Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den Feststellungen der Untergerichte befand sich die Klägerin vom 31. 1. bis 24. 3. und vom 18. 5. bis 30. 5. 1967 in verschiedenen Krankenhäusern in stationärer Behandlung. Sie erlitt nicht nur eine sehr schwere Schädel-Hirnverletzung, verbunden mit einer Gehirnschwellung vor allem der Schläfenlappen und Eindringen von Gehirnteilen ins Gehirnzelt, sondern auch mehrere Gesichtsbrüche und einen vorderen Schädelbasisbruch. Die Folgen dieser Verletzungen waren eine tiefe, eine Woche andauernde Bewußtlosigkeit, Atemstörung, Streckkrämpfe, eine Halbseitenschwäche rechts durch Gehirnstammeinklemmung mit Wasseraustritt aus der Nase. Es mußte eine Hirnluftfüllung gemacht werden. Als Folge ausgedehnter Rißquetschwunden im Gesicht, einer klaffenden Rißquetschwunde an der linken Achsel und eines notwendig gewordenen Luftröhrenschnittes blieben zahlreiche Narben im Gesicht, am Hals und an der Schulter zurück, die zwar nach einer kosmetischen Operation nicht mehr auffallen, doch ist eine deutliche Entstellung durch Tieferliegen der rechten Seite des Gebisses geblieben. Der Oberkieferbruch rechts und der Nasen- und Siebbeinbruch mit Verlust mehrerer Zähne erforderte wiederholte Operationen zur Gebißsanierung. Wegen beginnender Spitzfußstellung mußte ein Gipsverband angelegt werden. Einige Zeit bestand akute Lebensgefahr. Trotz fortschreitender Heilung traten noch ein Jahr nach dem Unfall Schwindelgefühle, Kopfschmerzen, rasche Ermüdbarkeit und Schwäche auf. Witterungsempfindlichkeit und Behinderung des Geruchssinnes waren immer noch vorhanden. Die Klägerin erkannte ihre Mutter erst 14 Tage nach dem Unfall. Es trat eine merkbare Schwächung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit auf; ihr Studienerfolg ließ zu wünschen übrig. Vorübergehend war auch das Sprachzentrum gestört. Zusammengefaßt, wurden 9 Tage qualvolle, 10 Tage starke, 65 mittelstarke und 181 Tage leichte Schmerzen festgestellt.
Die Klägerin hatte ein Schmerzengeld von - rechnungsmäßig - S 120.000.- begehrt. Das Erstgericht billigte ihr ein solches von S 80.000.- zu. Das Berufungsgericht erhöhte diesen Betrag auf S 100.000.-. Die Revisionswerber halten ein Schmerzengeld von S 50.000.- für ausreichend, weil bei der Klägerin keine wesentlichen Dauerfolgen zurückgeblieben seien. Außerdem sei die Klägerin in der ersten Woche nach dem Unfall bewußtlos gewesen und habe während dieser Zeit keine Schmerzen erleiden können. Auch der Krankenhausaufenthalt von 66 Tagen sei nicht übermäßig lang gewesen und die wiederholten Operationen seien mehr kosmetischer Natur und von der Gebißsanierung bestimmt gewesen.
Daß die Klägerin so schwer verletzt wurde, daß sie tagelang bewußtlos war, ist kein Grund, diesen Zeitraum von der Schmerzengeldzuerkennung auszuschließen, weil der Klägerin jedenfalls nachher die Schwere ihrer Verletzung zum Bewußtsein kam und sie gewissermaßen um einige Tage ihres Lebens überhaupt gebracht wurde (vgl Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld[2], 70). Die Revisionswerber können nicht bestreiten, daß die kosmetischen Korrekturen und die Zahnsanierung unfallsbedingt waren, so daß nicht einzusehen ist, weshalb mit derartigen Eingriffen verbundene Schmerzen geringer veranschlagt werden sollten. Die Dauer und Intensität der von der Klägerin ausgestandenen Schmerzen war derart, daß mit einem Schmerzengeld von S 50.000.- keinesfalls das Auslangen gefunden werden könnte. Es kommt aber dem Argument einiges Gewicht zu, daß die Klägerin sehr weitgehend wieder hergestellt werden konnte (nach dem Gutachten des Sachverständigen Dozent Dr Otto E kann mit dem Abklingen der Persönlichkeitsdefekte der Klägerin bis Ende 1970 gerechnet und eine psychisch-neurologische Dauerschädigung mit größter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; desgleichen sind nach dem Sachverständigengutachten des Neurochirurgen Dozent Dr Hans D, von den Narben abgesehen, Dauerfolgen nicht vorhanden und für die Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen). Deshalb ist der vom Erstgericht bestimmte Betrag von S 80.000.- den Umständen nach als Schmerzengeld angemessen.Daß die Klägerin so schwer verletzt wurde, daß sie tagelang bewußtlos war, ist kein Grund, diesen Zeitraum von der Schmerzengeldzuerkennung auszuschließen, weil der Klägerin jedenfalls nachher die Schwere ihrer Verletzung zum Bewußtsein kam und sie gewissermaßen um einige Tage ihres Lebens überhaupt gebracht wurde vergleiche Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld[2], 70). Die Revisionswerber können nicht bestreiten, daß die kosmetischen Korrekturen und die Zahnsanierung unfallsbedingt waren, so daß nicht einzusehen ist, weshalb mit derartigen Eingriffen verbundene Schmerzen geringer veranschlagt werden sollten. Die Dauer und Intensität der von der Klägerin ausgestandenen Schmerzen war derart, daß mit einem Schmerzengeld von S 50.000.- keinesfalls das Auslangen gefunden werden könnte. Es kommt aber dem Argument einiges Gewicht zu, daß die Klägerin sehr weitgehend wieder hergestellt werden konnte (nach dem Gutachten des Sachverständigen Dozent Dr Otto E kann mit dem Abklingen der Persönlichkeitsdefekte der Klägerin bis Ende 1970 gerechnet und eine psychisch-neurologische Dauerschädigung mit größter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; desgleichen sind nach dem Sachverständigengutachten des Neurochirurgen Dozent Dr Hans D, von den Narben abgesehen, Dauerfolgen nicht vorhanden und für die Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen). Deshalb ist der vom Erstgericht bestimmte Betrag von S 80.000.- den Umständen nach als Schmerzengeld angemessen.