Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision des Klägers ist unbegrundet. Der Beschädigte kann neben demBeschädiger auch seinerseits eine Bedingung zu seinem Schaden gesetzt haben. Aus § 1304 ABGB. ergibt sich, daß der Beschädigte, wenn er die Beschädigung oder ihre Vergrößerung, obwohl er es konnte, nicht verhindert hat, allenfalls einen Teil seines Ersatzanspruches einbüßt. Bei drohender Schädigung trifft auch den Beschädigten eine Sorgfaltspflicht (Wolff in Klangs Kommentar zum ABGB., 2. Aufl., 6. Band, S. 58 ff.). Die Untergerichte waren an das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes gebunden. Nach den Feststellungen des Strafgerichtes liegt das Verschulden der Erstbeklagten darin, daß sie den Traktor durch plötzliches Anfahren (plötzliches Loslassen des Kupplungspedals) ruckartig in Bewegung setzte. Nach dem Gutachten des Sachverständigen kann ein derartiges ruckartiges Anfahren jedoch auch bei geübten Traktorfahrern vorkommen. Die Untergerichte legen ihr auch zur Last, daß sie sich vor Inbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges nicht umgeblickt habe. Ob diese Unterlassung überhaupt ein Verschulden darstellt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist das Verschulden der Erstbeklagten mit Rücksicht auf das Verhalten des Klägers, der sich in grobfahrlässiger Weise selbst gefährdet hat, ein ganz geringfügiges, sodaß die Annahme eines größeren Verschuldensanteiles der Erstbeklagten, als die Untergerichte angenommen haben, überhaupt nicht in Betracht kommt.Die Revision des Klägers ist unbegrundet. Der Beschädigte kann neben demBeschädiger auch seinerseits eine Bedingung zu seinem Schaden gesetzt haben. Aus Paragraph 1304, ABGB. ergibt sich, daß der Beschädigte, wenn er die Beschädigung oder ihre Vergrößerung, obwohl er es konnte, nicht verhindert hat, allenfalls einen Teil seines Ersatzanspruches einbüßt. Bei drohender Schädigung trifft auch den Beschädigten eine Sorgfaltspflicht (Wolff in Klangs Kommentar zum ABGB., 2. Aufl., 6. Band, S. 58 ff.). Die Untergerichte waren an das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes gebunden. Nach den Feststellungen des Strafgerichtes liegt das Verschulden der Erstbeklagten darin, daß sie den Traktor durch plötzliches Anfahren (plötzliches Loslassen des Kupplungspedals) ruckartig in Bewegung setzte. Nach dem Gutachten des Sachverständigen kann ein derartiges ruckartiges Anfahren jedoch auch bei geübten Traktorfahrern vorkommen. Die Untergerichte legen ihr auch zur Last, daß sie sich vor Inbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges nicht umgeblickt habe. Ob diese Unterlassung überhaupt ein Verschulden darstellt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist das Verschulden der Erstbeklagten mit Rücksicht auf das Verhalten des Klägers, der sich in grobfahrlässiger Weise selbst gefährdet hat, ein ganz geringfügiges, sodaß die Annahme eines größeren Verschuldensanteiles der Erstbeklagten, als die Untergerichte angenommen haben, überhaupt nicht in Betracht kommt.
Das Revisionsgericht vermag die Rechtsansicht der Untergerichte, daß denZweitbeklagten ein Verschulden treffe, weil er den Traktor unbeaufsichtigt zurückgelassen habe, nicht zu teilen. Der gegenständliche Traktor besitzt typenmäßig keinen abziehbaren Schlüssel für Vorglühen und Starten. Nach § 99 Abs. 4 der Kraftfahrverordnung hat der Führer, bevor er sich von seinem Fahrzeug entfernt, zur Verhinderung der unbefugten Inbetriebsetzung des Fahrzeuges die üblicherweise hiefür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit zu setzen. An dem Traktor ist eine besondere Sperrvorrichtung nicht angebracht. Da das Fahrzeug ohne abziehbaren Schlüssel für Vorglühen und Starten zum Betrieb zugelassen ist, hat der Zweitbeklagte seiner Verpflichtung gemäß § 99 KVO. durch Anziehen der Handbremse Genüge geleistet. Derartige Fahrzeuge haben eine verhältnismäßig geringe Höchstgeschwindigkeit, weisen eine große Lärmentwicklung auf und eignen sich zur Personenbeförderung kaum. Die Gefahr einer unbefugten Inbetriebsetzung ist bei diesen Fahrzeugen weit geringer als bei anderen Kraftfahrzeugen. Würde man bei der Abstellung eines derartigen Fahrzeuges eine Bewachung zur Verhinderung einer unbefugten Benützung für erforderlich halten, so wäre eine Verwendung imlandwirtschaftlichen Betrieb schwer möglich. Eine das Ziel einer unbefugten Benützung wirklich erreichende Vorrichtung gab und gibt es nicht (Müller, Straßenverkehrsordnung, 16. Aufl. S. 793). Auch ein abziehbarer Schlüssel für Vorglühen und Starten würde eine unbefugte Benützung nicht mit Sicherheit verhindern können.Das Revisionsgericht vermag die Rechtsansicht der Untergerichte, daß denZweitbeklagten ein Verschulden treffe, weil er den Traktor unbeaufsichtigt zurückgelassen habe, nicht zu teilen. Der gegenständliche Traktor besitzt typenmäßig keinen abziehbaren Schlüssel für Vorglühen und Starten. Nach Paragraph 99, Absatz 4, der Kraftfahrverordnung hat der Führer, bevor er sich von seinem Fahrzeug entfernt, zur Verhinderung der unbefugten Inbetriebsetzung des Fahrzeuges die üblicherweise hiefür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit zu setzen. An dem Traktor ist eine besondere Sperrvorrichtung nicht angebracht. Da das Fahrzeug ohne abziehbaren Schlüssel für Vorglühen und Starten zum Betrieb zugelassen ist, hat der Zweitbeklagte seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 99, KVO. durch Anziehen der Handbremse Genüge geleistet. Derartige Fahrzeuge haben eine verhältnismäßig geringe Höchstgeschwindigkeit, weisen eine große Lärmentwicklung auf und eignen sich zur Personenbeförderung kaum. Die Gefahr einer unbefugten Inbetriebsetzung ist bei diesen Fahrzeugen weit geringer als bei anderen Kraftfahrzeugen. Würde man bei der Abstellung eines derartigen Fahrzeuges eine Bewachung zur Verhinderung einer unbefugten Benützung für erforderlich halten, so wäre eine Verwendung imlandwirtschaftlichen Betrieb schwer möglich. Eine das Ziel einer unbefugten Benützung wirklich erreichende Vorrichtung gab und gibt es nicht (Müller, Straßenverkehrsordnung, 16. Aufl. S. 793). Auch ein abziehbarer Schlüssel für Vorglühen und Starten würde eine unbefugte Benützung nicht mit Sicherheit verhindern können.
Zuzugeben ist den Untergerichten, daß der Zweitbeklagte die Vorschrift des § 19 Punkt 6 a StPolG. verletzt hat. Wer ein Schutzgesetz übertritt, haftet nicht für beliebige, sondern nur für jene zufälligen Beschädigungen, denen das Gesetz vorbeugen will. Die Vorschrift des § 19 Punkt 6 a bezieht sich auf Fahrzeuge aller Art im Sinne des § 1 Z. 15 StPolG. einschließlich der Fahrräder und insbesondere auch auf solche, die mehr oder weniger gegen unbefugte Benützung durch Vorrichtungen gesichert werden können. Der Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung besteht nicht darin, die unbefugte Benützung zu verhindern. Die unbegrenzte Haftung für alle Folgen einer widerrechtlichen Handlung würde über die Aufgaben der Schadenersatzpflicht hinausgreifen. Eine Haftung der Zweit- und Drittbeklagten für das Verhalten des Erstbeklagten ist abzulehnen.Zuzugeben ist den Untergerichten, daß der Zweitbeklagte die Vorschrift des Paragraph 19, Punkt 6 a StPolG. verletzt hat. Wer ein Schutzgesetz übertritt, haftet nicht für beliebige, sondern nur für jene zufälligen Beschädigungen, denen das Gesetz vorbeugen will. Die Vorschrift des Paragraph 19, Punkt 6 a bezieht sich auf Fahrzeuge aller Art im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 15, StPolG. einschließlich der Fahrräder und insbesondere auch auf solche, die mehr oder weniger gegen unbefugte Benützung durch Vorrichtungen gesichert werden können. Der Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung besteht nicht darin, die unbefugte Benützung zu verhindern. Die unbegrenzte Haftung für alle Folgen einer widerrechtlichen Handlung würde über die Aufgaben der Schadenersatzpflicht hinausgreifen. Eine Haftung der Zweit- und Drittbeklagten für das Verhalten des Erstbeklagten ist abzulehnen.
Bei dieser Rechtslage erübrigte sich eine Erörterung, ob eine Haftung des Drittbeklagten mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 desKraftfahrzeuggesetzes ausgeschlossen ist (vgl. hiezu Müller, Straßenverkehrsordnung, 16. Aufl., S. 228).Bei dieser Rechtslage erübrigte sich eine Erörterung, ob eine Haftung des Drittbeklagten mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, desKraftfahrzeuggesetzes ausgeschlossen ist vergleiche hiezu Müller, Straßenverkehrsordnung, 16. Aufl., S. 228).