Entscheidungsgründe:
Am 25. April 1983 ereignete sich gegen 11.25 Uhr auf der Kasernenstraße in Hörsching ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen O 866.240 und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen O 301.664 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurden beide Lenker verletzt und beide Fahrzeuge beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde gegen beide Lenker zu 3 U 1163/83 des Bezirksgerichtes Linz-Land ein Strafverfahren eingeleitet; beide wurden rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Kläger wurde wegen der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen in dem von der Drittbeklagten betriebenen Unfallkrankenhaus Linz stationär behandelt. Während dieses Krankenhausaufenthaltes kam er dort am 31. Mai 1983 zu Sturz, wodurch er weitere Köperschäden erlitt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Verurteilung aller drei Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 214.342,32 s.A., die Verurteilung des Erst- und der Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines weiteren Betrages von S 15.000,-- s.A. und die Verurteilung der Drittbeklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von S 214.342,32 s.A., ferner die Feststellung der Haftung aller drei Beklagten zur ungeteilten Hand (der Zweitbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages) für die Hälfte seiner künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24. Mai 1983 und seinem Sturz im Unfallkrankenhaus Linz vom 31. Mai 1983 und die Feststellung der Haftung der Drittbeklagten für die zweite Hälfte seiner künftigen Schäden aus seinem Sturz im Unfallkrankenhaus Linz vom 31. Mai 1983. Der Kläger brachte dazu im wesentlichen vor, er sei zur Unfallszeit mit dem PKW des Erich H*** auf der Kasernenstraße in Richtung Hörsching gefahren. Infolge einer plötzlich auftretenden Bewußtlosigkeit sei das von ihm gelenkte Fahrzeug auf die linke Fahrbahnhälfte geraten, kurz nach rechts zurückgefahren und danach wieder nach links über die Fahrbahnmitte abgekommen. Der entgegenkommende Erstbeklagte habe seinen PKW nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt und es unterlassen, bereits auf die erste Bewegung des vom Kläger gelenkten Fahrzeuges über die Fahrbahnmitte mit einer Bremsung zu reagieren. Den Erstbeklagten treffe daher ein Verschulden an diesem Verkehrsunfall; jedenfalls handle es sich aber bei diesem Verkehrsunfall für den Erstbeklagten um kein unabwendbares Ereignis im Sinne des EKHG, sodaß der Kläger "vorsichtshalber" von einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 zwischen ihm und dem Erst- und der Zweitbeklagten ausgehe. An den vom Kläger gelenkten PKW des Erich H*** sei ein Totalschaden im Betrag von S 17.000,-- eingetreten. Der Kläger habe dem Erich H*** diesen Betrag bezahlt, sodaß diese Schadenersatzforderung auf den Kläger "als Anspruchsteller" übergegangen sei. Für die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und ihre Folgen bis zum Sturz des Klägers im Krankenhaus sei ein Schmerzengeld von S 13.000,-- angemessen. Unter Berücksichtigung der zugestandenen Schadensteilung hätten ihm der Erst- und die Zweitbeklagte die Hälfte dieser Schäden, also einen Betrag von S 15.000,--, zu ersetzen.Am 25. April 1983 ereignete sich gegen 11.25 Uhr auf der Kasernenstraße in Hörsching ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen O 866.240 und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen O 301.664 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurden beide Lenker verletzt und beide Fahrzeuge beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde gegen beide Lenker zu 3 U 1163/83 des Bezirksgerichtes Linz-Land ein Strafverfahren eingeleitet; beide wurden rechtskräftig gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Kläger wurde wegen der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen in dem von der Drittbeklagten betriebenen Unfallkrankenhaus Linz stationär behandelt. Während dieses Krankenhausaufenthaltes kam er dort am 31. Mai 1983 zu Sturz, wodurch er weitere Köperschäden erlitt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Verurteilung aller drei Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 214.342,32 s.A., die Verurteilung des Erst- und der Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines weiteren Betrages von S 15.000,-- s.A. und die Verurteilung der Drittbeklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von S 214.342,32 s.A., ferner die Feststellung der Haftung aller drei Beklagten zur ungeteilten Hand (der Zweitbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages) für die Hälfte seiner künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24. Mai 1983 und seinem Sturz im Unfallkrankenhaus Linz vom 31. Mai 1983 und die Feststellung der Haftung der Drittbeklagten für die zweite Hälfte seiner künftigen Schäden aus seinem Sturz im Unfallkrankenhaus Linz vom 31. Mai 1983. Der Kläger brachte dazu im wesentlichen vor, er sei zur Unfallszeit mit dem PKW des Erich H*** auf der Kasernenstraße in Richtung Hörsching gefahren. Infolge einer plötzlich auftretenden Bewußtlosigkeit sei das von ihm gelenkte Fahrzeug auf die linke Fahrbahnhälfte geraten, kurz nach rechts zurückgefahren und danach wieder nach links über die Fahrbahnmitte abgekommen. Der entgegenkommende Erstbeklagte habe seinen PKW nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt und es unterlassen, bereits auf die erste Bewegung des vom Kläger gelenkten Fahrzeuges über die Fahrbahnmitte mit einer Bremsung zu reagieren. Den Erstbeklagten treffe daher ein Verschulden an diesem Verkehrsunfall; jedenfalls handle es sich aber bei diesem Verkehrsunfall für den Erstbeklagten um kein unabwendbares Ereignis im Sinne des EKHG, sodaß der Kläger "vorsichtshalber" von einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 zwischen ihm und dem Erst- und der Zweitbeklagten ausgehe. An den vom Kläger gelenkten PKW des Erich H*** sei ein Totalschaden im Betrag von S 17.000,-- eingetreten. Der Kläger habe dem Erich H*** diesen Betrag bezahlt, sodaß diese Schadenersatzforderung auf den Kläger "als Anspruchsteller" übergegangen sei. Für die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und ihre Folgen bis zum Sturz des Klägers im Krankenhaus sei ein Schmerzengeld von S 13.000,-- angemessen. Unter Berücksichtigung der zugestandenen Schadensteilung hätten ihm der Erst- und die Zweitbeklagte die Hälfte dieser Schäden, also einen Betrag von S 15.000,--, zu ersetzen.
Im Krankenhaus der Drittbeklagten sei der Kläger ohne jedes Eigenverschulden zu Sturz gekommen, weil der Gang naß aufgewischt und rutschig gewesen sei. Da sich nicht klären lasse, ob die nach diesem Sturz aufgetretenen Komplikationen auf den Verkehrsunfall oder ausschließlich auf den Sturz zurückzuführen seien, hafteten alle drei Beklagten zur ungeteilten Hand für die nach diesem Sturz aufgetretenen Schäden, und zwar der Erst- und die Zweitbeklagte zur Hälfte, die Drittbeklagte hingegen mangels eines Eigenverschuldens des Klägers an seinem Sturz zur Gänze. Die nach diesem Sturz aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigten ein weiteres Schmerzengeld von S 387.000,--. Überdies habe der Kläger in der Zeit vom 13. Juli 1983 bis 5. September 1984 einen Verdienstentgang von S 41.684,65 erlitten.
Sein Feststellungsbegehren begründete der Kläger mit dem Eintritt von Dauerfolgen und der Möglichkeit von Spätkomplikationen. Der Erst- und die Zweitbeklagte wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, der Kläger sei vor dem Unfall nicht bewußtlos geworden. Der Erstbeklagte habe auf das erste Überfahren der Fahrbahnmitte durch den Kläger seine Geschwindigkeit herabgesetzt und auf das zweite Überschreiten der Fahrbahnmitte durch den Kläger ohne Verzug reagiert. Er habe auch nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Es treffe den Erstbeklagaten kein Verschulden an diesem Unfall; es handle sich vielmehr für ihn um ein unabwendbares Ereignis. Der Erstbeklagte (und mit ihm die Zweitbeklagte) könne daher nicht zum Schadensausgleich herangezogen werden. Auch die Drittbeklagte beantragte die Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil das gegen den Erst- und die Zweitbeklagte gerichtete Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Kasernenstraße (Vogler-Straße) verläuft von Hörsching in Richtung Kaserne etwa 200 m in einer leichten Linkskurve und geht dann nach einer Geraden von ca. 80 m in eine starke Rechtskrümmung über. 180 m vor dieser befindet sich die im Ortsgebiet liegende Unfallstelle. Die Fahrbahn ist dort 5,7 m breit. Rechts der Fahrbahn befindet sich ein Gehsteig. Die gegenseitige Sicht zweier einander begegnender Fahrzeuglenker beträgt im Bereich der Unfallstelle 144 m. Der Kläger fuhr von der Kaserne in Richtung Hörsching, der Erstbeklagte in entgegengesetzter Richtung. Die Geschwindigkeit des Erstbeklagten bei der Annäherung an die Unfallstelle betrug 45 bis 50 km/h. Die Geschwindigkeit des Klägers ist nicht feststellbar. Infolge einer plötzlich auftretenden Bewußtlosigkeit, deren Ursachen nicht feststellbar sind, verlor der Kläger die Herrschaft über den von ihm gelenkten PKW. Das Fahrzeug geriet über die Fahrbahnmitte nach links und fuhr dann in einem Zuge wieder zurück auf den rechten Fahrstreifen. Über welche Fahrstrecke es dort weiterfuhr, ist nicht feststellbar. Der Erstbeklagte reagierte auf diese Verkehrssituation durch Gaswegnehmen; er leitete weder eine Bremsung ein noch lenkte er seinen PKW weiter nach rechts.
In der Folge geriet der Kläger neuerlich über die Fahrbahnmitte, worauf der Erstbeklagte sofort eine Vollbremsung einleitete. Es gelang ihm noch, seine Geschwindigkeit auf 35 bis 40 km/h zu verringern; dann kam es zu einem Frontalzusammenstoß der beiden Fahrzeuge, bei dem die Geschwindigkeit des vom Kläger gelenkten Fahrzeuges 50 bis 55 km/h betrug.
Im Bereich der Unfallstelle hielt der Erstbeklagte einen Abstand von 66 cm zum rechten Fahrbahnrand und von 61 cm zur Fahrbahnmitte ein. Das vom Kläger gelenkte Fahrzeug befand sich beim Zusammenstoß etwa 1 m über der Fahrbahnmitte. Der Erstbeklagte reagierte auf das zweite Überfahren der Fahrbahnmitte durch den Kläger ca. 1,6 Sekunden bzw. 20 m vor dem Zusammenstoß. Ein Reaktionsverzug liegt nicht vor. Hätte der Erstbeklagte bereits auf das erste Überfahren der Fahrbahnmitte durch den Kläger reagiert, hätte er sowohl durch eine Vollbremsung als auch durch Verlenken seines Fahrzeuges nach rechts den Zusammenstoß verhindern können. Als der Kläger zum zweiten Mal nach links fuhr, hätte ein Ausweichen des Erstbeklagten nach rechts den Zusammenstoß nicht verhindert, sondern lediglich die Überdeckung der beiden Fahrzeuge vermindert. Der Kläger hat keine Abwehrhandlung gesetzt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Erstbeklagte weder verspätet oder unsachgemäß reagiert noch das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 2 StVO mißachtet habe. Es treffe ihn daher an dem Unfall kein Verschulden. Er sei auch nicht zum Schadensausgleich heranzuziehen, weil für ihn die Bewußtlosigkeit des Klägers ein unabwendbares Ereignis gewesen sei.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Erstbeklagte weder verspätet oder unsachgemäß reagiert noch das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz 2, StVO mißachtet habe. Es treffe ihn daher an dem Unfall kein Verschulden. Er sei auch nicht zum Schadensausgleich heranzuziehen, weil für ihn die Bewußtlosigkeit des Klägers ein unabwendbares Ereignis gewesen sei.
Der gegen dieses Urteil des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, gemäß § 7 Abs 2 StVO habe der Lenker eines Fahrzeuges unter anderem bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er dürfe hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen. Auch bei Geltung des unbedingten Rechtsfahrgebotes sei einem Kraftfahrzeuglenker die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zuzubilligen, der sich nach den konkreten Verhältnissen, insbesondere nach der Fahrbahnbreite, richte. Angesichts der Fahrbahnbreite von 5,7 m und der Tatsache, daß der Erstbeklagte zur Fahrbahnmitte einen Abstand von 61 cm eingehalten habe, könne sein Seitenabstand zum Gehsteig von 66 cm auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO nicht als unangemessen betrachtet werden. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot könne dem Erstbeklagten daher nicht vorgeworfen werden. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, auf das erste Überfahren der Fahrbahnmitte durch den Kläger bereits mit Notmaßnahmen zu reagieren. Der Erstbeklagte habe nämlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zunächst darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger wieder auf seine rechte Fahrbahnhälfte zurückkehren werde. Auf das zweite Überschreiten der Fahrbahnmitte durch den Kläger habe der Erstbeklagte aber ohne Verzug reagiert. Daß es - rückschauend betrachtet - möglicherweise zweckmäßiger gewesen wäre, anstatt zu bremsen nach rechts auszuweichen, könne dem Erstbeklagten nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er ohne sein Verschulden durch die vom Kläger herbeigeführte Gefahrenlage zu sofortigem Handeln gezwungen gewesen sei. Zusammenfassend könne dem Erstbeklagten ein Verschulden an dem Unfall nicht angelastet werden.Der gegen dieses Urteil des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StVO habe der Lenker eines Fahrzeuges unter anderem bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er dürfe hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen. Auch bei Geltung des unbedingten Rechtsfahrgebotes sei einem Kraftfahrzeuglenker die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zuzubilligen, der sich nach den konkreten Verhältnissen, insbesondere nach der Fahrbahnbreite, richte. Angesichts der Fahrbahnbreite von 5,7 m und der Tatsache, daß der Erstbeklagte zur Fahrbahnmitte einen Abstand von 61 cm eingehalten habe, könne sein Seitenabstand zum Gehsteig von 66 cm auch im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, StVO nicht als unangemessen betrachtet werden. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot könne dem Erstbeklagten daher nicht vorgeworfen werden. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, auf das erste Überfahren der Fahrbahnmitte durch den Kläger bereits mit Notmaßnahmen zu reagieren. Der Erstbeklagte habe nämlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zunächst darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger wieder auf seine rechte Fahrbahnhälfte zurückkehren werde. Auf das zweite Überschreiten der Fahrbahnmitte durch den Kläger habe der Erstbeklagte aber ohne Verzug reagiert. Daß es - rückschauend betrachtet - möglicherweise zweckmäßiger gewesen wäre, anstatt zu bremsen nach rechts auszuweichen, könne dem Erstbeklagten nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er ohne sein Verschulden durch die vom Kläger herbeigeführte Gefahrenlage zu sofortigem Handeln gezwungen gewesen sei. Zusammenfassend könne dem Erstbeklagten ein Verschulden an dem Unfall nicht angelastet werden.
Aus den Bestimmungen des EKHG lasse sich für den Kläger gleichfalls nichts gewinnen. Gemäß § 9 Abs 1 EKHG sei die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Vorrichtungen des Kraftfahrzeuges beruhte. Als unabwendbar gelte gemäß § 9 Abs 2 EKHG ein Ereignis unter anderem dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen sei, sowohl der Halter als auch die mit Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hätten und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Die hier normierte Sorgfaltspflicht umfasse nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab sei die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen. Diese gebotene äußerste Sorgfalt sei dann beachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende besondere Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt habe, die auch auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer Rücksicht nehme. Diese Sorgfaltspflicht dürfe aber nicht überspannt werden, solle eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden. Aus den Bestimmungen des EKHG lasse sich für den Kläger gleichfalls nichts gewinnen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EKHG sei die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Vorrichtungen des Kraftfahrzeuges beruhte. Als unabwendbar gelte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ein Ereignis unter anderem dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen sei, sowohl der Halter als auch die mit Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hätten und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Die hier normierte Sorgfaltspflicht umfasse nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab sei die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen. Diese gebotene äußerste Sorgfalt sei dann beachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende besondere Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt habe, die auch auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer Rücksicht nehme. Diese Sorgfaltspflicht dürfe aber nicht überspannt werden, solle eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden.
Im vorliegenden Fall hänge der Entlastungsbeweis davon ab, ob von einem überdurchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer verlangt werden könne, daß er in der Situation des Erstbeklagten bereits auf das erste Überfahren der Fahrbahnmitte durch den Kläger mit einer Notmaßnahme, wie etwa einer Vollbremsung oder einem Verlenken des Fahrzeuges nach rechts, reagiert hätte. Dies sei zu verneinen. Es würde zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht führen, würde man von einem Kraftfahrzeuglenker verlangen, daß er auf jedes nur erdenkliche Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers sofort mit Notmaßnahmen reagiere, auch wenn noch keine unmittelbar drohende Gefahrenlage geschaffen werde. Hier komme noch dazu, daß sich das vom Kläger gelenkte Fahrzeug nach dem ersten Überfahren der Fahrbahnmitte wieder nach rechts zurückbewegt habe. Damit habe für den Erstbeklagten nicht der geringste Grund zur Annahme bestanden, daß das entgegenkommende Fahrzeug nochmals über die Fahrbahnmitte fahren werde. Dem Erst- und der Zweitbeklagten sei daher der Entlastungsbeweis gemäß § 9 EKHG gelungen, womit ihre Haftung auch nach den Bestimmungen des EKHG ausgeschlossen sei.Im vorliegenden Fall hänge der Entlastungsbeweis davon ab, ob von einem überdurchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer verlangt werden könne, daß er in der Situation des Erstbeklagten bereits auf das erste Überfahren der Fahrbahnmitte durch den Kläger mit einer Notmaßnahme, wie etwa einer Vollbremsung oder einem Verlenken des Fahrzeuges nach rechts, reagiert hätte. Dies sei zu verneinen. Es würde zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht führen, würde man von einem Kraftfahrzeuglenker verlangen, daß er auf jedes nur erdenkliche Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers sofort mit Notmaßnahmen reagiere, auch wenn noch keine unmittelbar drohende Gefahrenlage geschaffen werde. Hier komme noch dazu, daß sich das vom Kläger gelenkte Fahrzeug nach dem ersten Überfahren der Fahrbahnmitte wieder nach rechts zurückbewegt habe. Damit habe für den Erstbeklagten nicht der geringste Grund zur Annahme bestanden, daß das entgegenkommende Fahrzeug nochmals über die Fahrbahnmitte fahren werde. Dem Erst- und der Zweitbeklagten sei daher der Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 9, EKHG gelungen, womit ihre Haftung auch nach den Bestimmungen des EKHG ausgeschlossen sei.
Daran würde sich auch nichts ändern, sähe man den Entlastungsbeweis als mißlungen an. In diesem Fall träte die vom Fahrzeug des Erstbeklagten ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber der außergewöhnlichen Betriebsgefahr des vom Kläger gelenkten PKW völlig in den Hintergrund, womit kein Anlaß bestünde, den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte gemäß § 11 EKHG zum Schadensausgleich heranzuziehen.Daran würde sich auch nichts ändern, sähe man den Entlastungsbeweis als mißlungen an. In diesem Fall träte die vom Fahrzeug des Erstbeklagten ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber der außergewöhnlichen Betriebsgefahr des vom Kläger gelenkten PKW völlig in den Hintergrund, womit kein Anlaß bestünde, den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte gemäß Paragraph 11, EKHG zum Schadensausgleich heranzuziehen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte gerichteten Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Erst- und die Zweitbeklagte haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.