Aus der Begründung:
Die für die Entscheidung des Rechtsfalles maßgebliche Bestimmung ist nicht die des § 878 ABGB., sondern die des § 898 ABGB., der ausdrücklich anordnet, daß Verabredungen unter solchen Bedingungen, die bei einem letzten Willen für nicht beigesetzt angesehen werden, ungültig sind. Die §§ 897 bis 900 ABGB. handeln von den Bedingungen unter der Rubrik "Nebenbestimmungen bei Verträgen". Nach der Regel des § 898 ABGB. machen unmögliche oder unerlaubte Bedingungen sowie die Bedingung der Nichtverehelichung, gleichviel ob suspensiv oder resolutiv, Rechtsgeschäfte unter Lebenden ungültig. Das hat seinen Grund in der Zweiseitigkeit des Verhältnisses. Während bei den letztwilligen Erklärungen nur dem Testator, der die Bedingung gesetzt hat, der Vorwurf unerlaubten oder unsittlichen Verhaltens treffen kann und es daher unbillig wäre, den Bedachten, den keinerlei Verschulden an dem Zustandekommen des verpönten Geschäfts trifft, die Rechtswidrigkeit des anderen entgelten zu lassen, setzen bei Verträgen beide Teile sich mit dem Gesetz oder den guten Sitten in Widerspruch, so daß die Berücksichtigung des einen, der die Bedingung beantragt, ebenso wenig amPlatz wäre, wie die des anderen, der sie annimmt (Gschnitzer bei Klang, 2. Aufl. zu § 898, S. 318 f.). Mit Recht hebt dieser Schriftsteller hervor, daß für den Teil, der an dem Unterbleiben des Unerlaubten, das zur auflösenden Bedingung gemacht wurde, interessiert ist, eine Begünstigung deshalb nicht angebracht wäre, weil er für den anderen, dessen Vorteil mit dem Eintritt der Bedingung verknüpft ist, den Anreiz zur Herbeiführung des mißbilligten Ereignisses schafft. Nur eine scheinbare Ausnahme von dem Satz der Vernichtung von Verträgen wegen unerlaubter oder unsittlicher Bedingungen tritt dann ein, wenn durch Auslegung feststellbar ist, daß die Parteien über die Unzulässigkeit der Bedingung im Zweifel und für den Fall ihres Bestehens das Geschäft als unbedingtes gewollt hatten. Dasselbe gilt von der als unerlaubt gekennzeichneten Bedingung des Eheverbotes (Gschnitzer bei Klang a. a. O.). Bei Verträgen wirkt die auflösend unerlaubte Bedingung wie die aufschiebende: der Vertrag wird ungültig (Ehrenzweig, allgemeiner Teil, § 98). Dieser Autor ist der Meinung, daß sich § 898 ABGB. für auflösende unmögliche Bedingungen im Gegensatz zu den auflösenden unerlaubten Bedingungen nicht anwenden lasse. In diesem Sinne unterscheidet auch Swoboda, 3. Teil, Recht der Schuldverhältnisse,S. 61 f., wenn er darauf verweist, daß nach dem bloßen Wortlaut des § 898 auch im Falle der unmöglichen auflösenden Bedingungen die ganze Verabredung ungültig wäre, jedoch nicht übersehen werden dürfe, daß es sich beim ABGB. um ein Gesetzbuch handle, das dem Grundsatz der Harmonie des Zivilrechtes eine entscheidende Bedeutung bei der Auslegung seiner Bestimmungen eingeräumt habe und daß daher für die Lösung der Frage auch auf jene Bestimmung Bedacht genommen werden müsse, die in erster Linie die Möglichkeit einer vereinbarten Leistung zum Gegenstand hat, d. i. auf den § 878, der durch die dritte Teilnovelle eine wesentliche Änderung erfahren habe, die auch die Tragweite des § 898, soweit unmögliche auflösende Bedingungen in Betracht kommen, entscheidend beeinflusse. Diese Bestimmung, wonach, wenn Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen ist, der Vertrag im ersten Teil gültig bleibt, sofern aus dem Vertrag nicht hervorgeht, daß kein Punkt von den anderen abgesondert werden kann, sei auch auf unmögliche auflösende Bedingungen eines Vertrages anzuwenden und bedinge dadurch eine einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 898 ABGB. Aber auch dieser Schriftsteller steht auf dem Standpunkt, daß unmögliche aufschiebende und unerlaubte Bedingungen, u. zw. unerlaubte Bedingung den Vertrag und damit das ganze Rechtsgeschäft ungültig machen. Der strengere Standpunkt des Gesetzes bei Verträgen stehe im Einklang mit der allgemeinen Bestimmung des § 879 ABGB. und müsse auch für die Bedingung gelten, die gegen die guten Sitten verstoße (Swoboda, Recht der Schuldverhältnisse, S. 62).Die für die Entscheidung des Rechtsfalles maßgebliche Bestimmung ist nicht die des Paragraph 878, ABGB., sondern die des Paragraph 898, ABGB., der ausdrücklich anordnet, daß Verabredungen unter solchen Bedingungen, die bei einem letzten Willen für nicht beigesetzt angesehen werden, ungültig sind. Die Paragraphen 897 bis 900 ABGB. handeln von den Bedingungen unter der Rubrik "Nebenbestimmungen bei Verträgen". Nach der Regel des Paragraph 898, ABGB. machen unmögliche oder unerlaubte Bedingungen sowie die Bedingung der Nichtverehelichung, gleichviel ob suspensiv oder resolutiv, Rechtsgeschäfte unter Lebenden ungültig. Das hat seinen Grund in der Zweiseitigkeit des Verhältnisses. Während bei den letztwilligen Erklärungen nur dem Testator, der die Bedingung gesetzt hat, der Vorwurf unerlaubten oder unsittlichen Verhaltens treffen kann und es daher unbillig wäre, den Bedachten, den keinerlei Verschulden an dem Zustandekommen des verpönten Geschäfts trifft, die Rechtswidrigkeit des anderen entgelten zu lassen, setzen bei Verträgen beide Teile sich mit dem Gesetz oder den guten Sitten in Widerspruch, so daß die Berücksichtigung des einen, der die Bedingung beantragt, ebenso wenig amPlatz wäre, wie die des anderen, der sie annimmt (Gschnitzer bei Klang, 2. Aufl. zu Paragraph 898,, S. 318 f.). Mit Recht hebt dieser Schriftsteller hervor, daß für den Teil, der an dem Unterbleiben des Unerlaubten, das zur auflösenden Bedingung gemacht wurde, interessiert ist, eine Begünstigung deshalb nicht angebracht wäre, weil er für den anderen, dessen Vorteil mit dem Eintritt der Bedingung verknüpft ist, den Anreiz zur Herbeiführung des mißbilligten Ereignisses schafft. Nur eine scheinbare Ausnahme von dem Satz der Vernichtung von Verträgen wegen unerlaubter oder unsittlicher Bedingungen tritt dann ein, wenn durch Auslegung feststellbar ist, daß die Parteien über die Unzulässigkeit der Bedingung im Zweifel und für den Fall ihres Bestehens das Geschäft als unbedingtes gewollt hatten. Dasselbe gilt von der als unerlaubt gekennzeichneten Bedingung des Eheverbotes (Gschnitzer bei Klang a. a. O.). Bei Verträgen wirkt die auflösend unerlaubte Bedingung wie die aufschiebende: der Vertrag wird ungültig (Ehrenzweig, allgemeiner Teil, Paragraph 98,). Dieser Autor ist der Meinung, daß sich Paragraph 898, ABGB. für auflösende unmögliche Bedingungen im Gegensatz zu den auflösenden unerlaubten Bedingungen nicht anwenden lasse. In diesem Sinne unterscheidet auch Swoboda, 3. Teil, Recht der Schuldverhältnisse,S. 61 f., wenn er darauf verweist, daß nach dem bloßen Wortlaut des Paragraph 898, auch im Falle der unmöglichen auflösenden Bedingungen die ganze Verabredung ungültig wäre, jedoch nicht übersehen werden dürfe, daß es sich beim ABGB. um ein Gesetzbuch handle, das dem Grundsatz der Harmonie des Zivilrechtes eine entscheidende Bedeutung bei der Auslegung seiner Bestimmungen eingeräumt habe und daß daher für die Lösung der Frage auch auf jene Bestimmung Bedacht genommen werden müsse, die in erster Linie die Möglichkeit einer vereinbarten Leistung zum Gegenstand hat, d. i. auf den Paragraph 878,, der durch die dritte Teilnovelle eine wesentliche Änderung erfahren habe, die auch die Tragweite des Paragraph 898,, soweit unmögliche auflösende Bedingungen in Betracht kommen, entscheidend beeinflusse. Diese Bestimmung, wonach, wenn Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen ist, der Vertrag im ersten Teil gültig bleibt, sofern aus dem Vertrag nicht hervorgeht, daß kein Punkt von den anderen abgesondert werden kann, sei auch auf unmögliche auflösende Bedingungen eines Vertrages anzuwenden und bedinge dadurch eine einschränkende Auslegung der Vorschrift des Paragraph 898, ABGB. Aber auch dieser Schriftsteller steht auf dem Standpunkt, daß unmögliche aufschiebende und unerlaubte Bedingungen, u. zw. unerlaubte Bedingung den Vertrag und damit das ganze Rechtsgeschäft ungültig machen. Der strengere Standpunkt des Gesetzes bei Verträgen stehe im Einklang mit der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 879, ABGB. und müsse auch für die Bedingung gelten, die gegen die guten Sitten verstoße (Swoboda, Recht der Schuldverhältnisse, S. 62).
Das Revisionsgericht schließt sich der herrschenden Lehre, soweit sie für die Vernichtung des ganzen Vertrages bei unerlaubten auflösenden Bedingungen eintritt, an, weil sie mit Sinn und Wortlaut des Gesetzes im vollen Einklang steht und jede andere Auslegung überdies zu keineswegs billigen Ergebnissen führt. Sind beide Teile an einer unerlaubten Vertragsbedingung gleich unschuldig oder schuldig, so fehlt jeder vernünftige Grund, einen Teil vor dem anderen zu begünstigen. Die Bestimmung des § 878 ABGB. kommt hier im Hinblick auf die Spezialvorschrift des § 898 ABGB., die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig läßt, überhaupt nicht zur Anwendung. Eine Behauptung, daß die Parteien über die Unzulässigkeit der Bedingung (gemeint natürlich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) im Zweifel waren und für den Fall des Bestehens der Zweifel das Geschäft als unbedingtes gewollt hätten, ist nach der Aktenlage nicht aufgestellt worden. Dagegen steht fest, daß Punkt 5 des Übergabsvertrages vom 17. Juli 1932 die Bedingung enthält, der Beklagte müsse für der Fall der Verehelichung die Liegenschaften samt Zubehör und Fahrnissen um den Preis von 5000 GS den Kindern der Übergeber, die im Zeitpunkt der Verehelichung des Übernehmers ledig sind, übergeben. Diese Bestimmung, auf die sich Frieda R. bei ihrer Klageführung in 8 Cg 192/49 berufen hat, ist als unerlaubte Bedingung qualifiziert worden. Eine Vereinbarung aber unter solchen Bedingungen, die bei einem letzten Willen als nicht beigesetzt angesehen werden, ist gemäß § 898 ABGB. ungültig. Angesichts der sonstigen Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht, die das Revisionsgericht als zutreffend billigt, erscheint die Sache spruchreif und besteht keine Veranlassung zur Durchführung irgendwelcher ergänzender Erhebungen. Es war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgerichte unter Abstandnahme vom gebrauchten Weisungsgrunde die neuerliche Entscheidung aufzutragen.Das Revisionsgericht schließt sich der herrschenden Lehre, soweit sie für die Vernichtung des ganzen Vertrages bei unerlaubten auflösenden Bedingungen eintritt, an, weil sie mit Sinn und Wortlaut des Gesetzes im vollen Einklang steht und jede andere Auslegung überdies zu keineswegs billigen Ergebnissen führt. Sind beide Teile an einer unerlaubten Vertragsbedingung gleich unschuldig oder schuldig, so fehlt jeder vernünftige Grund, einen Teil vor dem anderen zu begünstigen. Die Bestimmung des Paragraph 878, ABGB. kommt hier im Hinblick auf die Spezialvorschrift des Paragraph 898, ABGB., die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig läßt, überhaupt nicht zur Anwendung. Eine Behauptung, daß die Parteien über die Unzulässigkeit der Bedingung (gemeint natürlich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) im Zweifel waren und für den Fall des Bestehens der Zweifel das Geschäft als unbedingtes gewollt hätten, ist nach der Aktenlage nicht aufgestellt worden. Dagegen steht fest, daß Punkt 5 des Übergabsvertrages vom 17. Juli 1932 die Bedingung enthält, der Beklagte müsse für der Fall der Verehelichung die Liegenschaften samt Zubehör und Fahrnissen um den Preis von 5000 GS den Kindern der Übergeber, die im Zeitpunkt der Verehelichung des Übernehmers ledig sind, übergeben. Diese Bestimmung, auf die sich Frieda R. bei ihrer Klageführung in 8 Cg 192/49 berufen hat, ist als unerlaubte Bedingung qualifiziert worden. Eine Vereinbarung aber unter solchen Bedingungen, die bei einem letzten Willen als nicht beigesetzt angesehen werden, ist gemäß Paragraph 898, ABGB. ungültig. Angesichts der sonstigen Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht, die das Revisionsgericht als zutreffend billigt, erscheint die Sache spruchreif und besteht keine Veranlassung zur Durchführung irgendwelcher ergänzender Erhebungen. Es war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgerichte unter Abstandnahme vom gebrauchten Weisungsgrunde die neuerliche Entscheidung aufzutragen.