A) Zum Rekurse der klagenden Partei:
Die Klägerin verkennt die Bedeutung der vom Berufungsgerichte verfügten Aufhebung des Ersturteils und der in zweiter Instanz angeordneten Rückverweisung der Sache an das Erstgericht. Das Berufungsgericht hat die Feststellung der ersten Instanz, dass die Klägerin frühestens im November 1955 den Namen des Beklagten als des ersatzpflichtigen Kraftfahrzeughalters erfahren habe, als in der Aktenlage noch nicht so begründet erachtet, um diese Feststellung derzeit übernehmen zu können, vielmehr weitere Beweisaufnahmen zu diesem Punkte für erforderlich angesehen, um in dieser Frage verlässlich entscheiden zu können. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht dargelegt, welche Beweisanträge des Beklagten zu diesem Punkte unerledigt geblieben seien. Wenn die Rekurswerberin bei dieser Aktenlage vorbringt, dass das Verfahren nicht ergänzungsbedürftig sei, weil der Nichteintritt der Verjährung hinsichtlich ihrer Ersatzansprüche schon nach dem bisherigen Verfahren „einwandfrei erwiesen" sei, dann ist demgegenüber festzuhalten, dass das Berufungsgericht in letzter Instanz über die Tatsachengrundlagen zu entscheiden hat, sodass nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass es bei der vom Erstgerichte vorgenommenen Beweiswürdigung sein Bewenden haben müsse. Der Rekurs der Klägerin bedeutet nichts anderes als eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, die Frage, ob Kontrollbeweise vorzunehmen seien oder ob derartige Beweise entbehrlich seien, gehört ja selbst ins Gebiet der Beweiswürdigung. Aus diesen Erwägungen war dem Rekurse der Klägerin der Erfolg zu versagen.
B) Zum Rekurse der beklagten Partei:
Der Beklagte rügt zunächst die Beurteilung der Verjährungsfrage unter dem Gesichtspunkte des § 1489 ABGB, da darin nur von der „Person des Beschädigers" die Rede sei, worunter der Beklagte als bloßer Halter des vom Beschädiger (Josef P*****) zur Unfallszeit gelenkten Fahrzeuges nicht verstanden werden könne; es gelte daher die in § 14 KraftfVerkG normierte zweijährige Verjährungsfrist. Diesen Ausführungen kann vorliegendenfalls nicht beigepflichtet werden, weil sich die Haftung des Beklagten als Kraftfahrzeughalters für das Verschulden seines bediensteten Kraftwagenlenkers Josef P***** gemäß Art IV EinfV z KraftfVerkG nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes richtet. Auf die Verjährung der vorliegenden Entschädigungsklage sind also die Bestimmungen des § 1489 ABGB anzuwenden. Die Auffassung der Vorinstanzen in dieser Frage entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes (vgl Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S 77 f, und Klang, Kommentar, 2. Aufl. VI/S 637, sowie die dort selbst bezogene Judikatur). Bleibt es also auch im zukünftigen Verfahren bei der erstinstanzlichen Feststellung, dass der Klägerin die Person des Beklagten als gemäß Art IV EinfV z KraftfVerkG ersatzpflichtigen Kraftfahrzeughalters frühestens im November 1955 bekannt wurde, dann ist schon im Hinblick auf den Zeitpunkt der Klage (11. 8. 1958) Verjährung nicht gegeben (§ 1489 ABGB). Weil aber nach dem derzeitigen Stande des Verfahrens die Frage noch offen ist, ob der Klägerin die Person des Beklagten als Ersatzpflichtigen nicht schon früher bekannt wurde - gemäß § 1 Abs 1 Z 6 FristenG wäre der Erhebung des Anspruchs bis zum 30. 9. 1952 Verjährung auf keinen Fall entgegengestanden, womit für den Standpunkt der Klägerin allerdings nichts gewonnen ist -, ist noch darauf zu verweisen, dass unter Umständen die von den Vorinstanzen festgestellten Verhandlungen der Beauftragten der Klägerin mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten (ab September 1956) auch im Rahmen des § 1489 ABGB Bedeutung haben könnten (gegenüber den Rekursausführungen des Beklagten ist zu bemerken, dass der Hemmungsgrund nach § 14 Abs 2 KraftfVerkG schon dann besteht, wenn der Berechtigte Forderungen an den Ersatzpflichtigen stellt und dieser sich auf Erörterungen einlässt; auch Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft des Ersatzpflichtigen hemmen die Verjährung nach der bezogenen Vorschrift, wenn die Versicherungsgesellschaft die Verhandlungen für ihren Versicherungsnehmer führt; vgl Geigel, Haftpflichtprozess, 9. Aufl., S 149). Die Hemmungsvorschrift des § 14 Abs 2 KraftfVerkG hat nämlich auch im Rahmen des § 1489 ABGB, wenn auch das allgemeine bürgerliche Recht eine gleichartige Hemmungsvorschrift nicht kennt, unter dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben insoferne Bedeutung, als Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz im Sinne der bezogenen Bestimmung zur Folge haben, dass nach ihrem Abbruch die Einrede der Verjährung erst dann mit Erfolg erhoben werden kann, wenn der Verletzte nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Klage erhoben hat (vgl Geigel aaO, S 159, sowie die dortselbst bezogene Judikatur). Da nun vorliegendenfalls die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, dass ab September 1956 Verhandlungen im Sinne des § 14 Abs 2 KraftfVerkG geführt wurden und die Fortsetzung der Verhandlungen von keinem Teil verweigert wurde, wird - wenn die Feststellung hinsichtlich der Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen im künftigen Verfahren zum Nachteile der Klägerin zu ändern wäre - auf den Umstand der Verjährungshemmung seit September 1956 Bedacht zu nehmen sein.Der Beklagte rügt zunächst die Beurteilung der Verjährungsfrage unter dem Gesichtspunkte des Paragraph 1489, ABGB, da darin nur von der „Person des Beschädigers" die Rede sei, worunter der Beklagte als bloßer Halter des vom Beschädiger (Josef P*****) zur Unfallszeit gelenkten Fahrzeuges nicht verstanden werden könne; es gelte daher die in Paragraph 14, KraftfVerkG normierte zweijährige Verjährungsfrist. Diesen Ausführungen kann vorliegendenfalls nicht beigepflichtet werden, weil sich die Haftung des Beklagten als Kraftfahrzeughalters für das Verschulden seines bediensteten Kraftwagenlenkers Josef P***** gemäß Artikel römisch vier, EinfV z KraftfVerkG nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes richtet. Auf die Verjährung der vorliegenden Entschädigungsklage sind also die Bestimmungen des Paragraph 1489, ABGB anzuwenden. Die Auffassung der Vorinstanzen in dieser Frage entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S 77 f, und Klang, Kommentar, 2. Aufl. VI/S 637, sowie die dort selbst bezogene Judikatur). Bleibt es also auch im zukünftigen Verfahren bei der erstinstanzlichen Feststellung, dass der Klägerin die Person des Beklagten als gemäß Artikel römisch vier, EinfV z KraftfVerkG ersatzpflichtigen Kraftfahrzeughalters frühestens im November 1955 bekannt wurde, dann ist schon im Hinblick auf den Zeitpunkt der Klage (11. 8. 1958) Verjährung nicht gegeben (Paragraph 1489, ABGB). Weil aber nach dem derzeitigen Stande des Verfahrens die Frage noch offen ist, ob der Klägerin die Person des Beklagten als Ersatzpflichtigen nicht schon früher bekannt wurde - gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, FristenG wäre der Erhebung des Anspruchs bis zum 30. 9. 1952 Verjährung auf keinen Fall entgegengestanden, womit für den Standpunkt der Klägerin allerdings nichts gewonnen ist -, ist noch darauf zu verweisen, dass unter Umständen die von den Vorinstanzen festgestellten Verhandlungen der Beauftragten der Klägerin mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten (ab September 1956) auch im Rahmen des Paragraph 1489, ABGB Bedeutung haben könnten (gegenüber den Rekursausführungen des Beklagten ist zu bemerken, dass der Hemmungsgrund nach Paragraph 14, Absatz 2, KraftfVerkG schon dann besteht, wenn der Berechtigte Forderungen an den Ersatzpflichtigen stellt und dieser sich auf Erörterungen einlässt; auch Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft des Ersatzpflichtigen hemmen die Verjährung nach der bezogenen Vorschrift, wenn die Versicherungsgesellschaft die Verhandlungen für ihren Versicherungsnehmer führt; vergleiche Geigel, Haftpflichtprozess, 9. Aufl., S 149). Die Hemmungsvorschrift des Paragraph 14, Absatz 2, KraftfVerkG hat nämlich auch im Rahmen des Paragraph 1489, ABGB, wenn auch das allgemeine bürgerliche Recht eine gleichartige Hemmungsvorschrift nicht kennt, unter dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben insoferne Bedeutung, als Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz im Sinne der bezogenen Bestimmung zur Folge haben, dass nach ihrem Abbruch die Einrede der Verjährung erst dann mit Erfolg erhoben werden kann, wenn der Verletzte nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Klage erhoben hat vergleiche Geigel aaO, S 159, sowie die dortselbst bezogene Judikatur). Da nun vorliegendenfalls die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, dass ab September 1956 Verhandlungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, KraftfVerkG geführt wurden und die Fortsetzung der Verhandlungen von keinem Teil verweigert wurde, wird - wenn die Feststellung hinsichtlich der Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen im künftigen Verfahren zum Nachteile der Klägerin zu ändern wäre - auf den Umstand der Verjährungshemmung seit September 1956 Bedacht zu nehmen sein.
Der Rekurs des Beklagten entbehrt aber auch in seinen weiteren Ausführungen der Berechtigung. Mathias R***** hat sich nach Kriegsende als Volksdeutscher aus Jugoslawien in Österreich aufgehalten, woselbst er am 23. 10. 1946 in Graz tödlich verunglückte. Die Klägerin war nach Kriegsende als Volksdeutsche in Jugoslawien in einem Internierungslager angehalten; erst im August 1947, also nach dem Tode ihres Gatten, kam sie nach Österreich, sie wanderte im Februar 1948 nach Frankreich aus und kam im Juni 1950 in die Bundesrepublik Deutschland. Bei diesem Sachverhalte ist festzuhalten, dass auf die Haftung des Beklagten österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951, S 113); es ist also der Anspruch der Klägerin nach § 1327 ABGB zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, welcher der Verjährung nach § 1489 ABGB unterliegt; die Unterhaltsberechtigung der Klägerin gegenüber ihrem Gatten hat im Rahmen des § 1327 ABGB nur insoferne Bedeutung, als sie die Grundlage des Ersatzanspruchs bildet. Zutreffend haben also die Vorinstanzen die Auffassung des Beklagten, es müsse auch in diesem Prozesse berücksichtigt werden, dass Alimente für die Vergangenheit nicht begehrt werden könnten, abgelehnt. Auch der Hinweis des Rekurswerbers, dass zufolge der Bestimmungen des deutschen bürgerlichen Rechts und insbesondere des (deutschen) Gleichberechtigungsgesetzes der Klägerin Unterhalt gegenüber ihrem Gatten nicht gebühre, ist für die Erledigung dieses Rechtsstreites ohne Bedeutung. Bei der Beurteilung eines Schadenersatzbegehrens nach § 1327 ABGB kommt es doch auf den Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen an. Damals war aber Mathias R***** Volksdeutscher aus Jugoslawien mit Aufenthalt in Österreich, woselbst er in Graz beschäftigt war. Nun richten sich die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander im allgemeinen nach den Gesetzen des Heimatstaates des Ehemannes; das gilt auch für den Unterhaltsanspruch (vgl § 7 der 4. DchfV z EheG; Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951, S 117). Nach Maßgabe des § 17 der DchfV z EheG ist aber auf die Unterhaltsverpflichtung des volksdeutschen und am 23. 10. 1946 (Todestag) also staatenlosen Mathias R*****, dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich war, österreichisches Recht anzuwenden. Für diese Frage ist es bedeutungslos, ob Mathias R***** etwa später in die Bundesrepublik Deutschland verzogen wäre, aber ebenso ist es in dieser Hinsicht für die Beurteilung der Umstände aus 1946 ohne Belang, dass die Klägerin nunmehr deutsche Staatsangehörige ist. Nach Art 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18. 6. 1957 ist in allgemeinen erst am 1. 7. 1958 in Kraft getreten; vgl Lauterbach in Palandts Kurzkommentar, 18. Aufl., S 1993Der Rekurs des Beklagten entbehrt aber auch in seinen weiteren Ausführungen der Berechtigung. Mathias R***** hat sich nach Kriegsende als Volksdeutscher aus Jugoslawien in Österreich aufgehalten, woselbst er am 23. 10. 1946 in Graz tödlich verunglückte. Die Klägerin war nach Kriegsende als Volksdeutsche in Jugoslawien in einem Internierungslager angehalten; erst im August 1947, also nach dem Tode ihres Gatten, kam sie nach Österreich, sie wanderte im Februar 1948 nach Frankreich aus und kam im Juni 1950 in die Bundesrepublik Deutschland. Bei diesem Sachverhalte ist festzuhalten, dass auf die Haftung des Beklagten österreichisches Recht anzuwenden ist vergleiche Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951, S 113); es ist also der Anspruch der Klägerin nach Paragraph 1327, ABGB zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, welcher der Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB unterliegt; die Unterhaltsberechtigung der Klägerin gegenüber ihrem Gatten hat im Rahmen des Paragraph 1327, ABGB nur insoferne Bedeutung, als sie die Grundlage des Ersatzanspruchs bildet. Zutreffend haben also die Vorinstanzen die Auffassung des Beklagten, es müsse auch in diesem Prozesse berücksichtigt werden, dass Alimente für die Vergangenheit nicht begehrt werden könnten, abgelehnt. Auch der Hinweis des Rekurswerbers, dass zufolge der Bestimmungen des deutschen bürgerlichen Rechts und insbesondere des (deutschen) Gleichberechtigungsgesetzes der Klägerin Unterhalt gegenüber ihrem Gatten nicht gebühre, ist für die Erledigung dieses Rechtsstreites ohne Bedeutung. Bei der Beurteilung eines Schadenersatzbegehrens nach Paragraph 1327, ABGB kommt es doch auf den Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen an. Damals war aber Mathias R***** Volksdeutscher aus Jugoslawien mit Aufenthalt in Österreich, woselbst er in Graz beschäftigt war. Nun richten sich die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander im allgemeinen nach den Gesetzen des Heimatstaates des Ehemannes; das gilt auch für den Unterhaltsanspruch vergleiche Paragraph 7, der 4. DchfV z EheG; Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951, S 117). Nach Maßgabe des Paragraph 17, der DchfV z EheG ist aber auf die Unterhaltsverpflichtung des volksdeutschen und am 23. 10. 1946 (Todestag) also staatenlosen Mathias R*****, dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich war, österreichisches Recht anzuwenden. Für diese Frage ist es bedeutungslos, ob Mathias R***** etwa später in die Bundesrepublik Deutschland verzogen wäre, aber ebenso ist es in dieser Hinsicht für die Beurteilung der Umstände aus 1946 ohne Belang, dass die Klägerin nunmehr deutsche Staatsangehörige ist. Nach Artikel 116, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18. 6. 1957 ist in allgemeinen erst am 1. 7. 1958 in Kraft getreten; vergleiche Lauterbach in Palandts Kurzkommentar, 18. Aufl., S 1993
f) ist Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes im allgemeinen derjenige, welcher die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. 12. 1937 Aufnahme gefunden hat (vgl Lauterbach, aaO S 1729). Während des Aufenthaltes des Mathias R***** in Österreich hatte also dieser nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und für die Klägerin gilt dasselbe. Es ist also in jeder Hinsicht österreichisches Recht anzuwenden. Bei zur Zeit des Todes des Mathias R***** dem Bande nach aufrechter Ehe der Klägerin mit dem Genannten richtet sich ihr Unterhaltsanspruch nach § 91 ABGB und es ist sonach für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass Mathias R***** in Österreich während der Internierung seiner Gattin in Jugoslawien mit einer anderen Frau in Lebensgemeinschaft gestanden sein soll. Es kommt aber auch nicht darauf an, dass der unterhaltsverpflichtete Ehemann seiner Gattin, der Klägerin, im Zeitpunkte des Todes Unterhalt tatsächlich nicht geleistet hat. Denn die Nichtleistung dieses Unterhaltes ist auf den bloß zufälligen Umstand der Internierung der Gattin im Auslande zurückzuführen, sodass die Voraussetzungen für den Grund des nach § 1327 ABGB erhobenen Schadenersatzbegehrens - abgesehen von der laut den obigen Ausführungen noch nicht endgültig geklärten Verjährungsfrage - zu bejahen sind, zumal auch devisenrechtliche Bedenken nicht bestehen (gemäß Punkt 2a der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank Nr 9/59 vom 14. 2. 1959 kann das Gericht dem Klagebegehren eines Devisenausländers, welches auf Zahlung eines Inländers lautet, ohne Nachweis einer Bewilligung stattgeben).f) ist Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes im allgemeinen derjenige, welcher die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. 12. 1937 Aufnahme gefunden hat vergleiche Lauterbach, aaO S 1729). Während des Aufenthaltes des Mathias R***** in Österreich hatte also dieser nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und für die Klägerin gilt dasselbe. Es ist also in jeder Hinsicht österreichisches Recht anzuwenden. Bei zur Zeit des Todes des Mathias R***** dem Bande nach aufrechter Ehe der Klägerin mit dem Genannten richtet sich ihr Unterhaltsanspruch nach Paragraph 91, ABGB und es ist sonach für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass Mathias R***** in Österreich während der Internierung seiner Gattin in Jugoslawien mit einer anderen Frau in Lebensgemeinschaft gestanden sein soll. Es kommt aber auch nicht darauf an, dass der unterhaltsverpflichtete Ehemann seiner Gattin, der Klägerin, im Zeitpunkte des Todes Unterhalt tatsächlich nicht geleistet hat. Denn die Nichtleistung dieses Unterhaltes ist auf den bloß zufälligen Umstand der Internierung der Gattin im Auslande zurückzuführen, sodass die Voraussetzungen für den Grund des nach Paragraph 1327, ABGB erhobenen Schadenersatzbegehrens - abgesehen von der laut den obigen Ausführungen noch nicht endgültig geklärten Verjährungsfrage - zu bejahen sind, zumal auch devisenrechtliche Bedenken nicht bestehen (gemäß Punkt 2a der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank Nr 9/59 vom 14. 2. 1959 kann das Gericht dem Klagebegehren eines Devisenausländers, welches auf Zahlung eines Inländers lautet, ohne Nachweis einer Bewilligung stattgeben).
Somit erweist sich auch der Rekurs der beklagten Partei als nicht begründet.
C) Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO.C) Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 50, 40, ZPO.