[8] 2. Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vermag der Revisionsrekurs dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen, wenn er eine alternative Begründung des Rekursgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (RS0118709 [T3]). [8] 2. Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vermag der Revisionsrekurs dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG darzustellen, wenn er eine alternative Begründung des Rekursgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (RS0118709 [T3]).
[9] 2.1. Die Vorinstanzen stützten ihre Entscheidungen (auch) darauf, dass von einer begründeten Gefahr iSd § 147 Abs 1 AußStrG nicht auszugehen sei, weil der Antragsteller keine Beweismittel dafür angeboten habe. [9] 2.1. Die Vorinstanzen stützten ihre Entscheidungen (auch) darauf, dass von einer begründeten Gefahr iSd Paragraph 147, Absatz eins, AußStrG nicht auszugehen sei, weil der Antragsteller keine Beweismittel dafür angeboten habe.
[10] 2.2. Diese Beurteilung ist selbständig tragfähig. Selbst wenn man mit dem Revisionsrekurswerber davon ausginge, dass sämtliche auf der Liegenschaft befindlichen Einrichtungsgegenstände und sonstigen Fahrnisse zum relevanten Zeitpunkt im Alleinbesitz der Verstorbenen standen und auch der Übergabsvertrag auf den Todesfall nicht (mehr) wirksam war, würde die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 147 Abs 1 AußStrG voraussetzen, dass die Gefahr bestünde, dass die gegenständlichen Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden oder die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit sind. [10] 2.2. Diese Beurteilung ist selbständig tragfähig. Selbst wenn man mit dem Revisionsrekurswerber davon ausginge, dass sämtliche auf der Liegenschaft befindlichen Einrichtungsgegenstände und sonstigen Fahrnisse zum relevanten Zeitpunkt im Alleinbesitz der Verstorbenen standen und auch der Übergabsvertrag auf den Todesfall nicht (mehr) wirksam war, würde die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 147, Absatz eins, AußStrG voraussetzen, dass die Gefahr bestünde, dass die gegenständlichen Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden oder die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit sind.
[11] 2.3. Der Revisionsrekurs legt nicht dar, aus welchen Gründen von einem Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen werden könnte. Auf die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanzen geht er vielmehr gar nicht ein, sodass er schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zur Darstellung bringt. [11] 2.3. Der Revisionsrekurs legt nicht dar, aus welchen Gründen von einem Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen werden könnte. Auf die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanzen geht er vielmehr gar nicht ein, sodass er schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zur Darstellung bringt.
[12] 3. Bereits aus diesem Grund ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG). [12] 3. Bereits aus diesem Grund ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).