Die Revision ist nicht begründet.
Mangelhaft soll das Verfahren sein, weil ein Mitglied des berufungsgerichtlichen Senates, der die angefochtene Entscheidung fällte, während des Verfahrens in erster Instanz mehrere Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung geleitet habe; dieser Umstand sei ein zureichender Grund, die Unbefangenheit jenes Richters in Zweifel zu ziehen.
Dass das Senatsmitglied im vorliegenden Falle von der Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen war, gibt der Revisionswerber selbst zu. Abgesehen davon aber, dass mit dem wiedergegebenen Vorbringen höchstens die bloße Besorgnis einer Befangenheit ausgedrückt wurde, keinesfalls aber zureichende Gründe dafür glaubhaft gemacht wurden, dass sich dieser Richter bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen, kann der Beklagte die Tatsache der Teilnahme dieses Richters am berufungsgerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht mehr als Verfahrensmangel rügen, weil er auch die Ablehnung wegen Befangenheit nicht mehr wirksam geltend machen könnte. Denn er hat sich in die Berufungsverhandlung eingelassen und in dieser Anträge gestellt, ohne den ihm bekannten als solchen angesehenen Ablehnungsgrund geltend zu machen (§ 21 Abs 2 JN). In rechtlicher Hinsicht wird nur mehr die Ansicht der Vorinstanzen bekämpft, das Verschulden des Klägers wiege ebenso schwer wie das des Beklagten. Nach Ansicht des Revisionswerbers spreche der Umstand, dass er nicht strafgerichtlich verurteilt, ja nicht einmal in Untersuchung gezogen worden sei, für ihn. Auch die Bindung des Zivilgerichtes an den Schuldspruch des Beklagten im Strafverfahren stehe der Ansicht, der Kläger sei am Unfall ebenso schuldtragend wie der Beklagte, entgegen. Schließlich müsse die Art der unfallsbeteiligten Fahrzeuge (Kraftfahrzeug einerseits, Handkarren andererseits) berücksichtigt werden.Dass das Senatsmitglied im vorliegenden Falle von der Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen war, gibt der Revisionswerber selbst zu. Abgesehen davon aber, dass mit dem wiedergegebenen Vorbringen höchstens die bloße Besorgnis einer Befangenheit ausgedrückt wurde, keinesfalls aber zureichende Gründe dafür glaubhaft gemacht wurden, dass sich dieser Richter bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen, kann der Beklagte die Tatsache der Teilnahme dieses Richters am berufungsgerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht mehr als Verfahrensmangel rügen, weil er auch die Ablehnung wegen Befangenheit nicht mehr wirksam geltend machen könnte. Denn er hat sich in die Berufungsverhandlung eingelassen und in dieser Anträge gestellt, ohne den ihm bekannten als solchen angesehenen Ablehnungsgrund geltend zu machen (Paragraph 21, Absatz 2, JN). In rechtlicher Hinsicht wird nur mehr die Ansicht der Vorinstanzen bekämpft, das Verschulden des Klägers wiege ebenso schwer wie das des Beklagten. Nach Ansicht des Revisionswerbers spreche der Umstand, dass er nicht strafgerichtlich verurteilt, ja nicht einmal in Untersuchung gezogen worden sei, für ihn. Auch die Bindung des Zivilgerichtes an den Schuldspruch des Beklagten im Strafverfahren stehe der Ansicht, der Kläger sei am Unfall ebenso schuldtragend wie der Beklagte, entgegen. Schließlich müsse die Art der unfallsbeteiligten Fahrzeuge (Kraftfahrzeug einerseits, Handkarren andererseits) berücksichtigt werden.
Diese Argumente schlagen nicht durch.
Ebenso wie das Zivilgericht an ein freisprechendes strafgerichtliches Erkenntnis nicht gebunden und bei Beurteilung der Frage des Mitverschuldens des nicht verurteilten Beschädigten an einem Unfall völlig frei ist, ist es auch für die Frage eines Mitverschuldens und dessen Ausmaßes ohne Belang, dass und aus welchen Erwägungen die Anklagebehörde sich veranlasst sah, von der Verfolgung eines unfallsbeteiligten Verkehrsteilnehmers abzusehen. Gewiss ist die Betriebsgefahr eines bei Dunkelheit mit relativ überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeuges größer als die eines unbeleuchteten Handkarrens. Eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr iSd § 17 Abs 1 KfzVerkG scheidet jedoch angesichts der Art des Fahrzeuges des Klägers aus. Der Umstand an sich aber, dass der Kläger nur einen Handkarren lenkte, besagt nichts über das Gewicht seines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften. Der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen das Verschuldensverhältnis bei einem fahrlässigen Anfahren an ein unbeleuchtetes, aber im Scheinwerferlicht bei vorsichtiger Fahrweise rechtzeitig erkennbares Hindernis mit 1 : 1 angenommen.Ebenso wie das Zivilgericht an ein freisprechendes strafgerichtliches Erkenntnis nicht gebunden und bei Beurteilung der Frage des Mitverschuldens des nicht verurteilten Beschädigten an einem Unfall völlig frei ist, ist es auch für die Frage eines Mitverschuldens und dessen Ausmaßes ohne Belang, dass und aus welchen Erwägungen die Anklagebehörde sich veranlasst sah, von der Verfolgung eines unfallsbeteiligten Verkehrsteilnehmers abzusehen. Gewiss ist die Betriebsgefahr eines bei Dunkelheit mit relativ überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeuges größer als die eines unbeleuchteten Handkarrens. Eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr iSd Paragraph 17, Absatz eins, KfzVerkG scheidet jedoch angesichts der Art des Fahrzeuges des Klägers aus. Der Umstand an sich aber, dass der Kläger nur einen Handkarren lenkte, besagt nichts über das Gewicht seines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften. Der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen das Verschuldensverhältnis bei einem fahrlässigen Anfahren an ein unbeleuchtetes, aber im Scheinwerferlicht bei vorsichtiger Fahrweise rechtzeitig erkennbares Hindernis mit 1 : 1 angenommen.
Im vorliegenden Falle kommt zu Lasten des Klägers noch hinzu, dass er seiner Verpflichtung, mit seinem Fahrzeug in dem in § 13 Abs 2 StPolG näher umschriebenen Maße an den Rand der Fahrbahn zu fahren, nicht nachgekommen ist. Ein Anlass, einen im Hinblick auf das Fehlen eines Gehweges gebotenen Abstand vom rechten Fahrbahnrand zum Schutze für etwaige Fußgänger oder Radfahrer zu halten, bestand für den Kläger angesichts der geringen Geschwindigkeit, mit der er sich fortbewegte, nicht. Der Kläger kann sich daher über die von den Vorinstanzen angenommene und vom Revisionsgericht gebilligte Aufteilung des Verschuldens nicht mit Erfolg beschweren.Im vorliegenden Falle kommt zu Lasten des Klägers noch hinzu, dass er seiner Verpflichtung, mit seinem Fahrzeug in dem in Paragraph 13, Absatz 2, StPolG näher umschriebenen Maße an den Rand der Fahrbahn zu fahren, nicht nachgekommen ist. Ein Anlass, einen im Hinblick auf das Fehlen eines Gehweges gebotenen Abstand vom rechten Fahrbahnrand zum Schutze für etwaige Fußgänger oder Radfahrer zu halten, bestand für den Kläger angesichts der geringen Geschwindigkeit, mit der er sich fortbewegte, nicht. Der Kläger kann sich daher über die von den Vorinstanzen angenommene und vom Revisionsgericht gebilligte Aufteilung des Verschuldens nicht mit Erfolg beschweren.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 51 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 51, ZPO.