Aus der Begründung:
Der Rekurs ist begrundet. Vor Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches und des 7. Abschnittes "Handelssachen" des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit den in der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, RGBl. I S. 1999 angeführten Ausnahmen unterlag es für die Rechtsprechung und die Rechtslehre keinem Zweifel, daß die Zuständigkeit des Registergerichtes für die Berufung und Abberufung des Liquidators begrundet ist. Diese Anschauung wurde damit begrundet, daß es sich um einen Verwaltungsakt für ein selbständiges, eine geschlossene Einheit bildendes Vermögen handle, an dessen Verwaltung sich das Registergericht schon dadurch beteiligt habe, daß es durch seine Registerführung die Entstehung dieses Sondervermögens und andere dieses betreffende Veränderungen beurkundet habe. Hiezu kam noch die Erwägung, daß das Registergericht auch sonst noch dafür zu sorgen hat, daß für eine aufgelöste Gesellschaft Liquidatoren eingetragen werden, woraus folgt, daß es zu deren Bestellung behilflich sein muß (Bettelheim, Staubs Kommentar zum Allgemeinen Deutschen HGB., I, S. 575). Nach § 37 Z. 12 des Gerichtsorganisationsgesetzes bedarf es bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlußfassung des Senates, wenn es sich um Eintragungen in das Handelsregister handelt, deren Erledigung nach dem Gesetze zweifellos ist. Nach § 125 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit sind die Amtsgerichte für die Führung des Handelsregisters zuständig. In der deutschen Rechtslehre war es früher strittig, ob für die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren einer offenen Handelsgesellschaft die Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit überhaupt gegeben war (RGZ. 13, 155 ff.). In den Angelegenheiten, für deren Erledigung das Handelsgesetzbuch und das Aktiengesetz eine gerichtliche Mitwirkung vorsehen, ohne indessen das sachlich zuständige Gericht zu bezeichnen oder das Verfahren zu ordnen, sollten die §§ 145, 146 (und 148) des FGG. ergänzend eingreifen (Schlegelberger, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 6. Auflage, 2. Band, S. 721). Mit der Verordnung des Staatsamtes für Justiz vom 10. Dezember 1945 über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/46, sollte hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz zur Führung des Handelsregisters der frühere Zustand wieder hergestellt werden. Eine Neufassung des § 145 FGG. war deshalb erforderlich, weil das FGG. entsprechend der deutschen Rechtslehre die Zuständigkeit für die Führung des Handelsregisters und die Zuständigkeit für die in § 145 FGG. angeführten Angelegenheiten gesondert behandelt. Das Gesetz enthält jedoch keinen Hinweis, daß es über den früheren Zustand hinausgehen und die im § 37 Abs. 1 Z. 12 dem Einzelrichter gegebene Befugnis gegenüber der früheren, auf viele Jahrzehnte zurückgehenden und durch die Rechtslehre gebilligten Übung einschränken wollte. Eine Auslegung der erwähnten Verordnung des Staatsamtes für Justiz, die der Entstehungsgeschichte und der österreichischen Überlieferung nicht gerecht wird, ist abzulehnen. Die Befugnis des Einzelrichters zur Erlassung der in Rede stehenden Verfügung muß daher als gegeben angesehen werden.Der Rekurs ist begrundet. Vor Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches und des 7. Abschnittes "Handelssachen" des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit den in der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, RGBl. römisch eins S. 1999 angeführten Ausnahmen unterlag es für die Rechtsprechung und die Rechtslehre keinem Zweifel, daß die Zuständigkeit des Registergerichtes für die Berufung und Abberufung des Liquidators begrundet ist. Diese Anschauung wurde damit begrundet, daß es sich um einen Verwaltungsakt für ein selbständiges, eine geschlossene Einheit bildendes Vermögen handle, an dessen Verwaltung sich das Registergericht schon dadurch beteiligt habe, daß es durch seine Registerführung die Entstehung dieses Sondervermögens und andere dieses betreffende Veränderungen beurkundet habe. Hiezu kam noch die Erwägung, daß das Registergericht auch sonst noch dafür zu sorgen hat, daß für eine aufgelöste Gesellschaft Liquidatoren eingetragen werden, woraus folgt, daß es zu deren Bestellung behilflich sein muß (Bettelheim, Staubs Kommentar zum Allgemeinen Deutschen HGB., römisch eins, S. 575). Nach Paragraph 37, Ziffer 12, des Gerichtsorganisationsgesetzes bedarf es bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlußfassung des Senates, wenn es sich um Eintragungen in das Handelsregister handelt, deren Erledigung nach dem Gesetze zweifellos ist. Nach Paragraph 125, des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit sind die Amtsgerichte für die Führung des Handelsregisters zuständig. In der deutschen Rechtslehre war es früher strittig, ob für die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren einer offenen Handelsgesellschaft die Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit überhaupt gegeben war (RGZ. 13, 155 ff.). In den Angelegenheiten, für deren Erledigung das Handelsgesetzbuch und das Aktiengesetz eine gerichtliche Mitwirkung vorsehen, ohne indessen das sachlich zuständige Gericht zu bezeichnen oder das Verfahren zu ordnen, sollten die Paragraphen 145, 146, (und 148) des FGG. ergänzend eingreifen (Schlegelberger, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 6. Auflage, 2. Band, S. 721). Mit der Verordnung des Staatsamtes für Justiz vom 10. Dezember 1945 über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/46, sollte hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz zur Führung des Handelsregisters der frühere Zustand wieder hergestellt werden. Eine Neufassung des Paragraph 145, FGG. war deshalb erforderlich, weil das FGG. entsprechend der deutschen Rechtslehre die Zuständigkeit für die Führung des Handelsregisters und die Zuständigkeit für die in Paragraph 145, FGG. angeführten Angelegenheiten gesondert behandelt. Das Gesetz enthält jedoch keinen Hinweis, daß es über den früheren Zustand hinausgehen und die im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, dem Einzelrichter gegebene Befugnis gegenüber der früheren, auf viele Jahrzehnte zurückgehenden und durch die Rechtslehre gebilligten Übung einschränken wollte. Eine Auslegung der erwähnten Verordnung des Staatsamtes für Justiz, die der Entstehungsgeschichte und der österreichischen Überlieferung nicht gerecht wird, ist abzulehnen. Die Befugnis des Einzelrichters zur Erlassung der in Rede stehenden Verfügung muß daher als gegeben angesehen werden.