Die Revision ist im Sinne der folgenden Ausführungen begründet. Der vom Berufungsgerichte gebrauchte Abweisungsgrund liegt nicht vor. Zunächst hat das Berufungsgericht bei seiner Erledigung den Inhalt der Einwendungen des Beklagten übersehen; dieser hatte doch zur Frage der Passivlegitimation in den maßgeblichen Einwendungen (S 6 f der Prozessakten) keineswegs geltend gemacht, dass die Kündigung schon deswegen verfehlt sei, weil er nicht mehr Bestandnehmer sei; der Beklagte hatte vielmehr in dieser Hinsicht bloß vorgebracht, dass die Mietrechte ihm und seiner Gattin gemeinsam zustünden. Dementsprechend hat sich das Erstgericht mit dieser Einwendung auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen (S 53 der Prozessakten), dass der Beklagte "alleiniger Hauptmieter der aufgekündigten Wohnung" sei. Gegen diese Beurteilung ist im Berufungsverfahren nach der Aktenlage (ON 13) vom Beklagten als Berufungsgegner nichts vorgebracht worden, so dass die Frage der Passivlegitimation, mit der sich das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung allein auseinandergesetzt hat, in zweiter Instanz gar nicht mehr zur Erörterung gestanden ist. Bereits aus diesen Erwägungen muss der Revision Berechtigung zuerkannt werden. Es ist aber des weiteren zu bemerken, dass bei der Ansicht des Berufungsgerichtes der Vermieter auch im Falle der gesetzlich nicht gerechtfertigten Überlassung des Bestandgegenstandes an eine dritte Person nach Anzeige des Bestandnehmers von dieser Überlassung an den Bestandgeber niemals gegenüber seinem Vertragspartner durch Kündigung des Bestandverhältnisses mit Erfolg geltend machen könnte, dass die Überlassung des Objektes rechtswidrig gewesen sei und demnach ein wichtiger Kündigungsgrund nach dem Mietengesetz gegeben sei. Die Unhaltbarkeit einer derartigen Auffassung ergibt sich schon daraus, dass das Mietengesetz in § 19 Abs 2 Z 10 Kündigungsgründe für den Fall normiert hat, dass der Bestandnehmer seinen Mietgegenstand an einen Dritten weitergegeben hat (die Voraussetzungen für die zwei Fälle der bezogenen Gesetzesbestimmung und die Ausnahmen - vgl Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz, 2. Aufl, S 222 ff - sind in diesem Zusammenhange nicht von Bedeutung).Die Revision ist im Sinne der folgenden Ausführungen begründet. Der vom Berufungsgerichte gebrauchte Abweisungsgrund liegt nicht vor. Zunächst hat das Berufungsgericht bei seiner Erledigung den Inhalt der Einwendungen des Beklagten übersehen; dieser hatte doch zur Frage der Passivlegitimation in den maßgeblichen Einwendungen (S 6 f der Prozessakten) keineswegs geltend gemacht, dass die Kündigung schon deswegen verfehlt sei, weil er nicht mehr Bestandnehmer sei; der Beklagte hatte vielmehr in dieser Hinsicht bloß vorgebracht, dass die Mietrechte ihm und seiner Gattin gemeinsam zustünden. Dementsprechend hat sich das Erstgericht mit dieser Einwendung auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen (S 53 der Prozessakten), dass der Beklagte "alleiniger Hauptmieter der aufgekündigten Wohnung" sei. Gegen diese Beurteilung ist im Berufungsverfahren nach der Aktenlage (ON 13) vom Beklagten als Berufungsgegner nichts vorgebracht worden, so dass die Frage der Passivlegitimation, mit der sich das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung allein auseinandergesetzt hat, in zweiter Instanz gar nicht mehr zur Erörterung gestanden ist. Bereits aus diesen Erwägungen muss der Revision Berechtigung zuerkannt werden. Es ist aber des weiteren zu bemerken, dass bei der Ansicht des Berufungsgerichtes der Vermieter auch im Falle der gesetzlich nicht gerechtfertigten Überlassung des Bestandgegenstandes an eine dritte Person nach Anzeige des Bestandnehmers von dieser Überlassung an den Bestandgeber niemals gegenüber seinem Vertragspartner durch Kündigung des Bestandverhältnisses mit Erfolg geltend machen könnte, dass die Überlassung des Objektes rechtswidrig gewesen sei und demnach ein wichtiger Kündigungsgrund nach dem Mietengesetz gegeben sei. Die Unhaltbarkeit einer derartigen Auffassung ergibt sich schon daraus, dass das Mietengesetz in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, Kündigungsgründe für den Fall normiert hat, dass der Bestandnehmer seinen Mietgegenstand an einen Dritten weitergegeben hat (die Voraussetzungen für die zwei Fälle der bezogenen Gesetzesbestimmung und die Ausnahmen - vergleiche Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz, 2. Aufl, S 222 ff - sind in diesem Zusammenhange nicht von Bedeutung).
Für die Erledigung in dritter Instanz ergeben sich daraus die nachstehenden Folgerungen:
Der vom Berufungsgerichte bezogene Abweisungsgrund der mangelnden Passivlegitimation des Beklagten trifft nicht zu. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der gegen den Beklagten als Bestandnehmer geltend gemachte Aufkündigungsgrund gegeben sei. Das Erstgericht hat sich auch mit dieser Frage befasst und ist zum Ergebnis gekommen, sie verneinen zu sollen. Dagegen hat der Kläger in der Berufung auch unter Bekämpfung der tatsächlichen Voraussetzungen der erstinstanzlichen Entscheidung Stellung genommen (S 60 f der Prozessakten). Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Rügen nicht befasst, weil es der Ansicht war, das Ersturteil schon mangels der Passivlegitimation des Beklagten bestätigen zu können. Wie ausgeführt, trifft aber dieser Abweisungsgrund nicht zu. Das Revisionsgericht kann bei dieser Aktenlage nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht auf die Anfechtungsgründe des Klägers tatsächlicher Art nicht eingegangen ist und demgemäß die Berufung nicht erledigt hat. Dies hat die Aufhebung des Urteils zweiter Instanz und die Rückverweisung der Streitsache an das Berufungsgericht zu neuer Entscheidung zur Folge; dem Berufungsgericht bleibt vorbehalten, die Berufungsverhandlung zu ergänzen.
Somit war wie im Spruche zu erkennen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.