Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte erblickt eine Aktenwidrigkeit darin, dass das Berufungsgericht die vom Kläger begehrten Beträge von 15.000 S und 20.000 S als einheitlichen Schmerzengeldanspruch gewertet habe. Dies stehe im Widerspruch zur Aktenlage. Tatsächlich sei der Betrag von 20.000 S wegen bleibender Verunstaltung nach § 1326 ABGB begehrt worden. Ein solcher Anspruch stehe dem Kläger aber nicht zu. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.Der Beklagte erblickt eine Aktenwidrigkeit darin, dass das Berufungsgericht die vom Kläger begehrten Beträge von 15.000 S und 20.000 S als einheitlichen Schmerzengeldanspruch gewertet habe. Dies stehe im Widerspruch zur Aktenlage. Tatsächlich sei der Betrag von 20.000 S wegen bleibender Verunstaltung nach Paragraph 1326, ABGB begehrt worden. Ein solcher Anspruch stehe dem Kläger aber nicht zu. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
In dieser Annahme des Berufungsgerichtes ist keine tatsächliche im Widerspruch zur Aktenlage stehende Feststellung gelegen, sondern eine rechtliche Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, sodass schon aus diesem Grunde von einer Aktenwidrigkeit nicht gesprochen werden kann. Das Berufungsgericht hat aber auch in zutreffender und überzeugender Weise begründet, warum es die vom Kläger getrennt geltend gemachten Ansprüche als einheitlichen Schmerzengeldanspruch angesehen habe. Aus dem Wortlaut des Begehrens in der Klage ergibt sich eindeutig, dass der Kläger nicht einen Anspruch nach § 1326 ABGB geltend machen wollte, weil es hiezu weiterer Behauptungen in der Richtung bedurft hätte, dass durch die erlittene Verunstaltung sein besseres Fortkommen verhindert werde. Der Kläger hat aber behauptet, dass zufolge der Verunstaltung eine seelische Beeinträchtigung durch die Entstehung von Minderwertigkeitskomplexen und die Verminderung der Lebensfreude herbeigeführt werde. Es liegt somit in dieser Hinsicht auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache vor, wie der Beklagte vermeint.In dieser Annahme des Berufungsgerichtes ist keine tatsächliche im Widerspruch zur Aktenlage stehende Feststellung gelegen, sondern eine rechtliche Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, sodass schon aus diesem Grunde von einer Aktenwidrigkeit nicht gesprochen werden kann. Das Berufungsgericht hat aber auch in zutreffender und überzeugender Weise begründet, warum es die vom Kläger getrennt geltend gemachten Ansprüche als einheitlichen Schmerzengeldanspruch angesehen habe. Aus dem Wortlaut des Begehrens in der Klage ergibt sich eindeutig, dass der Kläger nicht einen Anspruch nach Paragraph 1326, ABGB geltend machen wollte, weil es hiezu weiterer Behauptungen in der Richtung bedurft hätte, dass durch die erlittene Verunstaltung sein besseres Fortkommen verhindert werde. Der Kläger hat aber behauptet, dass zufolge der Verunstaltung eine seelische Beeinträchtigung durch die Entstehung von Minderwertigkeitskomplexen und die Verminderung der Lebensfreude herbeigeführt werde. Es liegt somit in dieser Hinsicht auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache vor, wie der Beklagte vermeint.
Das Berufungsgericht hat das Schmerzengeld auch in angemessener Höhe bestimmt. Dies ergibt sich schon aus der Art und Schwere der Verletzungen. Der Kläger hat eine schwere Gehirnerschütterung und einen Oberschenkelbruch rechts mit einem kniegelenksnahen Trümmerbruch erlitten. Als Dauerfolgen sind verblieben eine doppelseitige Schwerhörigkeit, eine Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts, eine starke Beugebehinderung des rechten Kniegelenks, sowie eine Beinverkürzung von 4 cm. Der Kläger ist 53 Tage in stationärer Behandlung gewesen, es ist eine Beinextension vorgenommen worden und er hat durch längere Zeit einen Becken- und Oberschenkelgipsverband tragen müssen. Es sind daher nicht nur die aufgrund des Sachverständigengutachtens festgestellten körperlichen Schmerzen, sondern, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, auch die wegen der Dauerfolgen verbundene seelische Beeinträchtigung des Klägers zu berücksichtigen. Der Beklagte erkennt selbst die Schwierigkeiten, die die Heranziehung von Entscheidungen über die Bemessung von Schmerzengeld in anderen Fällen zufolge der Verschiedenheit der Fälle macht. Das Schmerzengeld ist in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der einzelnen Besonderheiten festzusetzen. Dies hat das Berufungsgericht getan und es kann nicht gesagt werden, dass dieses über den Rahmen des üblichen bei derartigen Verletzungen bemessenen Schmerzengeldes hinausgegangen ist.
Bezüglich des Rentenanspruches macht der Beklagte geltend, dass das Berufungsgericht aus dem Sachverständigengutachten zu Unrecht den Schluss gezogen habe, der Kläger sei auf längere Dauer arbeitsunfähig. Er habe Beweise dafür angeboten, dass der Kläger in seinen Beruf einschlägige Arbeiten tatsächlich ausgeführt habe. Die Ablehnung dieser Beweise durch das Berufungsgericht stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Klägers getroffenen Feststellungen als unbedenklich übernommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers derzeit noch so weit eingeschränkt ist, dass er seinen Beruf nicht ausüben kann. Weitere Beweisaufnahmen waren im Hinblick auf die Beweisgrundlagen für diese Feststellungen nicht erforderlich. Es war daher auch die Zuerkennung einer Rente an den Kläger mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen zeitlichen Einschränkung gerechtfertigt. Es muss dem Beklagten überlassen bleiben, in Zukunft eintretende Änderungen in den Verhältnissen des Klägers selbst wahrzunehmen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.