Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit der Rechtsrüge bekämpft die klagende Partei die vom Berufungsgericht gebilligte Verschuldensaufteilung des Erstgerichtes zwischen dem Fahrzeugführer H***** und dem Erstbeklagten. Sie macht geltend, dass das Berufungsgericht die enorme Betriebsgefahr des vom Erstbeklagten gelenkten Kraftfahrzeugzuges unberücksichtigt gelassen habe. Durch die weit überhöhte Geschwindigkeit und durch die große Masse des LKW-Zuges sei der schwere Schaden herbeigeführt worden. Der Erstbeklagte habe seinen Vorrang schrankenlos und dazu noch in gefährlicher Weise in Anspruch genommen, weil er die linke Straßenseite benützte und so schnell gefahren sei, dass zu einer Abwehrmaßnahme keine Gelegenheit gegeben gewesen sei. Soweit die klagende Partei davon ausgeht, dass der Erstbeklagte die linke Straßenseite in seiner Fahrtrichtung befahren habe oder, wie es an einer anderen Stelle heißt, bedeutend links gefahren sei, geht sie von den Feststellungen des Erstgerichtes ab, die unangefochten geblieben sind und daher die unumstößliche Grundlage für die Überprüfung des Urteils bilden. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Erstbeklagte ungefähr auf der Straßenmitte gefahren sei. In dieser Hinsicht ist somit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Wenn das Berufungsgericht die bereits vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung im Verhältnis 3:1 übernommen hat, dann ist dabei auch schon die erhöhte Betriebsgefahr des LKW-Zuges berücksichtigt, auch wenn dies nicht ausdrücklich im angefochtenen Urteil erwähnt ist. Der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch den Erstbeklagten kommt, wie die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung richtig ausgeführt haben, nur im Hinblick auf das große Gewicht des Lastwagenzuges so große Bedeutung zu. Der Erstbeklagte ist mit einer durch eine gesetzliche Vorschrift nicht verbotenen Geschwindigkeit unter 50 km/h gefahren. Bei der gegebenen Situation wäre, wie die Untergerichte, den Sachverständigengutachten folgend, angenommen haben, eine Geschwindigkeit von 25 km/h angemessen gewesen. Es steht aber fest, dass auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit der Unfall nicht vermieden worden wäre. Lediglich die Unfallsfolgen wären durch Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit herabgemindert worden. Daraus geht deutlich hervor, dass die überhöhte Geschwindigkeit nur im Zusammenhang mit dem großen Gewicht des LKW der Beklagten die von den Untergerichten vorgenommene Verschuldensaufteilung überhaupt rechtfertigt. Der Erstbeklagte hat sich eindeutig im Vorrang befunden. Es steht zwar nicht fest, ob er auf einer hiezu erklärten Vorrangstraße gefahren ist oder ob nur an dieser Kreuzung dem Verkehr in der Richtung, in der der Erstbeklagte gefahren ist, mit Rücksicht auf das in der Wichnerstraße aufgestellte Verkehrszeichen Nr 8 der Vorrang zukam. Dieser Umstand ist aber für die Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die klagende Partei vermag nicht zu bestreiten, dass durch ihren Kraftfahrzeuglenker der dem Erstbeklagten zukommende Vorrang verletzt worden und jener mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 28 km/h in die für ihn gesperrte Kreuzung eingefahren ist, obgleich er sich, wie der Sachverständige angegeben hat, in diese nur schrittweise hätte vortasten dürfen. Der Erstbeklagte konnte aber als bevorrangter Verkehrsteilnehmer vorerst damit rechnen, dass sein Vorrang von einem aus der Wichnerstraße herauskommenden Kraftfahrzeugführer beachtet werde. Die schlechten Sichtverhältnisse erhöhen in diesem Fall nicht den Verschuldensanteil des Erstbeklagten, sondern vielmehr den des Kraftfahrzeugführers der klagenden Partei. Er hätte auf die schlechten Sichtverhältnisse in erster Linie Bedacht nehmen müssen, weil er einen Vorrang zu wahren hatte. Solange der Erstbeklagte den von links kommenden LKW nicht sehen konnte, konnte er auch nicht erkennen, dass sich der Führer dieses LKW vorschriftswidrig verhält und seinen Vorrang nicht beachtet. Als der Erstbeklagte ein solches Verhalten bemerkte, war es aber schon zu spät, weil der Kraftfahrzeugführer H***** auf die für ihn gesperrte Kreuzung zufolge seiner überhöhten Geschwindigkeit geradezu herausgerast ist. Dazu kommt noch, dass Albrecht H***** ortskundig war und daher diese Gefahrenstelle kennen musste. Er musste auch damit rechnen, dass ein von rechts kommendes Fahrzeug nicht streng die rechte Fahrbahnseite einhalten werde, weil die Fortsetzung der Kreuzung in der Fahrtrichtung des von rechts kommenden Fahrzeugführers etwas nach links versetzt ist. Die Tatsache, dass der Erstbeklagte die Straßenmitte befuhr, kann ihm daher nicht als Verschulden angerechnet werden. Der Kraftfahrzeugführer Albrecht H***** hat eine sehr wesentliche Verkehrsregel verletzt und dadurch den Verkehrsunfall hauptsächlich herbeigeführt. Er hat daher auch die schweren Folgen dieses Verkehrsunfalles zu einem großen Anteil zu vertreten als die Beklagten. Die von den Untergerichten vorgenommene Verschuldensteilung wird der Sachlage gerecht.
Zur Höhe des Anspruches enthält die Revision keine Ausführungen, so dass hiezu nicht Stellung genommen werden braucht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei ein Streitwert von 21.010,87 S anzunehmen war.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei ein Streitwert von 21.010,87 S anzunehmen war.