Entscheidungsgründe:
Am 19.Mai 1992 gegen 19.45 Uhr ereignete sich bei Tageslicht auf der Bundesstraße 189 über den Holzleithensattel bei Km 14,5 im Gemeindegebiet von Obsteig ein Verkehrsunfall im Begegnungsverkehr zwischen dem vom Kläger mit ca. 80 km/h bergwärts gelenkten PKW der Marke Opel Kadett und dem vom Erstbeklagten mit ca. 40 bis 60 km/h talwärts gelenkten und gehaltenen, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Motorrad der Marke Honda PC 08. Durch die Kollision erlitt der Kläger eine Zerrung der Halswirbelsäule ersten Grades ohne neurologische Ausfälle, die einen sechswöchigen Krankenstand nach sich zog und für die der inzwischen unstrittige Schmerzengeldbetrag von S 40.000 gebührt. Dem Kläger entstanden ferner ein Verdienstentgang von S 13.200 und ein unfallskausaler Nebenspesenaufwand von S 500. Der Erstbeklagte erlitt durch die Kollision einen offenen Unterschenkelbruch links samt Weichteilschaden, einen offenen Oberschenkelbruch links sowie einen Abriß des Gelenkes am linken Mittelfinger.
Der Kläger begehrte den Betrag von S 55.900 s.A. und brachte vor, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet, indem er mit seinem Motorrad unvorhergesehenerweise auf die dem Kläger vorbehaltene Fahrbahnhälfte gewechselt habe.
Die Beklagten wendeten ein, der Kläger habe unter Berücksichtigung der von ihm ausgeschöpften höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h deshalb zumindest 1/3 Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls zu vertreten, weil er einen zu großen Seitenabstand von ca. 1 m zum rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Der mit dieser Verschuldensquote berechtigte, aus den gravierenden Verletzungen zumindest in einer Größenordnung von S 250.000 abzuleitende Schmerzengeldanspruch des Erstbeklagten reiche daher der Höhe nach aus, um das Klagebegehren unter Eingehen auf den aufrechnungsweise eingewendeten Schmerzengeldanspruch des Erstbeklagten abzuwehren.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit S 53.700, die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht als zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagten - unter Abweisung des Mehrbegehrens von S 2.200 sA (Verdienstentgang) - zur Leistung von S
53.700 sA. Dabei unterstellte das Erstgericht ua, daß der Erstbeklagte die gedachte Fahrbahnmitte der im Unfallsbereich 5,81 m breiten Bundesstraße um 0,6 m überschritten habe, um bessere Sicht für das Überholmanöver bezüglich des vor ihm fahrenden LKWs zu gewinnen; zur Kollision sei es daher bei einer Überdeckung von 0,3 m deshalb gekommen, weil der Erstbeklagte mit seinem 1,66 m breiten Fahrzeug zum rechten Fahrbahnrand einen Seitenabstand von 0,9 und zur Fahrbahnmitte einen Abstand von 0,3 m eingehalten habe. Der Unfall wäre bei Einhaltung eines Seitenabstandes von 60 cm zur rechten Fahrbahnhälfte vermieden worden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dem Kläger könne ein Verstoß gegen das Rechtsfahrverbot nicht zur Last gelegt werden, weil eine Gefährdung für den ordnungsgemäß passierenden Gegenverkehr durch die von ihm eingehaltene Fahrlinie nicht gegeben gewesen sei. Aber selbst wenn man von einer geringfügigen Verletzung des Rechtsfahrgebotes nach § 7 Abs 2 StVO durch den Kläger ausginge, würde dieses Verschulden von dem erheblichen Verstoß des Erstbeklagten gegen das Rechtsfahrgebot vollständig in den Hintergrund gedrängt werden und wäre daher unerheblich. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls liege damit beim Erstbeklagten.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dem Kläger könne ein Verstoß gegen das Rechtsfahrverbot nicht zur Last gelegt werden, weil eine Gefährdung für den ordnungsgemäß passierenden Gegenverkehr durch die von ihm eingehaltene Fahrlinie nicht gegeben gewesen sei. Aber selbst wenn man von einer geringfügigen Verletzung des Rechtsfahrgebotes nach Paragraph 7, Absatz 2, StVO durch den Kläger ausginge, würde dieses Verschulden von dem erheblichen Verstoß des Erstbeklagten gegen das Rechtsfahrgebot vollständig in den Hintergrund gedrängt werden und wäre daher unerheblich. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls liege damit beim Erstbeklagten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 40.275, die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehe, wies das Klagebegehren ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Der Vorschrift des § 7 Abs 1 und 2 StVO komme nicht bloß bei engen und unübersichtlichen Straßen besondere Bedeutung zu, sondern verpflichte sie die Fahrzeuglenker auch auf Straßen mit je einem vollen (mindestens 2,5 m breiten) Richtungsfahrstreifen nicht nur zur Benützung der rechten Fahrbahnhälfte, sondern auch dazu, auf dieser so weit rechts zu fahren, wie dies im Einzelfall zumutbar und möglich sei. Selbst im Rahmen der (strengeren) Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO müsse dem Lenker allerdings die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zugebilligt werden, der ausreiche, vor allem eine Selbstgefährdung des Lenkers bzw des eigenen Fahrzeuges oder seiner Ladung zu vermeiden. Das konkrete Ausmaß des unter Berücksichtigung des § 7 Abs 1 und 2 StVO noch tolerierbaren Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand richte sich aber nach den Umständen des Einzelfalles. Wegen der vom Gegenverkehr ausgehenden Gefahren müsse jedenfalls noch ein ausreichender Abstand zur (gedachten) Fahrbahnmitte eingehalten werden. Als wesentliche Beurteilungskriterien könnten aber neben dem bereits erwähnten Abstand zur Fahrbahnmitte auch noch der Abstand zum (ersten) entgegenkommenden Fahrzeug, die eigene Fahrgeschwindigkeit, die Breite des eigenen Fahrzeuges und die Gestaltung des Gegenverkehrs, insbesondere die Art des entgegenkommenden Fahrzeuges gelten. So sei in Fällen, wo der zum rechten Fahrbahnrand eingehaltene Abstand nicht wesentlich größer gewesen sei als jener, der noch zur gedachten Fahrbahnmitte übrig bleibe, und die oben bereits erwähnten übrigen Kriterien keine andere Fahrweise verlangten, kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs 1 oder 2 StVO angenommen worden. Andererseits seien Fahrverhalten als Verstoß gegen die genannte Schutznorm qualifiziert worden, welche die Einhaltung eines Seitenabstandes in mehr als der doppelten Größenordnung des noch verbleibenden Restabstandes zur Fahrbahnmitte hin eingeschlossen hätten.Der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins und 2 StVO komme nicht bloß bei engen und unübersichtlichen Straßen besondere Bedeutung zu, sondern verpflichte sie die Fahrzeuglenker auch auf Straßen mit je einem vollen (mindestens 2,5 m breiten) Richtungsfahrstreifen nicht nur zur Benützung der rechten Fahrbahnhälfte, sondern auch dazu, auf dieser so weit rechts zu fahren, wie dies im Einzelfall zumutbar und möglich sei. Selbst im Rahmen der (strengeren) Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO müsse dem Lenker allerdings die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zugebilligt werden, der ausreiche, vor allem eine Selbstgefährdung des Lenkers bzw des eigenen Fahrzeuges oder seiner Ladung zu vermeiden. Das konkrete Ausmaß des unter Berücksichtigung des Paragraph 7, Absatz eins und 2 StVO noch tolerierbaren Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand richte sich aber nach den Umständen des Einzelfalles. Wegen der vom Gegenverkehr ausgehenden Gefahren müsse jedenfalls noch ein ausreichender Abstand zur (gedachten) Fahrbahnmitte eingehalten werden. Als wesentliche Beurteilungskriterien könnten aber neben dem bereits erwähnten Abstand zur Fahrbahnmitte auch noch der Abstand zum (ersten) entgegenkommenden Fahrzeug, die eigene Fahrgeschwindigkeit, die Breite des eigenen Fahrzeuges und die Gestaltung des Gegenverkehrs, insbesondere die Art des entgegenkommenden Fahrzeuges gelten. So sei in Fällen, wo der zum rechten Fahrbahnrand eingehaltene Abstand nicht wesentlich größer gewesen sei als jener, der noch zur gedachten Fahrbahnmitte übrig bleibe, und die oben bereits erwähnten übrigen Kriterien keine andere Fahrweise verlangten, kein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 StVO angenommen worden. Andererseits seien Fahrverhalten als Verstoß gegen die genannte Schutznorm qualifiziert worden, welche die Einhaltung eines Seitenabstandes in mehr als der doppelten Größenordnung des noch verbleibenden Restabstandes zur Fahrbahnmitte hin eingeschlossen hätten.
Lege man die eben entwickelten Grundsätze an den vorliegenden Sachverhalt an und vergleiche diesen mit jenen der Präzedenzentscheidungen, so könne sich das Berufungsgericht der Argumentation der Berufungswerber nicht verschließen, wonach auch dem Kläger hier eine objektive Schutznormverletzung, also ein Verstoß gegn § 7 Abs 1 StVO anzulasten sei: Bei der gegebenen Gesamtfahrbahnbreite von 5,81 m, einer Eigenfahrzeugbreite von 1,66 m, der Eigengeschwindigkeit des Klägers von 80 km/h, der Gestaltung des Gegenverkehrs (mit etwa derselben Fahrgeschwindigkeit wie der Erstbeklagte - 40 bis 60 km/h - entgegenkommender LKW, der sich auf einer Gefällestrecke von 10 % befunden habe) sei der vom Kläger dreimal größer (0,9 m) als der Restabstand zum rechten Fahrbahnrand (0,3 m) gewählte Seitenabstand zur rechten Fahrbahnhälfte zu hoch gewesen. Den ihm in zweifacher Richtung offenstehenden Entlastungsbeweis nach den §§ 1298, 1311 ABGB - nämlich mangels Verschuldens an der Zuhaltung der Schutznorm oder weil der Schaden in derselben Art und Weise und im selben Umfang auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre - habe der Kläger nicht erbracht.Lege man die eben entwickelten Grundsätze an den vorliegenden Sachverhalt an und vergleiche diesen mit jenen der Präzedenzentscheidungen, so könne sich das Berufungsgericht der Argumentation der Berufungswerber nicht verschließen, wonach auch dem Kläger hier eine objektive Schutznormverletzung, also ein Verstoß gegn Paragraph 7, Absatz eins, StVO anzulasten sei: Bei der gegebenen Gesamtfahrbahnbreite von 5,81 m, einer Eigenfahrzeugbreite von 1,66 m, der Eigengeschwindigkeit des Klägers von 80 km/h, der Gestaltung des Gegenverkehrs (mit etwa derselben Fahrgeschwindigkeit wie der Erstbeklagte - 40 bis 60 km/h - entgegenkommender LKW, der sich auf einer Gefällestrecke von 10 % befunden habe) sei der vom Kläger dreimal größer (0,9 m) als der Restabstand zum rechten Fahrbahnrand (0,3 m) gewählte Seitenabstand zur rechten Fahrbahnhälfte zu hoch gewesen. Den ihm in zweifacher Richtung offenstehenden Entlastungsbeweis nach den Paragraphen 1298, 1311, ABGB - nämlich mangels Verschuldens an der Zuhaltung der Schutznorm oder weil der Schaden in derselben Art und Weise und im selben Umfang auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre - habe der Kläger nicht erbracht.
Es erhebe sich daher noch die Frage, ob das Verschulden des Erstbeklagten so schwerwiegend sei, daß es gegenüber der Schutznormverletzung des Klägers vernachlässigt werden könne. Berücksichtige man, daß die Einhaltung des Rechtsfahrgebotes auch der Verbesserung der (objektiven) Sichtmöglichkeiten des späteren Unfallsgegners diene und bei verhältnismäßig langsam unterwegs befindlichen Schwerfahrzeugen wie dem entgegenkommenden zumindest abstrakt mit der Möglichkeit eines Überholmanövers eines wegen der Sichtverdeckung noch nicht wahrnehmbaren nachfolgenden Fahrzeuges gerechnet werden müßte, andererseits aber zur Gewinnung einer ausreichenden Übersicht auf den Gegenverkehr bei vorausschauender Fahrweise (nämlich rechtzeitigem Heranfahren an die Mittellinie in ausreichendem Tiefenabstand vor dem zu überholenden Fahrzeug) eine Überschreitung der Fahrbahnmitte - noch dazu in einem dem Erstbeklagten zur Last liegenden Ausmaß von ca 60 cm - nicht erforderlich gewesen wäre, erscheine eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 3 zu Lasten des Erstbeklagten angemessen. Die Zumessung eines Drittelmitverschuldens zu Lasten des Klägers erscheine hingegen nicht mehr sachgerecht.
Damit erweise sich die Klagsforderung nur mit 3/4 der unstrittigen Höhe von insgesamt S 53.700, also mit S 40.275, als berechtigt. Da der eingewendete Schmerzengeldanspruch zumindest in der von den Beklagten behaupteten Höhe von S 250.000 gerechtfertigt sei und auch nach Kürzung um die den Erstbeklagten betreffende Mitverschuldensquote (3/4) die Höhe der Klagsforderung erreiche (rechnerisch S 62.500), sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
Die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes habe stützen können und weder die Verschuldensabwägung noch die Schmerzengeldbemessung im konkreten Ermessensfall für andere Rechtsstreitigkeiten von potentieller Präjudizwirkung sei.Die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes habe stützen können und weder die Verschuldensabwägung noch die Schmerzengeldbemessung im konkreten Ermessensfall für andere Rechtsstreitigkeiten von potentieller Präjudizwirkung sei.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.