Begründung:
Am 19.5.1984 gegen 3.00 Uhr ereignete sich in Feldkirchen auf der Lendorferstraße, auf Höhe des Hauses Nr.21, ein Verkehrsunfall, welchen Johann K*** in alkoholosiertem Zustand als Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs VW der Ingrid K***, behördliches Kennzeichen K 254.855, verschuldete und bei welchem der Erstkläger als Beifahrer verletzt wurde. Johann K*** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.9.1984, 12 E Vr 2229/84-8, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und Abs 4 (2.Deliktsfall) StGB rechtskräftig verurteilt.Am 19.5.1984 gegen 3.00 Uhr ereignete sich in Feldkirchen auf der Lendorferstraße, auf Höhe des Hauses Nr.21, ein Verkehrsunfall, welchen Johann K*** in alkoholosiertem Zustand als Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs VW der Ingrid K***, behördliches Kennzeichen K 254.855, verschuldete und bei welchem der Erstkläger als Beifahrer verletzt wurde. Johann K*** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.9.1984, 12 E römisch fünf r 2229/84-8, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, (2.Deliktsfall) StGB rechtskräftig verurteilt.
Mit der am 17.2.1986 eingebrachten Klage begehrten die klagenden Parteien Schadenersatz, und zwar die zweitklagende Partei unter Berufung auf eine Abtretung dieser Schadenersatzansprüche an sie S 168.653,80, das sind S 120.000 Schmerzengeld, S 15.000 Verunstaltungsentschädigung, S 10.000 Kosten einer kosmetischen Operation, S 6.240 Pflegekosten, S 2.000 vermehrte Aufwendungen, S 2.100 Fahrtkosten und S 1.500 Besuchskosten, S 11.223,80 Verdienstentgang und S 590 Kleiderschaden; der Erstkläger stellte ein mit S 50.000 bewertetes Feststellungsbegehren. Im wesentlichen wurde vorgebracht, daß der Erstkläger auf dem Rücksitze im PKW als Mitfahrer verletzt wurde; eine allfällige Alkoholisierung des Lenkers habe von ihm nicht erkannt werden können.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein Mitverschulden des Erstklägers von einem Drittel ein, weil er den Lenker in Kenntnis von dessen Alkoholisierung um das Mitfahren ersucht habe, und mit der Behauptung, der Erstkläger habe den Beifahrersitz benützt, von einem weiteren Viertel im Rahmen der geltend gemachten Schmerzengeldforderung wegen Nichtangurtens. Schließlich bestritt sie die Aktivlegitimation der zweitklagenden Partei. Der Kleiderschaden wurde der Höhe nach außer Streit gestellt, im übrigen wurden die Klagsforderungen auch der Höhe nach bestritten. Das Feststellungsinteresse wurde im Hinblick auf eine komplikationslose Ausheilung bestritten.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25.1.1988 brachten die klagenden Parteien weiters vor, daß der Erstkläger die Forderung aus dem Verkehrsunfall mit Zession vom 7.6.1986 an die zweitklagende Partei abgetreten habe und daß daher allfällige Erklärungen des Erstklägers anläßlich seiner Rechtshilfevernehmung im Jahre 1987 nicht rechtswirksam sein könnten; Inhaber der Forderung sei die zweitklagende Partei und die Abtretung sei unwiderruflich erfolgt.
Die beklagte Partei wendete demgegenüber ein, daß der Erstkläger bereits vor der behaupteten Zession auf jeden Anspruch verzichtet und wissentlich keine Zession unterfertigt habe. Schließlich wendete sie auch noch Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ein, was von den Klägern in Abrede gestellt wurde. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es seiner Entscheidung im wesentlichen folgende - weiteren - Feststellungen zugrunde legte:
In der Discothek "Wigo-Stadl" hatte Herfried M*** den alkoholisierten Lenker Johann K*** ersucht, ihn mit seinem Auto mitzunehmen. Johann K*** lenkte, Walter S*** saß neben dem Lenker und Herfried M*** am Rücksitz. Bei der Hauszufahrt Nr.21 fuhr K*** gegen eine Betonwand und einen Telefonmast. Der Erstkläger erlitt dabei einen Bruch des Schafts des linken Oberarms und einen Knochenausriß vom inneren Oberarmknochen. Die Verletzung wurde vorerst durch Anlegen eines Gipsverbandes versorgt, 5 Tage nach dem Unfall wurde der Arm mit einer Platte stabilisiert. M*** war zwei Monate im Krankenstand. Am 6.8.1985 wurde die Platte entfernt. Das gesamte unfallkausale Schmerzausmaß wird mit 5 Tagen starken, 13 Tagen mittelstarken und 78 Tagen leichten Schmerzen festgestellt. Dauerfolgen bestehen nicht und künftige Verletzungsfolgen können für die Zukunft ausgeschlossen werden. Die Narbe kann durch eine kosmetische Operation nicht beseitigt werden. Herfried M*** war nach seiner Entlassung aus dem Spital nicht pflegebedürftig und konnte die grundlegenden Verrichtungen des Lebens selbst durchführen. Er ist durch die Narbe nicht verunstaltet und in seinem beruflichen Fortkommen als Maurer nicht behindert. Im Spital hatte er keine vermehrten Aufwendungen. Seine Jacke wurde beim Unfall nicht beschädigt.
M*** war vom 19.5.1984 bis zum 2.6.1984 im Krankenhaus Klagenfurt. In dieser Zeit wurde er von Johann K*** besucht. Hiebei verzichtete M*** K*** gegenüber in für beide eindeutiger Weise auf jedweden Anspruch aus dem Unfall. M*** unterfertigte am 7.6.1984 ein Anbot des VVS, worin er dem VVS seine Ansprüche aus dem Unfall zur Inkassozession übertrug. M*** war sich über die Rechtsfolgen dieses Schrittes nicht im Klaren, vor allem nicht darüber, daß sich die beklagte Versicherung bei dem alkoholisierten Lenker regressieren könne. In der Hauptverhandlung vom 20.9.1984 des Landesgerichtes Klagenfurt erklärte er, als Zeuge vernommen, daß er sich nicht als Privatbeteiligter anschließe. Im Rahmen der Beweiswürdigung findet sich die weitere Feststellung, daß der Kläger offensichtlich die Versicherung in Anspruch nehmen wollte, aber in Unkenntnis der Regreßmöglichkeiten der Versicherung gegenüber dem Lenker Johann K*** war, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Feststellung, daß die Absicht der Parteien bei der Verzichtserklärung darauf gerichtet war, daß "MORak in keinem Fall wollte, daß K*** irgendeinen Ersatz leisten muß, dies deckte sich mit dem Willen K***."
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, es sei davon auszugehen, daß sich der Verzicht M*** auf alle Handlungen erstreckte, die in irgendeiner Weise zu einer Ersatzpflicht K*** führen könnten. Daraus folge, daß im Anspruchsverzicht des Erstklägers gegenüber K*** auch ein Verzicht gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer liege, weil die Geltendmachung auch zu einem Regreß führen müßte. Gemäß § 442 ABGB könne niemand mehr Rechte abtreten als er selbst habe. Da sich M*** gemäß § 1444 ABGB aller Rechte aus dem Unfall zum Vorteil seines Schuldners begeben hätte, habe er darüber nicht mehr gültig verfügen können und die Zession sei mangels gültigen Titels unwirksam.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, es sei davon auszugehen, daß sich der Verzicht M*** auf alle Handlungen erstreckte, die in irgendeiner Weise zu einer Ersatzpflicht K*** führen könnten. Daraus folge, daß im Anspruchsverzicht des Erstklägers gegenüber K*** auch ein Verzicht gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer liege, weil die Geltendmachung auch zu einem Regreß führen müßte. Gemäß Paragraph 442, ABGB könne niemand mehr Rechte abtreten als er selbst habe. Da sich M*** gemäß Paragraph 1444, ABGB aller Rechte aus dem Unfall zum Vorteil seines Schuldners begeben hätte, habe er darüber nicht mehr gültig verfügen können und die Zession sei mangels gültigen Titels unwirksam.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der zweitklagenden Partei Folge, bestätigte das Urteil des Erstgerichts, das hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens des Erstklägers unangefochten geblieben war, mit Teilurteil hinsichtlich der Abweisung eines Betrags von S 31.830 s.A. und hob das Urteil des Erstgerichts hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von S 136.823,80 sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts auf.
Das Berufungsgericht traf nach Beweiswiederholung die ergänzende Feststellung, der Kläger Herfried M*** habe dem Lenker Johann K*** ausdrücklich erklärt, daß er von ihm aus diesem Unfall "überhaupt nichts" verlange.
Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts erachtete das Berufungsgericht, die Feststellungen ließen eine Auslegung im Sinne einer auf bestimmte Ansprüche beschränkten Verzichtserklärung des Erstklägers gegenüber K*** nicht zu. Gemäß § 63 Abs 1 KFG (der hier noch anzuwenden sei), könne der geschädigte Dritte den ihm gegen einen durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Versicherten zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte hafteten als Gesamtschuldner. Mit dieser Bestimmung sollte entsprechend einem Verlangen des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ein direktes Klagerecht des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer geschaffen werden. Die Stellung des geschädigten Dritten sollte gefestigt werden, woran auch nichts ändere, daß er, sobald er einmal mit seinem gegen einen der mehreren Ersatzpflichtigen gerichteten Begehren unterlegen sei, nicht in Ausnützung des ihm nunmehr gewährten Klagerechtes, sein Glück nochmals bei einem anderen Ersatzpflichtigen sollte versuchen können. Der Erstkläger habe nun vor dem Prozeß auf alle Ansprüche gegenüber dem Lenker Johann K*** verzichtet. Ob in dem Verzicht auf den Anspruch gegenüber dem Lenker auch ein Verzicht gegenüber dem (hier beklagten) Haftpflichtversicherer zu erblicken sei, sei eine Auslegungsfrage. Die Absicht bei der Verzichtserklärung sei darauf gerichtet gewesen, daß den Lenker K*** keine Ersatzpflicht treffen sollte. Johann K*** sollten für seine Bereitwilligkeit, den Erstkläger auf dessen Verlangen aus Gefälligkeit mit dem PKW mitzunehmen, nicht auch noch finanzielle Belastungen erwachsen, und die Verzichtserklärung sei somit offenkundig durch die Rücksichtnahme bloß gegen den gefälligen Lenker motiviert gewesen. Dafür, daß der Erstkläger im vorliegenden Fall eine Aufhebung des gesamten Schuldverhältnisses anstrebte und die Wirkung des Anspruchsverzichts nicht auf den Lenker K***, sondern auch auf den beklagten Haftpflichtversicherer erstrecken und auch diesen von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten befreien wollte, finde sich im Verfahren kein Anhaltspunkt. Beiden, Geschädigtem und schädigendem Lenker, sei vielmehr klar gewesen, daß der Erstkläger offensichtlich die Versicherung in Anspruch nehmen wollte, wenn auch in Unkenntnis deren Regreßmöglichkeit wegen der Alkoholisierung des Lenkers. Damit könne aber der gegenüber dem Lenker erklärte Verzicht auf den Anspruch nicht auch als zugunsten des mitverpflichteten Haftpflichtversicherers wirksam angesehen werden. Daher ändere auch die Möglichkeit der beklagten Haftpflichtversicherung, sich gegenüber dem alkoholisierten Lenker bis zum Betrag von S 100.000 zu regressieren, an der auf den Lenker beschränkten Wirkung des Verzichts nichts. Es könne nicht unterstellt werden, daß der Erstkläger in Kenntnis der Regreßmöglichkeit auf seine ganze Schadenersatzforderung, also auch unter Befreiung des Haftpflichtversicherers, verzichtet hätte. Dagegen spreche vor allem klar die in der Parteienvernehmung des Erstklägers im Rechtshilfeweg vor dem Bezirksgericht Feldkirchen am 5.11.1986 von diesem abgegebene Erklärung, gegenüber der beklagten Partei dann auf alle Leistungen zu verzichten, wenn die beklagte Partei diese Leistungen von Johann K*** zurückfordere. Die Verzichtserklärung gegenüber dem Lenker könne aber auch nicht dahin ausgelegt werden, daß hiedurch das Schuldverhältnis bis zum Betrage von S 100.000 gänzlich, also auch mit Wirkung gegen den Haftpflichtversicherer, aufgehoben werden sollte, würde doch dadurch das vom Lenker und vom Geschädigten gewollte Ergebnis, nämlich die Befreiung des Lenkers von jeder Ersatzpflicht nicht garantiert. Der Versicherer könnte dennoch jede andere von ihm aus diesem Schadensfall erbrachte Leistung bis zum Betrag von S 100.000 vom Lenker zurückfordern. Der (vertragliche) Verzicht des geschädigten Erstklägers gegenüber Johann K*** auf alle (seine) Ansprüche könne nicht die Regreßforderung des Haftpflichtversicherers umfassen. Nun habe der Erstkläger in seiner Parteienvernehmung vor dem Rechtshilfegericht am 5.11.1986 die Erklärung abgegeben, gegenüber der beklagten Partei dann auf alle Leistungen zu verzichten, wenn die beklagte Partei diese Leistungen von Johann K*** zurückfordere. Diese Erklärung und die unmittelbar folgende Annahme des Verzichts durch den Beklagtenvertreter seitens der beklagten Partei sei für dieses Verfahren unerheblich. Es sei ungewiß, daß eine solche Rückforderung erfolgen werde, es könne nicht einmal ausgeschlossen werden, daß sie gar nicht mehr erfolgen könne, weil die beklagte Partei die ihr gegen Johann K*** zustehende Regreßmöglichkeit bereits (unter Zugrundelegung tatsächlich erbrachter Leistungen) erschöpft habe. Sollte sich die beklagte Partei aber regressieren, werde dies zwischen dem Erstkläger und Johann K*** auszugleichen sein. Die Abweisung der Klagsforderung der zweitklagenden Partei von S 136.823,80 (das sind S 120.000 Schmerzengeld, S 2.000 vermehrte Aufwendungen, S 2.100 Fahrtkosten und S 1.500 Besuchskosten sowie S 11.223,80 Verdienstentgang) aus dem Grunde des Anspruchsverzichts gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer sei daher rechtsirrig erfolgt. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren im Hinblick auf den erhobenen Verjährungseinwand die gehörige Fortsetzung der Klage zu prüfen haben. Das Verfahren werde dann als gehörig fortgesetzt anzusehen sein, wenn die klagende Partei alles unternommen habe, was sie zur Weiterführung des Rechtsstreits tun konnte. Die Untätigkeit der klagenden Partei könne nur durch solche triftige Gründe gerechtfertigt werden, die im Verhältnis zwischen den Parteien liegen; nach dem Ergebnis dieser ergänzenden Verfahrensschritte werde das Erstgericht allenfalls auch im Hinblick auf den Mitverschuldenseinwand von einem Drittel zu prüfen haben, ob sich der Kläger dem alkoholisierten Lenker in Kenntnis der Alkoholisierung anvertraute, sowie Erhebungen und Feststellungen zur strittigen Höhe der Klagsansprüche vorzunehmen haben. Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts wenden sich die Rekurse der zweitklagenden Partei und der beklagten Partei aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; während die zweitklagende Partei Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung anstrebt, beantragt die beklagte Partei Abänderung im Sinne der Bestätigung des Urteils des Erstgerichts; hilfsweise stellen beide Rechtsmittelwerber Aufhebungsanträge. In ihrer Rekursbeantwortung beantragt die zweitklagende Partei, dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge zu geben, die beklagte Partei hingegen, den Rekurs der zweitklagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts erachtete das Berufungsgericht, die Feststellungen ließen eine Auslegung im Sinne einer auf bestimmte Ansprüche beschränkten Verzichtserklärung des Erstklägers gegenüber K*** nicht zu. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, KFG (der hier noch anzuwenden sei), könne der geschädigte Dritte den ihm gegen einen durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Versicherten zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte hafteten als Gesamtschuldner. Mit dieser Bestimmung sollte entsprechend einem Verlangen des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ein direktes Klagerecht des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer geschaffen werden. Die Stellung des geschädigten Dritten sollte gefestigt werden, woran auch nichts ändere, daß er, sobald er einmal mit seinem gegen einen der mehreren Ersatzpflichtigen gerichteten Begehren unterlegen sei, nicht in Ausnützung des ihm nunmehr gewährten Klagerechtes, sein Glück nochmals bei einem anderen Ersatzpflichtigen sollte versuchen können. Der Erstkläger habe nun vor dem Prozeß auf alle Ansprüche gegenüber dem Lenker Johann K*** verzichtet. Ob in dem Verzicht auf den Anspruch gegenüber dem Lenker auch ein Verzicht gegenüber dem (hier beklagten) Haftpflichtversicherer zu erblicken sei, sei eine Auslegungsfrage. Die Absicht bei der Verzichtserklärung sei darauf gerichtet gewesen, daß den Lenker K*** keine Ersatzpflicht treffen sollte. Johann K*** sollten für seine Bereitwilligkeit, den Erstkläger auf dessen Verlangen aus Gefälligkeit mit dem PKW mitzunehmen, nicht auch noch finanzielle Belastungen erwachsen, und die Verzichtserklärung sei somit offenkundig durch die Rücksichtnahme bloß gegen den gefälligen Lenker motiviert gewesen. Dafür, daß der Erstkläger im vorliegenden Fall eine Aufhebung des gesamten Schuldverhältnisses anstrebte und die Wirkung des Anspruchsverzichts nicht auf den Lenker K***, sondern auch auf den beklagten Haftpflichtversicherer erstrecken und auch diesen von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten befreien wollte, finde sich im Verfahren kein Anhaltspunkt. Beiden, Geschädigtem und schädigendem Lenker, sei vielmehr klar gewesen, daß der Erstkläger offensichtlich die Versicherung in Anspruch nehmen wollte, wenn auch in Unkenntnis deren Regreßmöglichkeit wegen der Alkoholisierung des Lenkers. Damit könne aber der gegenüber dem Lenker erklärte Verzicht auf den Anspruch nicht auch als zugunsten des mitverpflichteten Haftpflichtversicherers wirksam angesehen werden. Daher ändere auch die Möglichkeit der beklagten Haftpflichtversicherung, sich gegenüber dem alkoholisierten Lenker bis zum Betrag von S 100.000 zu regressieren, an der auf den Lenker beschränkten Wirkung des Verzichts nichts. Es könne nicht unterstellt werden, daß der Erstkläger in Kenntnis der Regreßmöglichkeit auf seine ganze Schadenersatzforderung, also auch unter Befreiung des Haftpflichtversicherers, verzichtet hätte. Dagegen spreche vor allem klar die in der Parteienvernehmung des Erstklägers im Rechtshilfeweg vor dem Bezirksgericht Feldkirchen am 5.11.1986 von diesem abgegebene Erklärung, gegenüber der beklagten Partei dann auf alle Leistungen zu verzichten, wenn die beklagte Partei diese Leistungen von Johann K*** zurückfordere. Die Verzichtserklärung gegenüber dem Lenker könne aber auch nicht dahin ausgelegt werden, daß hiedurch das Schuldverhältnis bis zum Betrage von S 100.000 gänzlich, also auch mit Wirkung gegen den Haftpflichtversicherer, aufgehoben werden sollte, würde doch dadurch das vom Lenker und vom Geschädigten gewollte Ergebnis, nämlich die Befreiung des Lenkers von jeder Ersatzpflicht nicht garantiert. Der Versicherer könnte dennoch jede andere von ihm aus diesem Schadensfall erbrachte Leistung bis zum Betrag von S 100.000 vom Lenker zurückfordern. Der (vertragliche) Verzicht des geschädigten Erstklägers gegenüber Johann K*** auf alle (seine) Ansprüche könne nicht die Regreßforderung des Haftpflichtversicherers umfassen. Nun habe der Erstkläger in seiner Parteienvernehmung vor dem Rechtshilfegericht am 5.11.1986 die Erklärung abgegeben, gegenüber der beklagten Partei dann auf alle Leistungen zu verzichten, wenn die beklagte Partei diese Leistungen von Johann K*** zurückfordere. Diese Erklärung und die unmittelbar folgende Annahme des Verzichts durch den Beklagtenvertreter seitens der beklagten Partei sei für dieses Verfahren unerheblich. Es sei ungewiß, daß eine solche Rückforderung erfolgen werde, es könne nicht einmal ausgeschlossen werden, daß sie gar nicht mehr erfolgen könne, weil die beklagte Partei die ihr gegen Johann K*** zustehende Regreßmöglichkeit bereits (unter Zugrundelegung tatsächlich erbrachter Leistungen) erschöpft habe. Sollte sich die beklagte Partei aber regressieren, werde dies zwischen dem Erstkläger und Johann K*** auszugleichen sein. Die Abweisung der Klagsforderung der zweitklagenden Partei von S 136.823,80 (das sind S 120.000 Schmerzengeld, S 2.000 vermehrte Aufwendungen, S 2.100 Fahrtkosten und S 1.500 Besuchskosten sowie S 11.223,80 Verdienstentgang) aus dem Grunde des Anspruchsverzichts gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer sei daher rechtsirrig erfolgt. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren im Hinblick auf den erhobenen Verjährungseinwand die gehörige Fortsetzung der Klage zu prüfen haben. Das Verfahren werde dann als gehörig fortgesetzt anzusehen sein, wenn die klagende Partei alles unternommen habe, was sie zur Weiterführung des Rechtsstreits tun konnte. Die Untätigkeit der klagenden Partei könne nur durch solche triftige Gründe gerechtfertigt werden, die im Verhältnis zwischen den Parteien liegen; nach dem Ergebnis dieser ergänzenden Verfahrensschritte werde das Erstgericht allenfalls auch im Hinblick auf den Mitverschuldenseinwand von einem Drittel zu prüfen haben, ob sich der Kläger dem alkoholisierten Lenker in Kenntnis der Alkoholisierung anvertraute, sowie Erhebungen und Feststellungen zur strittigen Höhe der Klagsansprüche vorzunehmen haben. Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts wenden sich die Rekurse der zweitklagenden Partei und der beklagten Partei aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; während die zweitklagende Partei Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung anstrebt, beantragt die beklagte Partei Abänderung im Sinne der Bestätigung des Urteils des Erstgerichts; hilfsweise stellen beide Rechtsmittelwerber Aufhebungsanträge. In ihrer Rekursbeantwortung beantragt die zweitklagende Partei, dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge zu geben, die beklagte Partei hingegen, den Rekurs der zweitklagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.