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Entscheidung 2 Ob 439/54×

Entscheidung 2 Ob 439/54

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob439/54

Entscheidungsdatum

16.09.1954

Norm

Reichsgesetz betreffend die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §145
Gerichtsorganisationsgesetz §37 Abs1 Z12
Handelsgesetzbuch §146

Kopf

SZ 27/232

Spruch

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, GOG. wird durch die Neufassung des Paragraph 145, FGG. nicht berührt.

Entscheidung vom 16. September 1954, 2 Ob 439/54.

römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Das Erstgericht bestellte mit dem Beschluß vom 12. Jänner 1954 den Rechtsanwalt Dr. Alexander P. gemäß Paragraph 146, Absatz 2, HGB. zum Liquidator der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft J. & Co. Aus Anlaß des Rekurses der Erbin nach dem Gesellschafter Heinrich J. hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Beschlußfassung in der gesetzmäßigen Senatsbesetzung auf. Das Rekursgericht war der Meinung, daß nach Paragraph 2, Ziffer 3, der Verordnung des Staatsamtes für Justiz über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters vom 10. Dezember 1945, BGBl. Nr. 21/46, für die Erledigung der Gerichtshof in Senatsbesetzung zuständig sei. Im Paragraph 37, Absatz eins, Punkt 12 GOG. sei die Beschlußfassung des Senates des Gerichtshofes über die Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren gemäß Paragraphen 146, Absatz 2, 147, HGB. nicht ausgenommen. Der Beschluß sei daher als nichtig aufzuheben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Gesellschafterin Elfriede H. Folge und trug dem Rekursgericht die sachliche Entscheidung über den Rekurs der Theresie J. auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs ist begrundet. Vor Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches und des 7. Abschnittes "Handelssachen" des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit den in der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, RGBl. römisch eins S. 1999 angeführten Ausnahmen unterlag es für die Rechtsprechung und die Rechtslehre keinem Zweifel, daß die Zuständigkeit des Registergerichtes für die Berufung und Abberufung des Liquidators begrundet ist. Diese Anschauung wurde damit begrundet, daß es sich um einen Verwaltungsakt für ein selbständiges, eine geschlossene Einheit bildendes Vermögen handle, an dessen Verwaltung sich das Registergericht schon dadurch beteiligt habe, daß es durch seine Registerführung die Entstehung dieses Sondervermögens und andere dieses betreffende Veränderungen beurkundet habe. Hiezu kam noch die Erwägung, daß das Registergericht auch sonst noch dafür zu sorgen hat, daß für eine aufgelöste Gesellschaft Liquidatoren eingetragen werden, woraus folgt, daß es zu deren Bestellung behilflich sein muß (Bettelheim, Staubs Kommentar zum Allgemeinen Deutschen HGB., römisch eins, S. 575). Nach Paragraph 37, Ziffer 12, des Gerichtsorganisationsgesetzes bedarf es bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlußfassung des Senates, wenn es sich um Eintragungen in das Handelsregister handelt, deren Erledigung nach dem Gesetze zweifellos ist. Nach Paragraph 125, des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit sind die Amtsgerichte für die Führung des Handelsregisters zuständig. In der deutschen Rechtslehre war es früher strittig, ob für die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren einer offenen Handelsgesellschaft die Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit überhaupt gegeben war (RGZ. 13, 155 ff.). In den Angelegenheiten, für deren Erledigung das Handelsgesetzbuch und das Aktiengesetz eine gerichtliche Mitwirkung vorsehen, ohne indessen das sachlich zuständige Gericht zu bezeichnen oder das Verfahren zu ordnen, sollten die Paragraphen 145, 146, (und 148) des FGG. ergänzend eingreifen (Schlegelberger, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 6. Auflage, 2. Band, S. 721). Mit der Verordnung des Staatsamtes für Justiz vom 10. Dezember 1945 über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/46, sollte hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz zur Führung des Handelsregisters der frühere Zustand wieder hergestellt werden. Eine Neufassung des Paragraph 145, FGG. war deshalb erforderlich, weil das FGG. entsprechend der deutschen Rechtslehre die Zuständigkeit für die Führung des Handelsregisters und die Zuständigkeit für die in Paragraph 145, FGG. angeführten Angelegenheiten gesondert behandelt. Das Gesetz enthält jedoch keinen Hinweis, daß es über den früheren Zustand hinausgehen und die im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, dem Einzelrichter gegebene Befugnis gegenüber der früheren, auf viele Jahrzehnte zurückgehenden und durch die Rechtslehre gebilligten Übung einschränken wollte. Eine Auslegung der erwähnten Verordnung des Staatsamtes für Justiz, die der Entstehungsgeschichte und der österreichischen Überlieferung nicht gerecht wird, ist abzulehnen. Die Befugnis des Einzelrichters zur Erlassung der in Rede stehenden Verfügung muß daher als gegeben angesehen werden.

Anmerkung

Z27232

Schlagworte

Einzelrichter Handelsregister, Handelsregister Senatsgerichtsbarkeit, Liquidatorbestellung, Gerichtsbesetzung, Senatsgerichtsbarkeit, Handelsregister

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0020OB00439.54.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19540916_OGH0002_0020OB00439_5400000_000

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