Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Anfechtungsgrund nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge führt die Klägerin aus, es habe weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren festgestellt werden können, daß sie tatsächlich nicht schon am Fahrbahnrand gestanden sei, als die Versicherungsnehmerin der Beklagten aufgetaucht sei. Nach den Bestimmungen des EKHG, insbesondere des § 9, habe der Halter zu beweisen, daß ein unabwendbares Ereignis vorliege. Er habe weiter die Beachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt durch ihn selbst und den Lenker zu beweisen und schließlich, daß dieses unabwendbare Ereignis ein solches sei, das nicht auf einem Fahrzeugmangel beruhe. Jede nicht aufklärbare Ungewißheit über wesentliche Einzelheiten des Unfalles gehe zu Lasten des Halters. Zweifel darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht sei, gingen zu Lasten des KFZ-Halters. Bei mehreren möglichen Versionen des Unfallsgeschehens sei im Zweifel wegen der den Halter treffenden Beweislast von der für den Kläger günstigeren Möglichkeit auszugehen. Der Lenkerin des PKWs, die immer angegeben habe, sie habe die Klägerin nicht gesehen, ihr sei aber bekannt gewesen, daß sich an dieser Stelle ein Fußgängerübergang befinde, doch habe sie auf die Tafel, die den Fußgängerübergang anzeige, nicht geachtet, sei der Beweis für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht gelungen. Bei pflichtgemäßer Beobachtung der Fahrbahnränder bei Annäherung an den Schutzweg hätte die PKW-Lenkerin bemerken müssen, daß die Klägerin im Begriffe gewesen sei, die Fahrbahn zu betreten. Sie habe eine Sicht von 30 m auf den Fußgängerübergang gehabt und hätte die Klägerin dort sehen müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher der Beweis, daß ein unabwendbares Ereignis vorliege, durch die Beklagte nicht als erbracht angesehen werden dürfen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.In der Rechtsrüge führt die Klägerin aus, es habe weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren festgestellt werden können, daß sie tatsächlich nicht schon am Fahrbahnrand gestanden sei, als die Versicherungsnehmerin der Beklagten aufgetaucht sei. Nach den Bestimmungen des EKHG, insbesondere des Paragraph 9,, habe der Halter zu beweisen, daß ein unabwendbares Ereignis vorliege. Er habe weiter die Beachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt durch ihn selbst und den Lenker zu beweisen und schließlich, daß dieses unabwendbare Ereignis ein solches sei, das nicht auf einem Fahrzeugmangel beruhe. Jede nicht aufklärbare Ungewißheit über wesentliche Einzelheiten des Unfalles gehe zu Lasten des Halters. Zweifel darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht sei, gingen zu Lasten des KFZ-Halters. Bei mehreren möglichen Versionen des Unfallsgeschehens sei im Zweifel wegen der den Halter treffenden Beweislast von der für den Kläger günstigeren Möglichkeit auszugehen. Der Lenkerin des PKWs, die immer angegeben habe, sie habe die Klägerin nicht gesehen, ihr sei aber bekannt gewesen, daß sich an dieser Stelle ein Fußgängerübergang befinde, doch habe sie auf die Tafel, die den Fußgängerübergang anzeige, nicht geachtet, sei der Beweis für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht gelungen. Bei pflichtgemäßer Beobachtung der Fahrbahnränder bei Annäherung an den Schutzweg hätte die PKW-Lenkerin bemerken müssen, daß die Klägerin im Begriffe gewesen sei, die Fahrbahn zu betreten. Sie habe eine Sicht von 30 m auf den Fußgängerübergang gehabt und hätte die Klägerin dort sehen müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher der Beweis, daß ein unabwendbares Ereignis vorliege, durch die Beklagte nicht als erbracht angesehen werden dürfen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um einen nach § 11 Abs 1 EKHG zu beurteilenden Ausgleichsanspruch zwischen Beteiligten, sondern um einen nach § 7 Abs 1 EKHG zu beurteilenden Ersatzanspruch eines unbeteiligten Dritten (siehe dazu MGA EKHG3 § 7 Anm.1, § 8 Anm.2 und § 11 Anm.2). Auszugehen ist davon, daß beide Streitteile die Behauptungs- und Beweislast für ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners trifft; jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (ZVR 1976/194; ZVR 1979/58; ZVR 1984/332). Soweit es sich aber um die Erbringung des Entlastungsbeweises nach § 9 Abs 2 EKHG handelt, gehen verbliebene Unklarheiten im erhobenen Sachverhaltsbild zu Lasten des Halters (ZVR 1984, 332, ZVR 1975/118 ua.).Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um einen nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG zu beurteilenden Ausgleichsanspruch zwischen Beteiligten, sondern um einen nach Paragraph 7, Absatz eins, EKHG zu beurteilenden Ersatzanspruch eines unbeteiligten Dritten (siehe dazu MGA EKHG3 Paragraph 7, Anm.1, Paragraph 8, Anm.2 und Paragraph 11, Anm.2). Auszugehen ist davon, daß beide Streitteile die Behauptungs- und Beweislast für ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners trifft; jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (ZVR 1976/194; ZVR 1979/58; ZVR 1984/332). Soweit es sich aber um die Erbringung des Entlastungsbeweises nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG handelt, gehen verbliebene Unklarheiten im erhobenen Sachverhaltsbild zu Lasten des Halters (ZVR 1984, 332, ZVR 1975/118 ua.).
Gemäß § 9 Abs 2 EKHG ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG setzt voraus, daß der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeuges tätige Person jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle umfaßt nicht bloß die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen. Die erhöhte Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß auch schon vorher vermieden wird, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (ZVR 1977/306; ZVR 1980/225 uva). Allerdings darf diese Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (ZVR 1984/332 ua). Im Sinne dieser rechtlichen Grundsätze stellt das verkehrswidrige Verhalten von Fußgängern für den Lenker eines Kraftfahrzeuges in der Regel dann ein unabwendbares Ereignis dar, wenn er nach den konkreten Umständen damit nicht zu rechnen brauchte und er den Unfall bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers nicht verhindern konnte (ZVR 1979/288; ZVR 1984/332 ua.).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG setzt voraus, daß der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeuges tätige Person jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle umfaßt nicht bloß die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen. Die erhöhte Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß auch schon vorher vermieden wird, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (ZVR 1977/306; ZVR 1980/225 uva). Allerdings darf diese Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (ZVR 1984/332 ua). Im Sinne dieser rechtlichen Grundsätze stellt das verkehrswidrige Verhalten von Fußgängern für den Lenker eines Kraftfahrzeuges in der Regel dann ein unabwendbares Ereignis dar, wenn er nach den konkreten Umständen damit nicht zu rechnen brauchte und er den Unfall bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers nicht verhindern konnte (ZVR 1979/288; ZVR 1984/332 ua.).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist zunächst darauf zu verweisen, daß die Klägerin die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die PKW-Lenkerin kein Verschulden an dem Unfall treffe, in der Revision nicht mehr bekämpft. Bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erbringung des Entlastungsbeweises im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG durch die Beklagte ist davon auszugehen, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes die Klägerin erst auf die Fahrbahn trat, als die PKW-Lenkerin mit der Front ihres Fahrzeuges den Fußgängerübergang bereits passiert hatte. Daß die Klägerin vor dem Betreten der Fahrbahn überhaupt am Gehsteigrand gestanden sei oder ihr Verhalten von der PKW-Lenkerin als Gefahr hätte erkannt werden müssen, wurde im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht und findet in den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Grundlage. Soweit die Klägerin daher in der Revision davon ausgeht, die PKW-Lenkerin hätte sie vor dem Betreten der Fahrbahn am Gehsteigrand stehend wahrnehmen und damit rechnen müssen, daß sie trotz des Kolonnenverkehrs versuchen werde, die Fahrbahn auf dem Schutzweg zu überqueren, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab und bringt in diesem Umfang die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Ausgehend von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes kann also in der Auffassung, daß der PKW-Lenkerin, ungeachtet des Umstandes, daß der Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO gegenüber der minderjährigen Klägerin nicht galt, auch keine Verletzung der strengen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs 2 EKHG vorgeworfen werden kann und der Beklagten daher die Erbringung des Entlastungsbeweises im Sinne dieser Gesetzesstelle gelungen sei, keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist zunächst darauf zu verweisen, daß die Klägerin die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die PKW-Lenkerin kein Verschulden an dem Unfall treffe, in der Revision nicht mehr bekämpft. Bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erbringung des Entlastungsbeweises im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG durch die Beklagte ist davon auszugehen, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes die Klägerin erst auf die Fahrbahn trat, als die PKW-Lenkerin mit der Front ihres Fahrzeuges den Fußgängerübergang bereits passiert hatte. Daß die Klägerin vor dem Betreten der Fahrbahn überhaupt am Gehsteigrand gestanden sei oder ihr Verhalten von der PKW-Lenkerin als Gefahr hätte erkannt werden müssen, wurde im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht und findet in den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Grundlage. Soweit die Klägerin daher in der Revision davon ausgeht, die PKW-Lenkerin hätte sie vor dem Betreten der Fahrbahn am Gehsteigrand stehend wahrnehmen und damit rechnen müssen, daß sie trotz des Kolonnenverkehrs versuchen werde, die Fahrbahn auf dem Schutzweg zu überqueren, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab und bringt in diesem Umfang die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Ausgehend von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes kann also in der Auffassung, daß der PKW-Lenkerin, ungeachtet des Umstandes, daß der Vertrauensgrundsatz des Paragraph 3, StVO gegenüber der minderjährigen Klägerin nicht galt, auch keine Verletzung der strengen Sorgfaltsanforderungen des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG vorgeworfen werden kann und der Beklagten daher die Erbringung des Entlastungsbeweises im Sinne dieser Gesetzesstelle gelungen sei, keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.