Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Soweit sich der Rekurs auf den abgewiesenen Berichtigungsantrag bezieht, war auf die geltend gemachte Aktenwidrigkeit einzugehen. Diese soll darin gelegen sein, dass das Rekursgericht gleich dem Erstgerichte die Berichtigung deshalb abgelehnt habe, weil es sich weder um einen Schreibfehler noch um einen offenkundigen Irrtum des Erstgerichtes gehandelt habe. Das Erstgericht sei sich aber bei der Erlassung dieses Beschlusses im klaren gewesen, dass dem Minderjährigen im Hinblick auf seine eigenen Einkünfte ein Unterhaltsanspruch nicht zustehe. Die Annahme des Rekursgerichtes stehe daher im Widerspruch mit der Aktenlage.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Aus der Begründung des Beschlusses ON 12 ergibt sich eindeutig, dass das Erstgericht den Antrag der Mutter des Kindes, die zur besonderen Sachwalterin bestellt worden war, als Antrag auf Leistung eines Unterhaltes aufgefasst hatte und den ehelichen Vater auch tatsächlich zur Leistung eines Unterhaltes und nicht etwa zur Vorauszahlung eines Gewinnanteiles verhalten wollte. Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich auch daraus, dass das Erstgericht im selben Beschluss den ehelichen Vater auch verhalten hat, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Gewinnanteile für den Minderjährigen bei einer Sparkasse einzulegen. Es ist somit ein bewusster deutlicher Unterschied zwischen der Unterhaltsleistung des ehelichen Vaters und seiner Verpflichtung zur Gewinnausschüttung gemacht worden. Schließlich sei noch darauf verwiesen, dass der eheliche Vater selbst in seinem Schriftsatz ON 4, S 17, den Antrag der Mutter des Kindes als einen solchen auf Leistung des Unterhaltes aufgefasst und einen Betrag von 500 S für ausreichend bezeichnet hat. Von einer Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein, die Voraussetzungen des § 16 AußStrG liegen somit nicht vor. Es ist aber auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit in der Auffassung des Rekursgerichtes zu erblicken, dass das Erlöschen von Unterhaltsansprüchen nicht rückwirkend ausgesprochen werden könne. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wäre nur dann anzunehmen, wenn diese Frage im Gesetz selbst so klar gelöst wäre, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könnte und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt würde. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die vom Rekursgericht entschiedene Frage ist im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst. § 141 ABGB spricht nur davon, dass der eheliche Vater die vorzügliche Pflicht habe, solange für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, bis sie sich selbst erhalten können. Damit ist noch nicht gesagt, dass das Erlöschen der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit, in der der Unterhalt bereits geleistet wurde, begehrt werden kann. Es handelt sich somit um eine Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die mit dem Rechtsmittel nach § 16 AußStrG nicht angefochten werden kann. Dasselbe gilt von der Auffassung des Rekursgerichtes, es entspräche dem Grundsatz, dass niemand Unterhalt für die Vergangenheit verlangen könne, dass auch das Erlöschen der Unterhaltspflicht nicht für die Vergangenheit festgestellt werden könne. Auch in dieser Hinsicht liegt eine rechtliche Beurteilung vor, die aus dem Grund einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht bekämpft werden kann.Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Aus der Begründung des Beschlusses ON 12 ergibt sich eindeutig, dass das Erstgericht den Antrag der Mutter des Kindes, die zur besonderen Sachwalterin bestellt worden war, als Antrag auf Leistung eines Unterhaltes aufgefasst hatte und den ehelichen Vater auch tatsächlich zur Leistung eines Unterhaltes und nicht etwa zur Vorauszahlung eines Gewinnanteiles verhalten wollte. Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich auch daraus, dass das Erstgericht im selben Beschluss den ehelichen Vater auch verhalten hat, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Gewinnanteile für den Minderjährigen bei einer Sparkasse einzulegen. Es ist somit ein bewusster deutlicher Unterschied zwischen der Unterhaltsleistung des ehelichen Vaters und seiner Verpflichtung zur Gewinnausschüttung gemacht worden. Schließlich sei noch darauf verwiesen, dass der eheliche Vater selbst in seinem Schriftsatz ON 4, S 17, den Antrag der Mutter des Kindes als einen solchen auf Leistung des Unterhaltes aufgefasst und einen Betrag von 500 S für ausreichend bezeichnet hat. Von einer Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein, die Voraussetzungen des Paragraph 16, AußStrG liegen somit nicht vor. Es ist aber auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit in der Auffassung des Rekursgerichtes zu erblicken, dass das Erlöschen von Unterhaltsansprüchen nicht rückwirkend ausgesprochen werden könne. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wäre nur dann anzunehmen, wenn diese Frage im Gesetz selbst so klar gelöst wäre, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könnte und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt würde. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die vom Rekursgericht entschiedene Frage ist im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst. Paragraph 141, ABGB spricht nur davon, dass der eheliche Vater die vorzügliche Pflicht habe, solange für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, bis sie sich selbst erhalten können. Damit ist noch nicht gesagt, dass das Erlöschen der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit, in der der Unterhalt bereits geleistet wurde, begehrt werden kann. Es handelt sich somit um eine Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die mit dem Rechtsmittel nach Paragraph 16, AußStrG nicht angefochten werden kann. Dasselbe gilt von der Auffassung des Rekursgerichtes, es entspräche dem Grundsatz, dass niemand Unterhalt für die Vergangenheit verlangen könne, dass auch das Erlöschen der Unterhaltspflicht nicht für die Vergangenheit festgestellt werden könne. Auch in dieser Hinsicht liegt eine rechtliche Beurteilung vor, die aus dem Grund einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht bekämpft werden kann.