Aus der Begründung:
Gem § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung dieselben. Der Zessionar kann also vom debitor cessus nicht mehr verlangen, als der Zedent verlangen hätte können. Gem § 125 Abs 1 BKUVG geht der Anspruch von Personen, der ihnen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zusteht, auf die Versicherungsanstalt insoweit über, als diese Leistungen hierauf zu erbringen hat. Auf die Klägerin konnte daher nach dieser Legalzession nicht mehr an Forderungen übergehen als dem Geschädigten gegen den Beklagten zustanden. Der Umfang dieser Rechte richtet sich nach dem Zeitpunkt des Schadensfalles. Es ist im vorliegenden Fall daher zu prüfen, welche Forderungen der geschädigte Dritte aus dem Unfall gegen den Beklagten geltend hätte machen können und welche davon von der Klägerin befriedigt wurden. Die durch § 125 BKUVG verfügte Legalzession beinhaltet also keine Rückwirkung, sondern besagt nur, daß ab Inkrafttreten des Gesetzes, also ab 1. Juli 1967, die Forderungen des Geschädigten gegen den Schädiger auf die Klägerin übergegangen sind, soweit sie sie befriedigt hat oder noch zu befriedigen haben wird. Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen JBl 1969, 34 und ZVR 1957/131, wonach die Legalzession im Zeitpunkt des Schadenseintrittes wirksam wird, besagen nichts anderes, denn auch darin wird ausgeführt, daß der Umfang der übergegangenen Rechte sich nach dem Schadenszeitpunkt bestimmt, nicht aber daß ein späterer Übergang nicht möglich ist. Eine vertragliche, aber auch eine gesetzliche Zession, ist auch später möglich, sie muß nicht im Zeitpunkt des Schadensfalls erfolgen. Das wird in der ebenfalls vom Beklagten zitierten Entscheidung JBl 1966, 257, ausdrücklich gesagt. Falls im Unfallszeitpunkt dem Geschädigten Ersatzansprüche (etwa nach dem ABGB) gegen den Beklagten zustanden, dann sind diese mit Wirksamkeit des BKUVG und Eintritt der darin bestimmten Voraussetzungen auf die Klägerin übergegangen. War die Forderung aber bereits im Schädigungszeitpunkt auf Grund einer Legalzession auf eine andere Versicherungsanstalt übergegangen, was vom Beklagten nicht behauptet wird, dann ist die Klägerin nunmehr auf Grund des Gesetzes Nachfolgerin dieses Versicherungsträgers und damit jedenfalls zur Klage legitimiert. Da das Erstgericht zu Unrecht die Klagslegitimation verneint und sich daher mit den geltend gemachten Ersatzansprüchen nicht befaßt hat, wurde seine Entscheidung mit Recht aufgehoben.Gem Paragraph 1394, ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung dieselben. Der Zessionar kann also vom debitor cessus nicht mehr verlangen, als der Zedent verlangen hätte können. Gem Paragraph 125, Absatz eins, BKUVG geht der Anspruch von Personen, der ihnen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zusteht, auf die Versicherungsanstalt insoweit über, als diese Leistungen hierauf zu erbringen hat. Auf die Klägerin konnte daher nach dieser Legalzession nicht mehr an Forderungen übergehen als dem Geschädigten gegen den Beklagten zustanden. Der Umfang dieser Rechte richtet sich nach dem Zeitpunkt des Schadensfalles. Es ist im vorliegenden Fall daher zu prüfen, welche Forderungen der geschädigte Dritte aus dem Unfall gegen den Beklagten geltend hätte machen können und welche davon von der Klägerin befriedigt wurden. Die durch Paragraph 125, BKUVG verfügte Legalzession beinhaltet also keine Rückwirkung, sondern besagt nur, daß ab Inkrafttreten des Gesetzes, also ab 1. Juli 1967, die Forderungen des Geschädigten gegen den Schädiger auf die Klägerin übergegangen sind, soweit sie sie befriedigt hat oder noch zu befriedigen haben wird. Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen JBl 1969, 34 und ZVR 1957/131, wonach die Legalzession im Zeitpunkt des Schadenseintrittes wirksam wird, besagen nichts anderes, denn auch darin wird ausgeführt, daß der Umfang der übergegangenen Rechte sich nach dem Schadenszeitpunkt bestimmt, nicht aber daß ein späterer Übergang nicht möglich ist. Eine vertragliche, aber auch eine gesetzliche Zession, ist auch später möglich, sie muß nicht im Zeitpunkt des Schadensfalls erfolgen. Das wird in der ebenfalls vom Beklagten zitierten Entscheidung JBl 1966, 257, ausdrücklich gesagt. Falls im Unfallszeitpunkt dem Geschädigten Ersatzansprüche (etwa nach dem ABGB) gegen den Beklagten zustanden, dann sind diese mit Wirksamkeit des BKUVG und Eintritt der darin bestimmten Voraussetzungen auf die Klägerin übergegangen. War die Forderung aber bereits im Schädigungszeitpunkt auf Grund einer Legalzession auf eine andere Versicherungsanstalt übergegangen, was vom Beklagten nicht behauptet wird, dann ist die Klägerin nunmehr auf Grund des Gesetzes Nachfolgerin dieses Versicherungsträgers und damit jedenfalls zur Klage legitimiert. Da das Erstgericht zu Unrecht die Klagslegitimation verneint und sich daher mit den geltend gemachten Ersatzansprüchen nicht befaßt hat, wurde seine Entscheidung mit Recht aufgehoben.