Aus der Begründung:
A. Zum Begehren des Erstklägers (Witwers) auf Ersatz des Entganges nach § 1327 ABGB.:A. Zum Begehren des Erstklägers (Witwers) auf Ersatz des Entganges nach Paragraph 1327, ABGB.:
Das Erstgericht hat das Kapitalleistungsbegehren in Spruch abgewiesen und das Rentenbegehren in seinem Spruch nicht erwähnt; nach den Entscheidungsgründen der ersten Instanz besteht aber kein Zweifel, daß das Erstgericht auch das bezeichnete Eventualrentenbegehren als unbegrundet angesehen hat. Das Berufungsgericht hat die abweisliche Entscheidung der ersten Instanz in diesem Punkte aus rechtlichen Erwägungen nicht gebilligt und ist aus den oben mitgeteilten Gründen mit Aufhebung und Rückverweisung vorgegangen, ohne zwischen Kapital- und Rentenbegehren zu unterscheiden. Diesbezüglich ist nun zunächst festzuhalten, daß sich die Beklagten schon in der Klagebeantwortung gegen das Begehren auf Leistung eines Kapitalbetrages für den Ersatz des Entgangenen im Sinne des § 1327 ABGB. ausgesprochen haben, ohne daß der Erstkläger in der Folge irgendwie begrundet hätte, warum er eine Kapitalszahlung verlange bzw. das Zahlungsbegehren von 54.000 S s. A. als primäres Begehren aufrechterhalte. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (vgl. Wolff in Klang 2. Aufl. VI 150 sowie die dort bezogene Judikatur) geschieht der Ersatz des den Hinterbliebenen Entgangenen regelmäßig durch eine Rente, weil ja auch der Getötete den Hinterbliebenen eine solche und nicht ein Kapital geleistet hätte. Auch der Ersatz für Verdienstentgang nach § 1325 ABGB. wird regelmäßig in der Form einer Rente geleistet; nur aus besonderen Gründen kann das Gericht dem Verletzten ein Kapital zusprechen, nicht aber schon deswegen, weil es der Kläger fordert, ohne daß der Beklagte zustimmt (vgl. Wolff a. a. O. 132). In diesem Zusammenhang ist auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 13 Abs. 1 und Abs. 3 KraftfVerkG. sowie in § 14 Abs. 1 und Abs. 3 EKHG. zu verweisen, welche Bestimmungen auch über den Anwendungsbereich der bezogenen Gesetze hinaus Bedeutung haben, weil sie grundsätzlicher Art sind. Nun hat der Erstkläger hinsichtlich der geforderten Art des Ersatzes nichts vorgebracht, so daß das Begehren auf Leistung von 54.000 S s. A. schon deswegen unbegrundet ist, weil in dieser Richtung ohne nähere Begründung des Abfindungsbegehrens nur ein Rentenbegehren in Betracht kommen kann. Bereits aus dieser Erwägung hätte das Berufungsgericht die vom Erstgericht vorgenommene Klageabweisung punkto 54.000 S s. A. (Erstkläger) bestätigen müssen.Das Erstgericht hat das Kapitalleistungsbegehren in Spruch abgewiesen und das Rentenbegehren in seinem Spruch nicht erwähnt; nach den Entscheidungsgründen der ersten Instanz besteht aber kein Zweifel, daß das Erstgericht auch das bezeichnete Eventualrentenbegehren als unbegrundet angesehen hat. Das Berufungsgericht hat die abweisliche Entscheidung der ersten Instanz in diesem Punkte aus rechtlichen Erwägungen nicht gebilligt und ist aus den oben mitgeteilten Gründen mit Aufhebung und Rückverweisung vorgegangen, ohne zwischen Kapital- und Rentenbegehren zu unterscheiden. Diesbezüglich ist nun zunächst festzuhalten, daß sich die Beklagten schon in der Klagebeantwortung gegen das Begehren auf Leistung eines Kapitalbetrages für den Ersatz des Entgangenen im Sinne des Paragraph 1327, ABGB. ausgesprochen haben, ohne daß der Erstkläger in der Folge irgendwie begrundet hätte, warum er eine Kapitalszahlung verlange bzw. das Zahlungsbegehren von 54.000 S s. A. als primäres Begehren aufrechterhalte. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung vergleiche Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs 150 sowie die dort bezogene Judikatur) geschieht der Ersatz des den Hinterbliebenen Entgangenen regelmäßig durch eine Rente, weil ja auch der Getötete den Hinterbliebenen eine solche und nicht ein Kapital geleistet hätte. Auch der Ersatz für Verdienstentgang nach Paragraph 1325, ABGB. wird regelmäßig in der Form einer Rente geleistet; nur aus besonderen Gründen kann das Gericht dem Verletzten ein Kapital zusprechen, nicht aber schon deswegen, weil es der Kläger fordert, ohne daß der Beklagte zustimmt vergleiche Wolff a. a. O. 132). In diesem Zusammenhang ist auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung in Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 3, KraftfVerkG. sowie in Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 3, EKHG. zu verweisen, welche Bestimmungen auch über den Anwendungsbereich der bezogenen Gesetze hinaus Bedeutung haben, weil sie grundsätzlicher Art sind. Nun hat der Erstkläger hinsichtlich der geforderten Art des Ersatzes nichts vorgebracht, so daß das Begehren auf Leistung von 54.000 S s. A. schon deswegen unbegrundet ist, weil in dieser Richtung ohne nähere Begründung des Abfindungsbegehrens nur ein Rentenbegehren in Betracht kommen kann. Bereits aus dieser Erwägung hätte das Berufungsgericht die vom Erstgericht vorgenommene Klageabweisung punkto 54.000 S s. A. (Erstkläger) bestätigen müssen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist aber die Sache auch im Sinne der Bestätigung der Abweisung des Eventualrentenbegehrens des Erstklägers durch die erste Instanz (diese Abweisung ergibt sich aus den Gründen des Ersturteils; das Erstgericht wird seinen Spruch dahin zu berichtigen haben, daß auch die Abweisung des bezeichneten Rentenbegehrens im Spruch aufscheint; § 419 Abs. 3 ZPO.) spruchreif. Denn dieses Rentenbegehren des Erstklägers ist schon nach den in diesem Punkt unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz nicht gerechtfertigt. Zutreffend weisen nämlich die Rekurswerber darauf hin, daß der Ehemann nach dem unfallsbedingten Tod seiner Gattin Ersatzanspruch für entgangenen Unterhalt nur dann habe, wenn er im Zeitpunkte des Unfalls der Dürftigkeit verfallen war. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im SpR. 16 neu dargelegt und hält daran fest, daß im Fall der Dürftigkeit auch der Ehemann gegen die Gattin Anspruch auf den mangelnden anständigen Unterhalt habe. Demgegenüber hat die Ehegattin gemäß § 91 ABGB. gegenüber ihrem Gatten einen unbedingten Anspruch, daß er ihr nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt verschaffe. Diese Unterscheidung ist festzuhalten, weil § 92 ABGB. keinesfalls eine Unterhaltsverbindlichkeit der Ehegattin gegenüber ihrem Mann normiert (vgl. die zusammenfassende Darstellung der neuesten Rechtsprechung bei Fenzl, der Anspruch des Ehemannes aus einem Unfall der Ehefrau auf Schadenersatz wegen Entganges der Mithilfe, ÖJZ. 1961 S. 7 ff.). Dem Witwer müssen allerdings vom Schädiger die notwendigen Kosten ersetzt werden, wenn er infolge des Unfallstodes seiner Gattin gezwungen ist, eine Ersatzkraft im Haushalt einzustellen (vgl. z. B. SZ. XXIII 311, ZVR. 1960 Nr. 203; Fenzl a. a. O.). Unter diesen Gesichtspunkten ist aber das Rentenbegehren des Erstklägers schon nach seinem eigenen Vorbringen und den von der ersten Instanz in diesem Punkt unbekämpft getroffenen Feststellungen nicht berechtigt. Der Erstkläger ist doch als Hilfsarbeiter schon zur Zeit des Unfalls seiner Gattin im Genuß von Dienstbezügen gestanden, die die Bestreitung der Bedürfnisse beider Ehegatten ermöglicht haben, so daß von einer Dürftigkeit des Erstklägers im Sinne der obigen Ausführungen nicht die Rede sein konnte. Ist aber ein Unterhaltsanspruch des Mannes gegenüber seiner Gattin zu verneinen, dann kommt auch der Ersatz eines Entganges in dieser Hinsicht nach § 1327 ABGB. nicht in Betracht. Wenn der Erstkläger auf eigenen Verdienst seiner Gattin aus Taglöhnerarbeiten hingewiesen hat, woraus sie für den gemeinsamen Haushalt 250 S monatlich beigesteuert habe, dann ist festzuhalten, daß ihm ein Unterhaltsanspruch gegen Klara S. mangels eigener Dürftigkeit nicht zustand. Das Begehren auf Leistung von 300 S monatlich leitet er daraus ab, daß seinerzeit aus dem gemeinsamen Verdienst beider Gatten 500 S monatlich erübrigt werden konnten, während ihm derzeit aus dem eigenen Einkommen nur 200 S monatlich nach Bestreitung des Lebensbedarfes verblieben. Bei richtiger Beurteilung ergibt sich aber daraus kein Ersatzanspruch, weil Klara S. rechtlich nicht verpflichtet war, zum Unterhalt ihres erwerbsfähigen und über ein ausreichendes Diensteinkommen verfügenden Gatten beizutragen. Diesbezüglich muß dem Prozeßstandpunkt der Rekurswerber beigepflichtet werden.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist aber die Sache auch im Sinne der Bestätigung der Abweisung des Eventualrentenbegehrens des Erstklägers durch die erste Instanz (diese Abweisung ergibt sich aus den Gründen des Ersturteils; das Erstgericht wird seinen Spruch dahin zu berichtigen haben, daß auch die Abweisung des bezeichneten Rentenbegehrens im Spruch aufscheint; Paragraph 419, Absatz 3, ZPO.) spruchreif. Denn dieses Rentenbegehren des Erstklägers ist schon nach den in diesem Punkt unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz nicht gerechtfertigt. Zutreffend weisen nämlich die Rekurswerber darauf hin, daß der Ehemann nach dem unfallsbedingten Tod seiner Gattin Ersatzanspruch für entgangenen Unterhalt nur dann habe, wenn er im Zeitpunkte des Unfalls der Dürftigkeit verfallen war. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im SpR. 16 neu dargelegt und hält daran fest, daß im Fall der Dürftigkeit auch der Ehemann gegen die Gattin Anspruch auf den mangelnden anständigen Unterhalt habe. Demgegenüber hat die Ehegattin gemäß Paragraph 91, ABGB. gegenüber ihrem Gatten einen unbedingten Anspruch, daß er ihr nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt verschaffe. Diese Unterscheidung ist festzuhalten, weil Paragraph 92, ABGB. keinesfalls eine Unterhaltsverbindlichkeit der Ehegattin gegenüber ihrem Mann normiert vergleiche die zusammenfassende Darstellung der neuesten Rechtsprechung bei Fenzl, der Anspruch des Ehemannes aus einem Unfall der Ehefrau auf Schadenersatz wegen Entganges der Mithilfe, ÖJZ. 1961 S. 7 ff.). Dem Witwer müssen allerdings vom Schädiger die notwendigen Kosten ersetzt werden, wenn er infolge des Unfallstodes seiner Gattin gezwungen ist, eine Ersatzkraft im Haushalt einzustellen vergleiche z. B. SZ. römisch 23 311, ZVR. 1960 Nr. 203; Fenzl a. a. O.). Unter diesen Gesichtspunkten ist aber das Rentenbegehren des Erstklägers schon nach seinem eigenen Vorbringen und den von der ersten Instanz in diesem Punkt unbekämpft getroffenen Feststellungen nicht berechtigt. Der Erstkläger ist doch als Hilfsarbeiter schon zur Zeit des Unfalls seiner Gattin im Genuß von Dienstbezügen gestanden, die die Bestreitung der Bedürfnisse beider Ehegatten ermöglicht haben, so daß von einer Dürftigkeit des Erstklägers im Sinne der obigen Ausführungen nicht die Rede sein konnte. Ist aber ein Unterhaltsanspruch des Mannes gegenüber seiner Gattin zu verneinen, dann kommt auch der Ersatz eines Entganges in dieser Hinsicht nach Paragraph 1327, ABGB. nicht in Betracht. Wenn der Erstkläger auf eigenen Verdienst seiner Gattin aus Taglöhnerarbeiten hingewiesen hat, woraus sie für den gemeinsamen Haushalt 250 S monatlich beigesteuert habe, dann ist festzuhalten, daß ihm ein Unterhaltsanspruch gegen Klara S. mangels eigener Dürftigkeit nicht zustand. Das Begehren auf Leistung von 300 S monatlich leitet er daraus ab, daß seinerzeit aus dem gemeinsamen Verdienst beider Gatten 500 S monatlich erübrigt werden konnten, während ihm derzeit aus dem eigenen Einkommen nur 200 S monatlich nach Bestreitung des Lebensbedarfes verblieben. Bei richtiger Beurteilung ergibt sich aber daraus kein Ersatzanspruch, weil Klara S. rechtlich nicht verpflichtet war, zum Unterhalt ihres erwerbsfähigen und über ein ausreichendes Diensteinkommen verfügenden Gatten beizutragen. Diesbezüglich muß dem Prozeßstandpunkt der Rekurswerber beigepflichtet werden.
Nach den maßgeblichen erstinstanzlichen Feststellungen, die im wesentlichen auf die Angaben des Erstklägers und seiner Angehörigen gegrundet sind, kommt aber dem Rentenbegehren des Erstklägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes der Kosten einer Ersatzkraft im Haushalt Berechtigung zu. Denn der Erstkläger hat seinen Haushalt aufgelöst und wohnt im Familienverband seiner Tochter bzw. des Schwiegersohns und bezieht seinen vollen Lebensunterhalt zu Bedingungen, die keineswegs für ihn ungünstiger sind als jene zu Lebzeiten seiner Gattin. Wird noch berücksichtigt, daß im Fall der Einstellung einer Ersatzkraft der Aufwand des Ehemanns für den Unterhalt seiner Gattin als Abzugspost zu behandeln wäre (vgl. die bereits in einem anderen Zusammenhange zitierte Entscheidung ZVR. 1960 Nr. 203), dann ergibt sich, daß das Rentenbegehren des Erstklägers unter jedem Gesichtspunkt unberechtigt ist. Der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung bedarf es also auch in diesem Punkt nicht, vielmehr ist auch dieses Begehren schon nach der derzeitigen Aktenlage unbegrundet.Nach den maßgeblichen erstinstanzlichen Feststellungen, die im wesentlichen auf die Angaben des Erstklägers und seiner Angehörigen gegrundet sind, kommt aber dem Rentenbegehren des Erstklägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes der Kosten einer Ersatzkraft im Haushalt Berechtigung zu. Denn der Erstkläger hat seinen Haushalt aufgelöst und wohnt im Familienverband seiner Tochter bzw. des Schwiegersohns und bezieht seinen vollen Lebensunterhalt zu Bedingungen, die keineswegs für ihn ungünstiger sind als jene zu Lebzeiten seiner Gattin. Wird noch berücksichtigt, daß im Fall der Einstellung einer Ersatzkraft der Aufwand des Ehemanns für den Unterhalt seiner Gattin als Abzugspost zu behandeln wäre vergleiche die bereits in einem anderen Zusammenhange zitierte Entscheidung ZVR. 1960 Nr. 203), dann ergibt sich, daß das Rentenbegehren des Erstklägers unter jedem Gesichtspunkt unberechtigt ist. Der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung bedarf es also auch in diesem Punkt nicht, vielmehr ist auch dieses Begehren schon nach der derzeitigen Aktenlage unbegrundet.