Aus den Entscheidungsgründen:
Der Schwerpunkt dieser Revision liegt offensichtlich auf der Rechtsrüge (§ 503 Z. 4 ZPO.). Es kommt aber auch der Rechtsrüge der Revisionswerber keine Berechtigung zu, wenn bei ihrer Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ausgegangen wird, die nach den obigen Ausführungen im Revisionsverfahren maßgeblich geblieben sind. Insoweit das Vorbringen der Revisionswerber vom maßgeblichen Sachverhalte abweicht, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und in diesem Umfange somit unbeachtlich. Auf der Grundlage des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts ergibt sich aber zu den Rechtsausführungen der Revisionswerber im einzelnen folgendes:Der Schwerpunkt dieser Revision liegt offensichtlich auf der Rechtsrüge (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.). Es kommt aber auch der Rechtsrüge der Revisionswerber keine Berechtigung zu, wenn bei ihrer Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ausgegangen wird, die nach den obigen Ausführungen im Revisionsverfahren maßgeblich geblieben sind. Insoweit das Vorbringen der Revisionswerber vom maßgeblichen Sachverhalte abweicht, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und in diesem Umfange somit unbeachtlich. Auf der Grundlage des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts ergibt sich aber zu den Rechtsausführungen der Revisionswerber im einzelnen folgendes:
Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gekommen, daß nach der Aktenlage des bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz durchgeführten Rückstellungsverfahrens F. gegen die Republik Österreich als Eigentümerin des verfallenen Vermögens des jetzigen Klägers Gegenstand der Entziehung im Jahre 1938 nicht ein Unternehmen, sondern die Liegenschaft und zusätzlich eine Reihe von Maschinen gewesen sei; der Rückstellungsbescheid vom 7. Mai 1949 habe - abgesehen von der Liegenschaft - nur Maschinen betroffen, die seinerzeit F. gehört hatten und von denen bei der Rückstellungsbehörde angenommen wurde, daß sie noch vorhanden seien; die streitgegenständliche Fräsmaschine, vom Kläger erst im Jahre 1942 erworben, sei durch den Rückstellungsbescheid nicht betroffen worden; das Schreiben der Finanzlandesdirektion an den Sohn der Beklagten, Richard R. jun., vom 14. Dezember 1949 stellte nur eine nachträgliche, für die Frage des Eigentumsrechtes an der Maschine bedeutungslose, des Charakters eines Bescheides entbehrende Interpretation des erwähnten Rückstellungsbescheides dar, der nur solche Maschinen umfaßte, die im Jahre 1938 den Ehegatten F. vom Kläger wirklich entzogen worden waren. In der Rechtsrüge zu diesem Punkte versuchen die Revisionswerber zunächst darzulegen, daß in Ermangelung weiterer Fräsmaschinen die Rückstellung einer anderen als der streitgegenständlichen nicht in Betracht gekommen sei. Damit weichen sie aber von der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ab, wie dies oben ausgeführt worden ist. Sie bringen ferner vor, daß die Rückstellungspflicht dadurch nicht berührt worden wäre, wenn vom Kläger an Stelle der durch ihn von den Ehegatten F. seinerzeit übernommenen Fräsmaschine die Fräsmaschine aus dem Jahre 1942 gesetzt wurde. Auch dieses Vorbringen geht aber am Sachverhalte vorbei, den die Vorinstanzen aus dem Beweisverfahren, insbesondere auch auf Grund der Rückstellungsakten, festgestellt haben. Denn danach hat der Rückstellungsbescheid nur jene Maschinen betroffen, die seinerzeit den Ehegatten F. gehört hatten und von denen die Rückstellungsbehörde annahm, daß sie noch vorhanden seien. Das bezügliche Vorbringen der Revisionswerber wäre nur begrundet, wenn an die Ehegatten F. ein Unternehmen zurückgestellt worden wäre, was aber nach den Rückstellungsakten nicht der Fall war (die Rückstellung eines Unternehmens behaupten übrigens die Beklagten in der Revision selbst nicht mehr). Aber auch der Hinweis der Revisionswerber auf das Schreiben der Finanzlandesdirektion an Richard R. jun. vom 14. Dezember 1949 greift in diesem Zusammenhange nicht durch, denn sie lassen den darin zum Ausdruck gekommenen, nach den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der Untergerichte vorgefallenen Irrtum der Finanzlandesdirektion hinsichtlich der Identität der Maschine außer Betracht. Sie verweisen zwar theoretisch richtig auf die Bindung des Gerichtes an den Inhalt eines rechtskräftigen Bescheides einer Verwaltungsbehörde, ihre Ausführungen vermögen aber nicht die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß dieses Schreiben des Charakters eines Bescheides im Rückstellungsverfahren entbehre, zu widerlegen. Diese Ansicht der Vorinstanz trifft schon deshalb zu, weil der Empfänger des Schreibens vom 14. Dezember 1949 nicht Partei im Rückstellungsverfahren gewesen ist; eine bescheidmäßig bindende Interpretation oder Ergänzung des Rückstellungsbescheides vom 7. Mai 1949 (laut Konzept in den Rückstellungsakten übrigens richtig vom 6. Mai 1949) hätte doch an die in diesem Bescheid genannten Parteien ergehen müssen, was aber nicht geschehen ist. Es kann also der Ansicht der Revisionswerber, daß die Ehegatten F. durch den Rückstellungsbescheid "bzw. dessen nachträgliche Spezifizierung vom 14. Dezember 1949" Eigentum an der Maschine erlangt hätten, nicht beigepflichtet werden.
Die Aktivlegitimation des Klägers wird von den Revisionswerbern in zweiter Linie im Hinblick auf die Zubehöreigenschaft der streitgegenständlichen Maschine (§§ 294 ff. ABGB.) bestritten. Zwar bekämpfen sie nicht die Beurteilung der Vorinstanz bezüglich der Auslegung der Vorschrift des § 297a ABGB., sie rügen aber, daß die Vorinstanz das Problem nur unter dem Gesichtspunkte dieser Bestimmung behandelt hätte; infolge der Gleichheit des Eigentümers von Liegenschaft und Maschine (nämlich des Klägers) sei diese bereits Zubehör geworden; diese Zubehöreigenschaft sei ein für allemal begrundet worden, so daß die Maschine ein rechtlich selbständiges Schicksal nicht mehr haben konnte und schon infolge der Rückstellung der Liegenschaft als deren rechtlich unselbständiges Zubehör gleichfalls ins Eigentum der Ehegatten F. übergegangen sei.Die Aktivlegitimation des Klägers wird von den Revisionswerbern in zweiter Linie im Hinblick auf die Zubehöreigenschaft der streitgegenständlichen Maschine (Paragraphen 294, ff. ABGB.) bestritten. Zwar bekämpfen sie nicht die Beurteilung der Vorinstanz bezüglich der Auslegung der Vorschrift des Paragraph 297 a, ABGB., sie rügen aber, daß die Vorinstanz das Problem nur unter dem Gesichtspunkte dieser Bestimmung behandelt hätte; infolge der Gleichheit des Eigentümers von Liegenschaft und Maschine (nämlich des Klägers) sei diese bereits Zubehör geworden; diese Zubehöreigenschaft sei ein für allemal begrundet worden, so daß die Maschine ein rechtlich selbständiges Schicksal nicht mehr haben konnte und schon infolge der Rückstellung der Liegenschaft als deren rechtlich unselbständiges Zubehör gleichfalls ins Eigentum der Ehegatten F. übergegangen sei.
Auch in diesem Punkte ist die Rechtsrüge nicht begrundet. Es ist zunächst aktenwidrig, wenn die Revisionswerber vorbringen, daß das Berufungsgericht das vorliegende Problem bloß unter dem Gesichtspunkte des § 297a ABGB. behandelt habe. Die Vorinstanz hat vielmehr auf alle mit der Zubehöreigenschaft im Zusammenhang stehenden Fragen im Hinblick auf die von den Beklagten bestrittene Aktivlegitimation des Klägers Bedacht genommen und zu dem in der Revision erörterten Problem sinngemäß ausgeführt, daß für den Standpunkt der Beklagten selbst dann nichts gewonnen wäre, wenn der Kläger die im Jahre 1942 erworbene Fräsmaschine seinem Betrieb auf der ursprünglich den Ehegatten F. gehörenden Liegenschaft dauernd gewidmet hätte; denn im Zuge der Rückstellung seien das Eigentumsrecht an der Liegenschaft und jenes an der Maschine auseinandergefallen. Diese Ansicht der Vorinstanz ist zutreffend, denn nach herrschender Lehre (vgl. Ehrenzweig 1. Aufl. I/2 S. 42 f.) erlischt die Zubehöreigenschaft mit dem Wegfall einer Voraussetzung. Da aber nur für die Entstehung der Zubehöreigenschaft im allgemeinen - unter anderem - gefordert wird, daß die Nebensache dem Eigentümer der Hauptsache von vorneherein gehören müsse (vgl. Ehrenzweig a. a. O. S. 37), kommt dem Umstande, daß den Ehegatten F. zwar die Liegenschaft mit bestimmten Maschinen, nicht aber die streitgegenständliche Maschine zurückgestellt worden ist, die Bedeutung zu, daß die Zubehöreigenschaft hinsichtlich dieser Maschine erloschen ist. Der Rechtsrüge kommt also auch in diesem Punkte keine Berechtigung zu.Auch in diesem Punkte ist die Rechtsrüge nicht begrundet. Es ist zunächst aktenwidrig, wenn die Revisionswerber vorbringen, daß das Berufungsgericht das vorliegende Problem bloß unter dem Gesichtspunkte des Paragraph 297 a, ABGB. behandelt habe. Die Vorinstanz hat vielmehr auf alle mit der Zubehöreigenschaft im Zusammenhang stehenden Fragen im Hinblick auf die von den Beklagten bestrittene Aktivlegitimation des Klägers Bedacht genommen und zu dem in der Revision erörterten Problem sinngemäß ausgeführt, daß für den Standpunkt der Beklagten selbst dann nichts gewonnen wäre, wenn der Kläger die im Jahre 1942 erworbene Fräsmaschine seinem Betrieb auf der ursprünglich den Ehegatten F. gehörenden Liegenschaft dauernd gewidmet hätte; denn im Zuge der Rückstellung seien das Eigentumsrecht an der Liegenschaft und jenes an der Maschine auseinandergefallen. Diese Ansicht der Vorinstanz ist zutreffend, denn nach herrschender Lehre vergleiche Ehrenzweig 1. Aufl. I/2 S. 42 f.) erlischt die Zubehöreigenschaft mit dem Wegfall einer Voraussetzung. Da aber nur für die Entstehung der Zubehöreigenschaft im allgemeinen - unter anderem - gefordert wird, daß die Nebensache dem Eigentümer der Hauptsache von vorneherein gehören müsse vergleiche Ehrenzweig a. a. O. S. 37), kommt dem Umstande, daß den Ehegatten F. zwar die Liegenschaft mit bestimmten Maschinen, nicht aber die streitgegenständliche Maschine zurückgestellt worden ist, die Bedeutung zu, daß die Zubehöreigenschaft hinsichtlich dieser Maschine erloschen ist. Der Rechtsrüge kommt also auch in diesem Punkte keine Berechtigung zu.
Schließlich kann der Rechtsrüge in dem Punkte, daß den Beklagten beim Erwerb der Fräsmaschine im Versteigerungswege der gute Glaube zuzubilligen sei, zufolge der maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz im Ergebnis nicht beigepflichtet werden. Zwar ist es richtig, daß der Ersteher, der ja das Eigentum mit dem Zuschlage erwirbt, gegen Rechte Dritter schon dann geschützt wird, wenn er zur Zeit des Zuschlages in gutem Glauben ist (vgl. Ehrenzweig a. a. O. S. 238). In diesem Zeitpunkte (20. Dezember 1950) war nun über das der Republik Österreich seit 17. Juni 1947 verfallene Vermögen des Klägers das Konkursverfahren anhängig (Konkurseröffnung am 22. August 1949), so daß also den Revisionswerbern zuzubilligen ist, daß es für die Beurteilung ihrer Redlichkeit nach § 367 ABGB. auf die Erklärungen der über das strittige Vermögen verfügungsberechtigten Organe und nicht auf die des Klägers persönlich ankomme. Grundsätzlich ist also den Revisionsausführungen bezüglich der Rechtskontinuität beizupflichten. Für den Standpunkt der Revisionswerber ist aber damit im Ergebnis nichts gewonnen, weil der Masseverwalter im Konkurse S 5/49 des Erstgerichtes sich hinsichtlich der Frage des Eigentums an der streitgegenständlichen Maschine durchaus der Ansicht des jetzigen Klägers angeschlossen hatte und somit irgend ein Widerspruch in den Erklärungen des Masseverwalters einerseits und in der Stellungnahme des jetzigen Klägers andererseits nicht bestand. Die Vorinstanzen haben ja auch ihre Erwägung zur Frage der Gutgläubigkeit der Ersteher auf die Erklärungen des Masseverwalters abgestellt. In ihren breiten Ausführungen versuchen nun die Revisionswerber, die Ansicht der Vorinstanzen hinsichtlich der Beurteilung der mangelnden Redlichkeit ihres Erwerbes zu widerlegen, sie lassen aber die wesentlichsten Feststellungen der Untergerichte zu dieser Frage außer Betracht und kommen damit zu einem unhaltbaren Ergebnis. Zwar ist es richtig, daß die bloße Anmeldung eines Rechtes im Versteigerungstermine (§ 170 Z. 5 EO.) ohne Begründung dieses Rechtes nach Lehre und Praxis (vgl. Ehrenzweig a. a. O. S. 238 und Klang 2. Aufl. II 373 sowie GlUNF. 3607 und GlUNF. 4041) nicht ausreicht, den gutgläubigen Erwerb des Erstehers auszuschließen; die im vorliegenden Falle in Betracht kommende Anmeldung des Masseverwalters hat aber in Verbindung mit dem Schreiben des Masseverwalters an die betreibende Partei im Zwangsversteigerungsverfahren vom 14. Dezember 1950 eine ausführliche Begründung für die Geltendmachung des Eigentumsrechtes an der streitgegenständlichen Fräsmaschine (Erwerb im Jahre 1943) enthalten. Der Hinweis der Revisionswerber auf die Schreiben der Finanzlandesdirektion an Richard R. jun. vom 14. Dezember 1949 und an den Masseverwalter Dr. Ernst B. vom 21. März 1950 ist in diesem Zusammenhang deshalb verfehlt, weil die Vorinstanz festgestellt hat, daß der Erstbeklagte diese Schreiben provoziert hatte. Ihnen kommt also für die Beurteilung der Gutgläubigkeit keine selbständige Bedeutung zu. Auch der Hinweis auf die Unterlassung der Exszindierungsklage nach § 37 EO. greift nicht durch, denn der Dritte muß nach österreichischem Rechte (vgl. Ehrenzweig a. a. O. S. 238) nicht etwa rechtzeitig die Einstellung oder Aufschiebung der Versteigerung erwirken; es genügt vielmehr die Anmeldung des Rechtes mit ausreichender Begründung des Anspruchs, die vorliegendenfalls geschehen ist. Werden mit der Vorinstanz alle Umstände dieses Falles berücksichtigt, dann ist ihrer Ansicht beizupflichten, daß sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf guten Glauben bei Erstehung der Maschine berufen können. Wenn die Revisionswerber unter Hinweis auf den JME. vom 2. Juni 1914, VBl. Nr. 43, zu § 170 Z. 5 EO. (vgl. Anm. 8 zu § 170 EO. in der großen Manzschen Ausgabe der EO., 9. Aufl. S.Schließlich kann der Rechtsrüge in dem Punkte, daß den Beklagten beim Erwerb der Fräsmaschine im Versteigerungswege der gute Glaube zuzubilligen sei, zufolge der maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz im Ergebnis nicht beigepflichtet werden. Zwar ist es richtig, daß der Ersteher, der ja das Eigentum mit dem Zuschlage erwirbt, gegen Rechte Dritter schon dann geschützt wird, wenn er zur Zeit des Zuschlages in gutem Glauben ist vergleiche Ehrenzweig a. a. O. S. 238). In diesem Zeitpunkte (20. Dezember 1950) war nun über das der Republik Österreich seit 17. Juni 1947 verfallene Vermögen des Klägers das Konkursverfahren anhängig (Konkurseröffnung am 22. August 1949), so daß also den Revisionswerbern zuzubilligen ist, daß es für die Beurteilung ihrer Redlichkeit nach Paragraph 367, ABGB. auf die Erklärungen der über das strittige Vermögen verfügungsberechtigten Organe und nicht auf die des Klägers persönlich ankomme. Grundsätzlich ist also den Revisionsausführungen bezüglich der Rechtskontinuität beizupflichten. Für den Standpunkt der Revisionswerber ist aber damit im Ergebnis nichts gewonnen, weil der Masseverwalter im Konkurse S 5/49 des Erstgerichtes sich hinsichtlich der Frage des Eigentums an der streitgegenständlichen Maschine durchaus der Ansicht des jetzigen Klägers angeschlossen hatte und somit irgend ein Widerspruch in den Erklärungen des Masseverwalters einerseits und in der Stellungnahme des jetzigen Klägers andererseits nicht bestand. Die Vorinstanzen haben ja auch ihre Erwägung zur Frage der Gutgläubigkeit der Ersteher auf die Erklärungen des Masseverwalters abgestellt. In ihren breiten Ausführungen versuchen nun die Revisionswerber, die Ansicht der Vorinstanzen hinsichtlich der Beurteilung der mangelnden Redlichkeit ihres Erwerbes zu widerlegen, sie lassen aber die wesentlichsten Feststellungen der Untergerichte zu dieser Frage außer Betracht und kommen damit zu einem unhaltbaren Ergebnis. Zwar ist es richtig, daß die bloße Anmeldung eines Rechtes im Versteigerungstermine (Paragraph 170, Ziffer 5, EO.) ohne Begründung dieses Rechtes nach Lehre und Praxis vergleiche Ehrenzweig a. a. O. S. 238 und Klang 2. Aufl. römisch zwei 373 sowie GlUNF. 3607 und GlUNF. 4041) nicht ausreicht, den gutgläubigen Erwerb des Erstehers auszuschließen; die im vorliegenden Falle in Betracht kommende Anmeldung des Masseverwalters hat aber in Verbindung mit dem Schreiben des Masseverwalters an die betreibende Partei im Zwangsversteigerungsverfahren vom 14. Dezember 1950 eine ausführliche Begründung für die Geltendmachung des Eigentumsrechtes an der streitgegenständlichen Fräsmaschine (Erwerb im Jahre 1943) enthalten. Der Hinweis der Revisionswerber auf die Schreiben der Finanzlandesdirektion an Richard R. jun. vom 14. Dezember 1949 und an den Masseverwalter Dr. Ernst B. vom 21. März 1950 ist in diesem Zusammenhang deshalb verfehlt, weil die Vorinstanz festgestellt hat, daß der Erstbeklagte diese Schreiben provoziert hatte. Ihnen kommt also für die Beurteilung der Gutgläubigkeit keine selbständige Bedeutung zu. Auch der Hinweis auf die Unterlassung der Exszindierungsklage nach Paragraph 37, EO. greift nicht durch, denn der Dritte muß nach österreichischem Rechte vergleiche Ehrenzweig a. a. O. S. 238) nicht etwa rechtzeitig die Einstellung oder Aufschiebung der Versteigerung erwirken; es genügt vielmehr die Anmeldung des Rechtes mit ausreichender Begründung des Anspruchs, die vorliegendenfalls geschehen ist. Werden mit der Vorinstanz alle Umstände dieses Falles berücksichtigt, dann ist ihrer Ansicht beizupflichten, daß sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf guten Glauben bei Erstehung der Maschine berufen können. Wenn die Revisionswerber unter Hinweis auf den JME. vom 2. Juni 1914, VBl. Nr. 43, zu Paragraph 170, Ziffer 5, EO. vergleiche Anmerkung 8 zu Paragraph 170, EO. in der großen Manzschen Ausgabe der EO., 9. Aufl. S.
630) ausführen, daß der Ausschluß der Redlichkeit des Erwerbes nur im Falle der Bösgläubigkeit oder bei grober Fahrlässigkeit, nicht aber bei einem geringeren Grade der Fahrlässigkeit, anzunehmen sei, dann ist zwar richtig, daß nach einem Teile der Lehre (vgl. Ehrenzweig a. a. O. S. 206) nur grobe Fahrlässigkeit den Eigentumserwerb nach § 367 ABGB. hindert. Dem steht aber eine andere Lehrmeinung (vgl. Klang 2. Aufl. II 93 und 223) gegenüber, nach der der Erwerber Arglist und jeden Grad von Fahrlässigkeit zu vertreten habe. Selbst unter Zugrundelegung der für die Beklagten günstigeren Ansicht wäre aber für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil nach den im Revisionsverfahren maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz grobe Fahrlässigkeit der Beklagten anzunehmen ist.630) ausführen, daß der Ausschluß der Redlichkeit des Erwerbes nur im Falle der Bösgläubigkeit oder bei grober Fahrlässigkeit, nicht aber bei einem geringeren Grade der Fahrlässigkeit, anzunehmen sei, dann ist zwar richtig, daß nach einem Teile der Lehre vergleiche Ehrenzweig a. a. O. S. 206) nur grobe Fahrlässigkeit den Eigentumserwerb nach Paragraph 367, ABGB. hindert. Dem steht aber eine andere Lehrmeinung vergleiche Klang 2. Aufl. römisch zwei 93 und 223) gegenüber, nach der der Erwerber Arglist und jeden Grad von Fahrlässigkeit zu vertreten habe. Selbst unter Zugrundelegung der für die Beklagten günstigeren Ansicht wäre aber für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil nach den im Revisionsverfahren maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz grobe Fahrlässigkeit der Beklagten anzunehmen ist.
Die gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (§ 503 Z. 4 ZPO.) ist also in keinem Punkte gegeben, wobei noch zu bemerken ist, daß die Beklagten gegen die Fassung des Klagebegehrens und des diesem folgenden Urteilsspruches erster Instanz nicht Stellung genommen und daß sie in dritter Instanz ein Retentionsrecht nicht mehr geltend gemacht haben.Die gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.) ist also in keinem Punkte gegeben, wobei noch zu bemerken ist, daß die Beklagten gegen die Fassung des Klagebegehrens und des diesem folgenden Urteilsspruches erster Instanz nicht Stellung genommen und daß sie in dritter Instanz ein Retentionsrecht nicht mehr geltend gemacht haben.
Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen.