Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision des Erstbeklagten:römisch eins. Zur Revision des Erstbeklagten:
Der Revisionswerber nimmt bloß dagegen Stellung, daß ihm das Berufungsgericht den Haftungsausschluß nach § 333 Abs. 1 ASVG. verweigerte, und ist im Recht.Der Revisionswerber nimmt bloß dagegen Stellung, daß ihm das Berufungsgericht den Haftungsausschluß nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG. verweigerte, und ist im Recht.
Ausgehend von der Entscheidung JBl. 1958 S. 152, die daraus, daß die Regelung der §§ 901 f. RVO. in das ASVG. nicht übernommen worden ist, den Schluß gezogen hatte, daß ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers das über Schadenersatz und Haftung (§§ 332 ff. ASVG.) erkennende Gericht nicht daran zu hindern vermag, die Frage, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliege oder nicht, selbständig zu lösen, und unter Hinweis auf eine in der gleichen Richtung geäußerte Bemerkung Fenzls (Die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ASVG., ÖJZ. 1955 S. 633), erachtete sich das Berufungsgericht an die Anerkennung des Unfalls des Klägers als eines Arbeitsunfalls durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - die sich vor allem darin dokumentiert, daß dieser Sozialversicherungsträger dem Kläger eine fortlaufende "Versehrtenrente", mithin eine spezifische Leistung aus der Unfallversicherung (vgl. § 203 ASVG.) zuerkannt hat - nicht für gebunden, sondern für befugt, den Unfall auf seine Qualifikation als Arbeitsunfall selbständig zu prüfen. Sodann untersuchte es den Ablauf der Unfallsfahrt und kam zu der Auffassung, daß der Zweitbeklagte dem ausdrücklichen Befehl des Erstbeklagten, sofort nach H. zurückzufahren, zuwidergehandelt und durch die längeren Gasthausbesuche (in der Zeit zwischen 6 Uhr und 8 Uhr 45) den Zusammenhang mit den betrieblichen Interessen des Erstbeklagten unterbrochen habe. Der verspätete Antritt des Heimwegs könne die einmal unterbrochene Beziehung zum Unternehmen des Erstbeklagten nicht wiederherstellen, der Unfall auf diesem Weg daher nicht als Arbeitsunfall gewertet werden.Ausgehend von der Entscheidung JBl. 1958 S. 152, die daraus, daß die Regelung der Paragraphen 901, f. RVO. in das ASVG. nicht übernommen worden ist, den Schluß gezogen hatte, daß ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers das über Schadenersatz und Haftung (Paragraphen 332, ff. ASVG.) erkennende Gericht nicht daran zu hindern vermag, die Frage, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliege oder nicht, selbständig zu lösen, und unter Hinweis auf eine in der gleichen Richtung geäußerte Bemerkung Fenzls (Die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ASVG., ÖJZ. 1955 S. 633), erachtete sich das Berufungsgericht an die Anerkennung des Unfalls des Klägers als eines Arbeitsunfalls durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - die sich vor allem darin dokumentiert, daß dieser Sozialversicherungsträger dem Kläger eine fortlaufende "Versehrtenrente", mithin eine spezifische Leistung aus der Unfallversicherung vergleiche Paragraph 203, ASVG.) zuerkannt hat - nicht für gebunden, sondern für befugt, den Unfall auf seine Qualifikation als Arbeitsunfall selbständig zu prüfen. Sodann untersuchte es den Ablauf der Unfallsfahrt und kam zu der Auffassung, daß der Zweitbeklagte dem ausdrücklichen Befehl des Erstbeklagten, sofort nach H. zurückzufahren, zuwidergehandelt und durch die längeren Gasthausbesuche (in der Zeit zwischen 6 Uhr und 8 Uhr 45) den Zusammenhang mit den betrieblichen Interessen des Erstbeklagten unterbrochen habe. Der verspätete Antritt des Heimwegs könne die einmal unterbrochene Beziehung zum Unternehmen des Erstbeklagten nicht wiederherstellen, der Unfall auf diesem Weg daher nicht als Arbeitsunfall gewertet werden.
Der Bezugnahme des Berufungsgerichtes auf die erwähnte Entscheidung des OGH. ist grundsätzlich zuzustimmen, in diesem Zusammenhang aber doch hervorzukehren, daß der damals entschiedene Fall zu dem jetzt zur Entscheidung stehenden Fall in diametralem Gegensatz steht:
Damals hatte der Sozialversicherungsträger die Qualifizierung eines bestimmten Unfalls als eines Arbeitsunfalls abgelehnt, im vorliegenden Fall hat er die gegenteilige Stellung bezogen, d. h. den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt. Streng logisch gedacht, vermag dieser Umstand auf die Beantwortung der Frage nach der Bindung des Gerichts an den Bescheid des Sozialversicherungsträgers keinen Einfluß zu nehmen. Praktisch gesehen fällt aber der Unterschied insofern erheblich in die Waagschale, als er einen Teil der vom OGH. in der zitierten Entscheidung angestellten Erwägungen aus den Angeln hebt, und zwar jene Erwägung, daß der Dienstgeber, im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger nicht Partei, wehrlos bleibt, wenn es der Dienstnehmer unterläßt, beim Schiedsgericht der Sozialversicherung dagegen zu demonstrieren, daß der Sozialversicherungsträger ungerechtfertigterweise die Qualifikation des erlittenen Unfalles als eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Im praktischen Ergebnis ist es also nicht ganz dasselbe, ob der Sozialversicherungsträger den Unfall als Arbeitsunfall qualifiziert oder ob er das Gegenteil ausspricht. Entscheidet er - wie im vorliegenden Fall - positiv, so hat er nach seinem eigenen Ermessen eine Last auf sich genommen, die dem versicherten Dienstnehmer Vorteile verschafft und auch dem Dienstgeber zustatten kommt, weil dessen Haftung für die Unfallsfolgen durch die §§ 333 f. ASVG. wesentlich eingeschränkt wird. Gewiß vermögen diese Überlegungen das Ergebnis der zitierten Entscheidung nicht zu verändern, weil die Frage nach der Bindung oder Nichtbindung des Gerichts an den Bescheid des Sozialversicherungsträgers nicht auf den Inhalt des Bescheides abgestellt werden kann; sie berechtigen aber zu der Annahme, daß eine positive Entscheidung des Sozialversicherungsträgers, die den Arbeitsunfall anerkennt, ein nicht zu übersehendes, in Zweifelsfällen vielleicht sogar ausschlaggebendes Indiz ist.Damals hatte der Sozialversicherungsträger die Qualifizierung eines bestimmten Unfalls als eines Arbeitsunfalls abgelehnt, im vorliegenden Fall hat er die gegenteilige Stellung bezogen, d. h. den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt. Streng logisch gedacht, vermag dieser Umstand auf die Beantwortung der Frage nach der Bindung des Gerichts an den Bescheid des Sozialversicherungsträgers keinen Einfluß zu nehmen. Praktisch gesehen fällt aber der Unterschied insofern erheblich in die Waagschale, als er einen Teil der vom OGH. in der zitierten Entscheidung angestellten Erwägungen aus den Angeln hebt, und zwar jene Erwägung, daß der Dienstgeber, im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger nicht Partei, wehrlos bleibt, wenn es der Dienstnehmer unterläßt, beim Schiedsgericht der Sozialversicherung dagegen zu demonstrieren, daß der Sozialversicherungsträger ungerechtfertigterweise die Qualifikation des erlittenen Unfalles als eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Im praktischen Ergebnis ist es also nicht ganz dasselbe, ob der Sozialversicherungsträger den Unfall als Arbeitsunfall qualifiziert oder ob er das Gegenteil ausspricht. Entscheidet er - wie im vorliegenden Fall - positiv, so hat er nach seinem eigenen Ermessen eine Last auf sich genommen, die dem versicherten Dienstnehmer Vorteile verschafft und auch dem Dienstgeber zustatten kommt, weil dessen Haftung für die Unfallsfolgen durch die Paragraphen 333, f. ASVG. wesentlich eingeschränkt wird. Gewiß vermögen diese Überlegungen das Ergebnis der zitierten Entscheidung nicht zu verändern, weil die Frage nach der Bindung oder Nichtbindung des Gerichts an den Bescheid des Sozialversicherungsträgers nicht auf den Inhalt des Bescheides abgestellt werden kann; sie berechtigen aber zu der Annahme, daß eine positive Entscheidung des Sozialversicherungsträgers, die den Arbeitsunfall anerkennt, ein nicht zu übersehendes, in Zweifelsfällen vielleicht sogar ausschlaggebendes Indiz ist.
Ganz ohne Rücksicht auf die eben angestellten Überlegungen kann jedoch dem Berufungsgericht schon aus Erwägungen rein sozialversicherungsrechtlicher Natur nicht gefolgt werden. Die Unrichtigkeit seiner Ansicht zeigt sich nämlich darin, daß das Berufungsgericht die Rückfahrt von B. nach H. als einen Heimweg charakterisierte und damit, ohne allerdings die Gesetzesstelle zu nennen, auf die Bestimmung des § 175 Abs. 2 Z. 1 ASVG. abstellte Das trifft jedoch nach den von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichts nicht zu; denn der vom Dienstgeber erteilte Auftrag erfaßte die Fahrt von H. nach B. und wieder zurück nach H. Es war daher die ganze Fahrt - hin und zurück - als Betriebsweg (Betriebsreise) dem § 175 Abs. 1 ASVG. zu unterstellen. In diesem Fall vermag aber auch eine länger andauernde Unterbrechung - zumal eine solche, mit der nach den Erfahrungen des täglichen Lebens gerechnet werden muß, wie mit einem Gasthausbesuch nach mehrstundiger Fahrt - den betrieblichen Zusammenhang mit dem Rest des Weges nicht zu lösen (vgl. die im Leistungsstreitverfahren der Sozialversicherung erflossene Entscheidung JBl. 1958 S. 50). Der Kläger und der Zweitbeklagte entfalteten also auch auf der Rückfahrt von B. nach H. eine versicherungspflichtige und versicherungsgeschützte Tätigkeit; der Unfall des Klägers war daher ein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs. 1 ASVG. Damit scheidet eine Ersatzpflicht des Erstbeklagten - von dem niemals behauptet wurde, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe - aus (§ 333 Abs. 1 ASVG.). Aus diesen Erwägungen war der Revision des Erstbeklagten stattzugeben und der gegen ihn erhobene Anspruch abzuweisen.Ganz ohne Rücksicht auf die eben angestellten Überlegungen kann jedoch dem Berufungsgericht schon aus Erwägungen rein sozialversicherungsrechtlicher Natur nicht gefolgt werden. Die Unrichtigkeit seiner Ansicht zeigt sich nämlich darin, daß das Berufungsgericht die Rückfahrt von B. nach H. als einen Heimweg charakterisierte und damit, ohne allerdings die Gesetzesstelle zu nennen, auf die Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG. abstellte Das trifft jedoch nach den von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichts nicht zu; denn der vom Dienstgeber erteilte Auftrag erfaßte die Fahrt von H. nach B. und wieder zurück nach H. Es war daher die ganze Fahrt - hin und zurück - als Betriebsweg (Betriebsreise) dem Paragraph 175, Absatz eins, ASVG. zu unterstellen. In diesem Fall vermag aber auch eine länger andauernde Unterbrechung - zumal eine solche, mit der nach den Erfahrungen des täglichen Lebens gerechnet werden muß, wie mit einem Gasthausbesuch nach mehrstundiger Fahrt - den betrieblichen Zusammenhang mit dem Rest des Weges nicht zu lösen vergleiche die im Leistungsstreitverfahren der Sozialversicherung erflossene Entscheidung JBl. 1958 S. 50). Der Kläger und der Zweitbeklagte entfalteten also auch auf der Rückfahrt von B. nach H. eine versicherungspflichtige und versicherungsgeschützte Tätigkeit; der Unfall des Klägers war daher ein Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG. Damit scheidet eine Ersatzpflicht des Erstbeklagten - von dem niemals behauptet wurde, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe - aus (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG.). Aus diesen Erwägungen war der Revision des Erstbeklagten stattzugeben und der gegen ihn erhobene Anspruch abzuweisen.
II. Zur Revision des Zweitbeklagten:römisch zwei. Zur Revision des Zweitbeklagten:
Der Zweitbeklagte hält die vor den Untergerichten vertretene Auffassung, daß ihm der Haftungsausschluß des § 333 Abs. 4 Z. 1 ASVG. zustatten komme, im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht. Sein Bestreben geht einzig und allein dahin, die ihm angelastete Verschuldensquote zu reduzieren; er will den Unfall nur zur Hälfte verschuldet haben. Darin kann ihm allerdings nicht gefolgt werden.Der Zweitbeklagte hält die vor den Untergerichten vertretene Auffassung, daß ihm der Haftungsausschluß des Paragraph 333, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG. zustatten komme, im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht. Sein Bestreben geht einzig und allein dahin, die ihm angelastete Verschuldensquote zu reduzieren; er will den Unfall nur zur Hälfte verschuldet haben. Darin kann ihm allerdings nicht gefolgt werden.
Wohl ist es richtig, daß der Kläger ein Mitverschulden auf sich geladen hat, weil er sich trotz Kenntnis der durch Alkoholisierung hervorgerufenen Fahruntüchtigkeit des Zweitbeklagten diesem auf der Weiterfahrt anvertraut hat (vgl. JBl. 1957 S. 292 und JBl. 1955 S. 277). Den Kläger vermag es auch zumindest nicht zu entlasten, daß er als ein dem Zweitbeklagten zur Verhütung von Unfällen beigestellter Mitfahrer statt auf die Fahrtüchtigkeit des Lenkers zu achten, mit dem Zweitbeklagten gemeinsame Sache machte und gemeinsam trank. Trotzdem muß in Betracht gezogen werden, daß es sich um eine "Dienstfahrt" handelte, daß es daher dem Kläger keineswegs leicht fiel, darüber frei zu entscheiden, ob er die Rückfahrt nach H. mitmachen wolle oder nicht, daß ihm auch kein entscheidender Einfluß auf den Zweitbeklagten zustand und daß es in erster Linie der Zweitbeklagte war, der für die Erhaltung seiner Fahrtüchtigkeit zu sorgen hatte. Nach Abwägung aller dieser Umstände muß gesagt werden, daß zwar ein Mitverschulden des Klägers vorliegt, daß aber das Verschulden des Zweitbeklagten überwiegt. Das Revisionsgericht billigt daher auch die vom Berufungsgericht angenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Zweitbeklagten.Wohl ist es richtig, daß der Kläger ein Mitverschulden auf sich geladen hat, weil er sich trotz Kenntnis der durch Alkoholisierung hervorgerufenen Fahruntüchtigkeit des Zweitbeklagten diesem auf der Weiterfahrt anvertraut hat vergleiche JBl. 1957 S. 292 und JBl. 1955 S. 277). Den Kläger vermag es auch zumindest nicht zu entlasten, daß er als ein dem Zweitbeklagten zur Verhütung von Unfällen beigestellter Mitfahrer statt auf die Fahrtüchtigkeit des Lenkers zu achten, mit dem Zweitbeklagten gemeinsame Sache machte und gemeinsam trank. Trotzdem muß in Betracht gezogen werden, daß es sich um eine "Dienstfahrt" handelte, daß es daher dem Kläger keineswegs leicht fiel, darüber frei zu entscheiden, ob er die Rückfahrt nach H. mitmachen wolle oder nicht, daß ihm auch kein entscheidender Einfluß auf den Zweitbeklagten zustand und daß es in erster Linie der Zweitbeklagte war, der für die Erhaltung seiner Fahrtüchtigkeit zu sorgen hatte. Nach Abwägung aller dieser Umstände muß gesagt werden, daß zwar ein Mitverschulden des Klägers vorliegt, daß aber das Verschulden des Zweitbeklagten überwiegt. Das Revisionsgericht billigt daher auch die vom Berufungsgericht angenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Zweitbeklagten.
Der Revision des Zweitbeklagten konnte daher nicht Folge gegeben werden.
Daraus ergibt sich, daß in Ansehung des gegen den Erstbeklagten erhobenen Anspruchs das Erstgericht die richtige Entscheidung getroffen hat, in Ansehung des gegen den Zweitbeklagten erhobenen Anspruchs jedoch das Berufungsgericht.