Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er macht die Revisionsgründe nach § 503 Z 3 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass seinem Klagebegehren stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er macht die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Ziffer 3 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass seinem Klagebegehren stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Der Kläger macht geltend, dass das Erstgericht eine Reihe von Feststellungen getroffen habe, die als Eheverfehlungen der Beklagten hätten gewertet werden und zur Scheidung der Ehe hätten führen müssen.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Der Kläger geht im Wesentlichen von anderen Feststellungen aus als sie das Erstgericht getroffen hat. So ist es unrichtig, dass das Erstgericht bei der Beklagten charakterliche Abartigkeiten festgestellt hat. Der Sachverständige hat zwar nicht ausschließen können, dass bei beiden Parteien gewisse Eigentümlichkeiten auch in sexueller Hinsicht bestehen, die zu Streitigkeiten Anlass gegeben haben mögen. Es ist aber bei dieser Vermutung geblieben und das Erstgericht hat aufgrund des Sachverständigengutachtens festgestellt, dass bei der Beklagten keine Anzeichen einer geistigen Erkrankung oder einer Geistesschwäche vorhanden seien und auch von einem intellektuellen Mangel etwa im Sinne einer Debilität nicht die Rede sein könne. Es seien bei ihr auch keine psychischen Seltsamkeiten festzustellen die einem gesunden Ehepartner das Leben mit ihr zu einer seelischen Qual machen würde. Bloße Eigentümlichkeiten auf Seite der Beklagten würden aber keineswegs eine schwere Eheverfehlung darstellen, die die Scheidung der Ehe rechtfertigen könnte. Auch von einer aktenwidrigen Feststellung in diesem Zusammenhang kann nicht gesprochen werden, da die Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich der psychischen Veranlagung der Beklagten eindeutig und durch die Aktenlage gedeckt sind. Ebensowenig stellen gelegentliche Unstimmigkeiten beim Geschlechtsverkehr oder der Umstand, dass die Beklagte am Kläger öfters etwas auszusetzen hatte, keine schweren Eheverfehlungen dar. Schließlich haben die Untergerichte mit Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger wiederholt ehewidrige Beziehungen unterhalten und die Beklagte mehrmals verlassen hatte, sodass es nur zu verständlich wäre, wenn die Beklagte gelegentlich den ehelichen Verkehr abgelehnt oder dem Kläger Vorwürfe gemacht hätte. Ein solches Verhalten der Beklagten könnte nur als eine begreifliche Reaktion wegen des ehewidrigen Verhaltens des Klägers betrachtet werden und stellt keinen Ehescheidungsgrund dar.
Es steht nicht fest, wie der Kläger nunmehr in seiner Revision annimmt, dass die Beklagte bei dem Vorfall am 2. 12. 1955 in der Wohnung der Anna W***** gegen den Kläger tätlich geworden ist. Dies vermochte nicht einmal der Kläger bei seiner Parteienvernehmung zu behaupten. Er schildert nur Tätlichkeiten der Begleiterin der Beklagten gegen Anna W*****. Ebenso hat das Erstgericht eine Feststellung, dass die Beklagte bei einer Auseinandersetzung am 5. 7. 1956 zu einem Messer gegriffen habe, wie der Kläger behauptete, nicht getroffen. Es kann daher auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht darin gelegen sein, dass das Berufungsgericht derartige zwar behauptete, aber nicht festgestellte Vorfälle nicht als schwere Eheverfehlungen gewertet hat. Da schwere Eheverfehlungen auf Seite der Beklagten nicht nachgewiesen sind, haben die Untergerichte das Scheidungsbegehren mit Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.