Entscheidungsgründe:
Am 24. 6. 1967 gegen 23,30 Uhr kam der Kläger mit seinem Moped auf der Gemeindestraße im Gebiet der Gemeinde K***** zum Sturz. Er begehrte aus diesem Grund von der Beklagten den Ersatz seines Schadens in Höhe von S 45.004,92 samt Anhang. Außerdem begehrte er die Feststellung, daß die Beklagte auch für seinen künftigen Schaden ersatzpflichtig sei.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 38.944,76 samt Anhang zu, wies das Mehrbegehren von S 6.060,16 ab und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es stellte fest: Die asphaltierte Gemeindestraße wies am rechten Fahrbahnrand in der Fahrtrichtung des Klägers ein Schlagloch auf, das eine Ausdehnung von circa 70 cm x 70 cm und eine Tiefe von circa 8 cm hatte. Der Kläger fuhr auf der rechten Straßenseite mit eingeschaltetem Scheinwerfer und mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 30 km/h. Das Schlagloch bemerkte er erst zu einem Zeitpunkt, als es für eine zweckdienliche Reaktion bereits zu spät war. Er geriet mit dem Moped in das Schlagloch, verlor die Herrschaft über das Fahrzeug und prallte gegen eine am linken Straßenrand stehende Zaunsäule. Die Straße war asphaltiert und sonst in gutem Zustand. Sie wird von den Bewohnern von H***** stark benutzt. In der Fahrtrichtung des Klägers war eine leichte Rechtskurve. Das Schlagloch stammte noch vom Vorjahr. Es war bei der im Frühjahr durchgeführten Instandsetzung der Straße nicht ausgebessert worden, weil damals dort wegen der schattigen Lage noch Schnee und Eis lag. Die Beklagte hat insgesamt circa 60 km Gemeindestraßen- und Wege zu erhalten. Planmäßige Kontrollen werden nicht durchgeführt, doch erfolgt eine gewisse Überwachung in der Form, daß die in den verschiedenen Fraktionen der Gemeinde wohnhaften Gemeindebediensteten schadhafte Stellen melden. Die Beklagte hat einen Bauhof. Dessen Leiter und der Bürgermeister der Gemeinde befahren gelegentlich mit dem Fahrrad die Gemeindestraßen, um schadhafte Stellen festzustellen. Außerdem sind bei der Beklagten zwei Kraftfahrer beschäftigt, die mit ihren Kraftfahrzeugen hauptsächlich auf den Gemeindestraßen- und Wegen unterwegs sind und in erster Linie über schadhafte Stellen der Gemeindestraßen berichten. Das Erstgericht war der Ansicht, der Beklagten falle grobfahrlässige Vernachlässigung der ihr gemäß § 34 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 1/1951, obliegenden Verpflichtung zur Last, die innerhalb ihres Gemeindegebietes befindlichen Gemeindestraßen entsprechend ihrer Benützungsweise und dem Verkehrsbedürfnis in einem für die Sicherheit des Verkehres gefahrlosen Zustand zu erhalten. Sie sei daher gemäß den Bestimmungen der §§ 41, 34 und 12 dieses Gesetzes dem Kläger schadenersatzpflichtig. Ein Mitverschulden des Klägers könne nicht angenommen werden. Auf Grund des Sachverständigengutachtens stehe fest, daß der Kläger bei Nacht trotz der Fahrzeugbeleuchtung das Schlagloch und insbesondere dessen ungewöhnliche Tiefe nicht rechtzeitig habe erkennen können. Hinsichtlich der Unfallsfolgen stellte das Erstgericht fest: Der Kläger erlitt einen Bruch des linken Ober- und Unterkiefers, einen Bruch des Nasenbeines und Rißquetschwunden an der Oberlippe und an der linken Wange. Er war zunächst im Krankenhaus Wörgl, von wo er am 3. 7. 1967 in die Innsbrucker Universitätsklinik überwiesen wurde. Dort befand er sich bis 21. 7. 1967 in stationärer Behandlung. Der Unterkiefer, aus dem drei Zähne ausgeschlagen wurden, wurde mit einer Drahtschlinge fixiert und am Oberkiefer befestigt, um eine richtige Einstellung der Kiefer zu bewirken. Bei einer nach Entlassung aus dem Krankenhaus am 21. 8. 1967 durchgeführten Kontrolluntersuchung wurde die Unterkieferschiene entfernt. Die ausgeschlagenen Zähne wurden durch eine Brücke ersetzt. Nach der operativen Versorgung des Nasenbeinbruches verblieb eine vom rechten Augenwinkel über den Nasensattel zum linken Augenwinkel führende Narbe. Auch die Rißquetschwunden an der Ober- und Unterlippe sind mit Narbenbildungen abgeheilt. Der Kläger hatte starke Schmerzen in der Dauer von 14 Tagen, mittelstarke Schmerzen in der Dauer von drei Wochen und leichte Schmerzen in der Dauer von drei Monaten. Er war bis 22. 10. 1967 im Krankenstand. Die Reparatur des Mopeds kostete S 3.373,60. Für die Zahnbrücke mußte der Kläger zu den Leistungen der Krankenkassa zusätzlich S 1.650,-- aus eigenem aufwenden. Der Verdienst während der Zeit des Krankenstandes hätte DM 2.222,82 netto betragen. Das Krankengeld während dieser Zeit belief sich auf DM 1.528,92, sodaß der Verdienstentgang DM 693,90, das sind S 4.440,96, ausmacht. Von diesem Betrag hat die Haushaltsersparnis von S 20,-- für die Dauer von 26 Tagen, das sind S 520,--, in Abzug zu kommen, sodaß ein zu ersetzender Verdienstentgang von S 3.920,96 verbleibt. Das Erstgericht hielt ein Schmerzengeld von S 30.000,- für angemessen.Das Erstgericht sprach dem Kläger S 38.944,76 samt Anhang zu, wies das Mehrbegehren von S 6.060,16 ab und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es stellte fest: Die asphaltierte Gemeindestraße wies am rechten Fahrbahnrand in der Fahrtrichtung des Klägers ein Schlagloch auf, das eine Ausdehnung von circa 70 cm x 70 cm und eine Tiefe von circa 8 cm hatte. Der Kläger fuhr auf der rechten Straßenseite mit eingeschaltetem Scheinwerfer und mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 30 km/h. Das Schlagloch bemerkte er erst zu einem Zeitpunkt, als es für eine zweckdienliche Reaktion bereits zu spät war. Er geriet mit dem Moped in das Schlagloch, verlor die Herrschaft über das Fahrzeug und prallte gegen eine am linken Straßenrand stehende Zaunsäule. Die Straße war asphaltiert und sonst in gutem Zustand. Sie wird von den Bewohnern von H***** stark benutzt. In der Fahrtrichtung des Klägers war eine leichte Rechtskurve. Das Schlagloch stammte noch vom Vorjahr. Es war bei der im Frühjahr durchgeführten Instandsetzung der Straße nicht ausgebessert worden, weil damals dort wegen der schattigen Lage noch Schnee und Eis lag. Die Beklagte hat insgesamt circa 60 km Gemeindestraßen- und Wege zu erhalten. Planmäßige Kontrollen werden nicht durchgeführt, doch erfolgt eine gewisse Überwachung in der Form, daß die in den verschiedenen Fraktionen der Gemeinde wohnhaften Gemeindebediensteten schadhafte Stellen melden. Die Beklagte hat einen Bauhof. Dessen Leiter und der Bürgermeister der Gemeinde befahren gelegentlich mit dem Fahrrad die Gemeindestraßen, um schadhafte Stellen festzustellen. Außerdem sind bei der Beklagten zwei Kraftfahrer beschäftigt, die mit ihren Kraftfahrzeugen hauptsächlich auf den Gemeindestraßen- und Wegen unterwegs sind und in erster Linie über schadhafte Stellen der Gemeindestraßen berichten. Das Erstgericht war der Ansicht, der Beklagten falle grobfahrlässige Vernachlässigung der ihr gemäß Paragraph 34, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,, obliegenden Verpflichtung zur Last, die innerhalb ihres Gemeindegebietes befindlichen Gemeindestraßen entsprechend ihrer Benützungsweise und dem Verkehrsbedürfnis in einem für die Sicherheit des Verkehres gefahrlosen Zustand zu erhalten. Sie sei daher gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 41, 34 und 12 dieses Gesetzes dem Kläger schadenersatzpflichtig. Ein Mitverschulden des Klägers könne nicht angenommen werden. Auf Grund des Sachverständigengutachtens stehe fest, daß der Kläger bei Nacht trotz der Fahrzeugbeleuchtung das Schlagloch und insbesondere dessen ungewöhnliche Tiefe nicht rechtzeitig habe erkennen können. Hinsichtlich der Unfallsfolgen stellte das Erstgericht fest: Der Kläger erlitt einen Bruch des linken Ober- und Unterkiefers, einen Bruch des Nasenbeines und Rißquetschwunden an der Oberlippe und an der linken Wange. Er war zunächst im Krankenhaus Wörgl, von wo er am 3. 7. 1967 in die Innsbrucker Universitätsklinik überwiesen wurde. Dort befand er sich bis 21. 7. 1967 in stationärer Behandlung. Der Unterkiefer, aus dem drei Zähne ausgeschlagen wurden, wurde mit einer Drahtschlinge fixiert und am Oberkiefer befestigt, um eine richtige Einstellung der Kiefer zu bewirken. Bei einer nach Entlassung aus dem Krankenhaus am 21. 8. 1967 durchgeführten Kontrolluntersuchung wurde die Unterkieferschiene entfernt. Die ausgeschlagenen Zähne wurden durch eine Brücke ersetzt. Nach der operativen Versorgung des Nasenbeinbruches verblieb eine vom rechten Augenwinkel über den Nasensattel zum linken Augenwinkel führende Narbe. Auch die Rißquetschwunden an der Ober- und Unterlippe sind mit Narbenbildungen abgeheilt. Der Kläger hatte starke Schmerzen in der Dauer von 14 Tagen, mittelstarke Schmerzen in der Dauer von drei Wochen und leichte Schmerzen in der Dauer von drei Monaten. Er war bis 22. 10. 1967 im Krankenstand. Die Reparatur des Mopeds kostete S 3.373,60. Für die Zahnbrücke mußte der Kläger zu den Leistungen der Krankenkassa zusätzlich S 1.650,-- aus eigenem aufwenden. Der Verdienst während der Zeit des Krankenstandes hätte DM 2.222,82 netto betragen. Das Krankengeld während dieser Zeit belief sich auf DM 1.528,92, sodaß der Verdienstentgang DM 693,90, das sind S 4.440,96, ausmacht. Von diesem Betrag hat die Haushaltsersparnis von S 20,-- für die Dauer von 26 Tagen, das sind S 520,--, in Abzug zu kommen, sodaß ein zu ersetzender Verdienstentgang von S 3.920,96 verbleibt. Das Erstgericht hielt ein Schmerzengeld von S 30.000,- für angemessen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft die Beklagte aus den Revisionsgründen des § 503 Z 3 und 4 ZPO. Sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft die Beklagte aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 3 und 4 ZPO. Sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.