Aus der Begründung:
Das Revisionsgericht vermag die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Klagebegehren unbestimmt und in der vorliegenden Fassung nicht vollstreckbar sei, nicht zu teilen. Es ist richtig, daß die Eigentumsklage ihrem Wesen nach sich nur auf solche Sachen erstrecken kann, die durch besondere Unterscheidungsmerkmale beschrieben werden können. Der Grund, warum § 370 ABGB. eine Beschreibung der vindizierten Sachen nach individualisierenden Merkmalen fordert, liegt darin, daß nur bei solcher Bezeichnung der dem Kläger nach § 369 ABGB. obliegende Beweis seines Eigentumes und des gegnerischen Besitzes erbracht werden kann. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Eigentumskläger in jedem Falle die von ihm angesprochenen Sachen genau nach qualitativ beschreibenden Merkmalen zu individualisieren hat. Denn das wäre bei vielen Gattungssachen gar nicht möglich. Dem Erfordernis des § 370 ABGB. und damit auch der Vorschrift des § 226 ZPO. ist dann entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, daß dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird. Es genügt darum auch eine lokale Individualisierung, also die Nachweisung von Umständen, aus welchen sich ergibt, daß die im Besitz der beklagten Partei befindlichen Sachen mit den dem Kläger gehörenden identisch sein müssen (vgl. Pfersche, Grundriß, § 6 IV).Das Revisionsgericht vermag die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Klagebegehren unbestimmt und in der vorliegenden Fassung nicht vollstreckbar sei, nicht zu teilen. Es ist richtig, daß die Eigentumsklage ihrem Wesen nach sich nur auf solche Sachen erstrecken kann, die durch besondere Unterscheidungsmerkmale beschrieben werden können. Der Grund, warum Paragraph 370, ABGB. eine Beschreibung der vindizierten Sachen nach individualisierenden Merkmalen fordert, liegt darin, daß nur bei solcher Bezeichnung der dem Kläger nach Paragraph 369, ABGB. obliegende Beweis seines Eigentumes und des gegnerischen Besitzes erbracht werden kann. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Eigentumskläger in jedem Falle die von ihm angesprochenen Sachen genau nach qualitativ beschreibenden Merkmalen zu individualisieren hat. Denn das wäre bei vielen Gattungssachen gar nicht möglich. Dem Erfordernis des Paragraph 370, ABGB. und damit auch der Vorschrift des Paragraph 226, ZPO. ist dann entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, daß dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird. Es genügt darum auch eine lokale Individualisierung, also die Nachweisung von Umständen, aus welchen sich ergibt, daß die im Besitz der beklagten Partei befindlichen Sachen mit den dem Kläger gehörenden identisch sein müssen vergleiche Pfersche, Grundriß, Paragraph 6, römisch vier).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger schon in der Klage vorgebracht, daß die Beklagte sich die Streitgegenstände aus dem Nachlaß seiner am 13. September 1947 verstorbenen Ehegattin Ursula P. angeeignet habe. Die Beklagte hat auch gar nicht geleugnet, daß sie einen Teil der eingeklagten Sachen in ihrem Besitz habe. Bei dieser Sachlage sind nach Ansicht des Revisionsgerichtes die Gegenstände, deren Herausgabe der Kläger von der Beklagten begehrt, mit hinlänglicher Deutlichkeit bezeichnet, wie dies für den nach § 369 ABGB. zu erbringenden Beweis und auch zur Vollstreckung des die Gegenstände zuerkennenden Urteiles erforderlich ist. Das damit gegebene Individualisierungsmerkmal ist allerdings auch im Urteilsspruch anzuführen.Im vorliegenden Fall hat der Kläger schon in der Klage vorgebracht, daß die Beklagte sich die Streitgegenstände aus dem Nachlaß seiner am 13. September 1947 verstorbenen Ehegattin Ursula P. angeeignet habe. Die Beklagte hat auch gar nicht geleugnet, daß sie einen Teil der eingeklagten Sachen in ihrem Besitz habe. Bei dieser Sachlage sind nach Ansicht des Revisionsgerichtes die Gegenstände, deren Herausgabe der Kläger von der Beklagten begehrt, mit hinlänglicher Deutlichkeit bezeichnet, wie dies für den nach Paragraph 369, ABGB. zu erbringenden Beweis und auch zur Vollstreckung des die Gegenstände zuerkennenden Urteiles erforderlich ist. Das damit gegebene Individualisierungsmerkmal ist allerdings auch im Urteilsspruch anzuführen.