Entscheidung 2 Ob 45/22i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.04.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. A*, vertreten durch Mag. Bernhard Mlynek, Rechtsanwalt in Pressbaum, wegen Feststellung (Streitwert: 70.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2022, GZ 11 R 104/21a-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Da sich dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt für ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Vorlage einer Bestätigung über geleistete Vertretungstage im Rahmen der Bewerbung um eine fachärztliche Kassenplanstelle entnehmen lässt, fehlt es den in der außerordentlichen Revision angesprochenen Rechtsfragen an Entscheidungsrelevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00045.22I.0426.000
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022
Dokumentnummer
JJT_20220426_OGH0002_0020OB00045_22I0000_000