Aus den Entscheidungsgründen:
Wie mangels einer bestimmten Abmachung im Mietvertrag der Mieter einer Wohnung auch zur verkehrsüblichen Benützung gewisser Hausteile außerhalb der Wohnung (Vestibül, Stiegenhaus, Keller, Dachboden, Waschküche) berechtigt ist, gehört zu dem dem Mieter eines Geschäftslokales zustehenden Gebrauch (§ 1098 ABGB.) die Anbringung einer (dem Gewerbetreibenden nach §§ 48 ff. GewO. obliegenden) entsprechenden deutlichen äußeren Bezeichnung seiner Betriebsstätte mit seinem Namen und mit dem Betriebsgegenstand (vgl. hiezu Swoboda, Komm. zum MietG. 1950, S. 178 f.). Dieses Recht des Mieters ist nicht notwendig auf die Außenfläche des Geschäftslokales beschränkt. Nach Verkehrssitte, Ortsgebrauch, Herkommen und Bedürfnis des Mieters und nach Art der Bestandsache können auch andere Flächen benützt werden, soweit das Haus dadurch nicht beschädigt oder verunziert, in bestehende Rechte nicht eingegriffen und das derzeit übliche Maß eines solchen Gebrauches nicht überschritten wird (vgl. Entsch. SZ. XVII/114, RZ. 1937, S. 53, Klang, Komm. 2. Aufl., § 1098, S. 53 f., Swoboda a. a. O.). Auf rechtzeitig geäußerte, sachlich begrundete Wünsche des Vermieters ist bei Ausübung dieses Rechtes Bedacht zu nehmen, weil es sich ja unter Umständen um einen Mitgebrauch neben dem Hauseigentümer oder anderen Mietern handeln kann (vergleichbar etwa dem allerdings nicht örtlich, sondern zeitlich nebeneinanderliegenden Gebrauch einer den Hausbewohnern gemeinsamen Waschküche). Da nach dem Ausgeführten dem Mieter eines Geschäftslokales grundsätzlich das Recht zur Anbringung eines Geschäftsschildes an der Außenfläche des Hauses zusteht, ist es Sache des Vermieters, der die Entfernung verlangt (analog § 523 ABGB.), darzutun, daß der beklagte Mieter sein Gebrauchsrecht überschritten hat.Wie mangels einer bestimmten Abmachung im Mietvertrag der Mieter einer Wohnung auch zur verkehrsüblichen Benützung gewisser Hausteile außerhalb der Wohnung (Vestibül, Stiegenhaus, Keller, Dachboden, Waschküche) berechtigt ist, gehört zu dem dem Mieter eines Geschäftslokales zustehenden Gebrauch (Paragraph 1098, ABGB.) die Anbringung einer (dem Gewerbetreibenden nach Paragraphen 48, ff. GewO. obliegenden) entsprechenden deutlichen äußeren Bezeichnung seiner Betriebsstätte mit seinem Namen und mit dem Betriebsgegenstand vergleiche hiezu Swoboda, Komm. zum MietG. 1950, S. 178 f.). Dieses Recht des Mieters ist nicht notwendig auf die Außenfläche des Geschäftslokales beschränkt. Nach Verkehrssitte, Ortsgebrauch, Herkommen und Bedürfnis des Mieters und nach Art der Bestandsache können auch andere Flächen benützt werden, soweit das Haus dadurch nicht beschädigt oder verunziert, in bestehende Rechte nicht eingegriffen und das derzeit übliche Maß eines solchen Gebrauches nicht überschritten wird vergleiche Entsch. SZ. XVII/114, RZ. 1937, S. 53, Klang, Komm. 2. Aufl., Paragraph 1098,, S. 53 f., Swoboda a. a. O.). Auf rechtzeitig geäußerte, sachlich begrundete Wünsche des Vermieters ist bei Ausübung dieses Rechtes Bedacht zu nehmen, weil es sich ja unter Umständen um einen Mitgebrauch neben dem Hauseigentümer oder anderen Mietern handeln kann (vergleichbar etwa dem allerdings nicht örtlich, sondern zeitlich nebeneinanderliegenden Gebrauch einer den Hausbewohnern gemeinsamen Waschküche). Da nach dem Ausgeführten dem Mieter eines Geschäftslokales grundsätzlich das Recht zur Anbringung eines Geschäftsschildes an der Außenfläche des Hauses zusteht, ist es Sache des Vermieters, der die Entfernung verlangt (analog Paragraph 523, ABGB.), darzutun, daß der beklagte Mieter sein Gebrauchsrecht überschritten hat.
Bei dieser Rechtslage geht die Rechtsrüge der Revision, daß die Beklagte ihr Gebrauchsrecht dadurch überschritten habe, daß die von ihr angebrachten Schilder so hoch seien, daß sie teilweise die Außenfläche des über dem Geschäftslokal liegenden, von der Beklagten nicht gemieteten Stockwerkes bedecken, ins Leere, da, wie erwähnt, das Gebrauchsrecht der Beklagten nicht auf die Außenfläche ihres Geschäftslokales beschränkt ist.