Begründung:
In rechtlicher Beziehung führt der Beklagte aus, daß er nicht verpflichtet werden könne, das Pferd, das aus dem Verschulden des Klägers nur als Schlachttier zu verwenden sei, gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzustellen. Das Pferd sei nunmehr weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert. Dem Gericht sei nicht gestattet, dem Kläger etwas anderes zuzusprechen, als er in der Klage ausdrücklich begehrt habe.
Die Rechtsrüge ist begrundet. Die Frage, ob die Wandelung zu entfallen habe, wenn der Käufer die Sache in schuldhafter Weise beschädigt hat, ist in der Rechtsliteratur bestritten. Sie wird von Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928, S. 220 f., bejaht, von Pisko in Klangs Kommentar, 1. Aufl., zu § 932 ABGB., S. 562, verneint. Nach Pisko verliere der Erwerber, der die Unmöglichkeit der Rückstellung verschuldet habe, nicht sein Wandelungsrecht. Er sei jedoch zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 5. März 1929, SZ. XI/56 ausgesprochen, daß der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen sei, wenn die Unmöglichkeit der Rückgabe des (nach § 877 ABGB.) Zug um Zug Rückzuleistenden oder eines erheblichen Teiles desselben von dem Rücktrittsberechtigten selbst verschuldet sei. In diesem Falle sei der Rücktritt mit seinen notwendigen Rechtsauswirkungen auf den Vermögensbereich des anderen Teiles vom Berechtigten selbst in schuldhafter Weise vereitelt worden. Der Oberste Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf § 351 BGB., der die herrschende Lehre nur kodifiziert habe. In der Entscheidung vom 15. Mai 1933 (Rsp. 1933, Nr. 303) hat der Oberste Gerichtshof zwar ausgesprochen, daß nach § 877 ABGB. infolge Nichtigkeit des Vertrages Geldersatz begehrt werden kann, wenn die empfangene Gegenleistung seit dem Vertragsabschluß wesentlich entwertet wurde. Diese Entscheidung ist jedoch darauf abgestellt, daß die Unmöglichkeit der Rückführung in den früheren Stand eine unverschuldete ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht Geldersatz begehrt, sondern ein Wandelungsbegehren gestellt. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der von Ehrenzweig vertretenen Auffassung an, daß die Wandelung entfalle, wenn der Käufer die mangelhafte Sache in schuldhafter Weise beschädigt hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es dem Kläger als Verschulden anzurechnen ist, daß der zunächst behebbare Mangel unbehebbar wurde. Der Kläger kann daher ein Wandelungsbegehren nicht stellen. Das Berufungsgericht hätte in der Sache selbst entscheiden können, ohne daß es einer Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung bedurft hätte.Die Rechtsrüge ist begrundet. Die Frage, ob die Wandelung zu entfallen habe, wenn der Käufer die Sache in schuldhafter Weise beschädigt hat, ist in der Rechtsliteratur bestritten. Sie wird von Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928, S. 220 f., bejaht, von Pisko in Klangs Kommentar, 1. Aufl., zu Paragraph 932, ABGB., S. 562, verneint. Nach Pisko verliere der Erwerber, der die Unmöglichkeit der Rückstellung verschuldet habe, nicht sein Wandelungsrecht. Er sei jedoch zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 5. März 1929, SZ. XI/56 ausgesprochen, daß der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen sei, wenn die Unmöglichkeit der Rückgabe des (nach Paragraph 877, ABGB.) Zug um Zug Rückzuleistenden oder eines erheblichen Teiles desselben von dem Rücktrittsberechtigten selbst verschuldet sei. In diesem Falle sei der Rücktritt mit seinen notwendigen Rechtsauswirkungen auf den Vermögensbereich des anderen Teiles vom Berechtigten selbst in schuldhafter Weise vereitelt worden. Der Oberste Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 351, BGB., der die herrschende Lehre nur kodifiziert habe. In der Entscheidung vom 15. Mai 1933 (Rsp. 1933, Nr. 303) hat der Oberste Gerichtshof zwar ausgesprochen, daß nach Paragraph 877, ABGB. infolge Nichtigkeit des Vertrages Geldersatz begehrt werden kann, wenn die empfangene Gegenleistung seit dem Vertragsabschluß wesentlich entwertet wurde. Diese Entscheidung ist jedoch darauf abgestellt, daß die Unmöglichkeit der Rückführung in den früheren Stand eine unverschuldete ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht Geldersatz begehrt, sondern ein Wandelungsbegehren gestellt. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der von Ehrenzweig vertretenen Auffassung an, daß die Wandelung entfalle, wenn der Käufer die mangelhafte Sache in schuldhafter Weise beschädigt hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es dem Kläger als Verschulden anzurechnen ist, daß der zunächst behebbare Mangel unbehebbar wurde. Der Kläger kann daher ein Wandelungsbegehren nicht stellen. Das Berufungsgericht hätte in der Sache selbst entscheiden können, ohne daß es einer Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung bedurft hätte.