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Entscheidung 2 Ob 469/49×

Entscheidung 2 Ob 469/49

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob469/49

Entscheidungsdatum

17.05.1950

Norm

Kraftfahrverordnung, wiederverlautbart mit Kundmachung vom 28. März 1947, BGBl. Nr. 83 §91
Kraftfahrzeugverkehrsgesetz §7
Straßenpolizeigesetz vom 12. Dezember 1946, BGBl. 1947. Nr. 46 §7
Straßenpolizeigesetz vom 12. Dezember 1946, BGBl. 1947. Nr. 46 §9
Straßenpolizeigesetz vom 12. Dezember 1946, BGBl. 1947. Nr. 46 §18
Straßenpolizeiordnung vom 27. März 1947, BGBl. Nr. 59 §20

Kopf

SZ 23/158

Spruch

Zum Begriff des unabwendbaren Ereignisses nach Paragraph 7, Absatz 2, KFG.

Entscheidung vom 17. Mai 1950, 2 Ob 469/49.

römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Die Gattin und die mj. Kinder des durch einen Autounfall getöteten Franz S. machten gegen den Fahrer und den Eigentümer des Autos Schadenersatzansprüche auf Grund des KFG. geltend. Das Prozeßgericht erachtete den Beweis, daß Franz S. von dem dem Erstbeklagten gehörigen und vom Zweitbeklagten, einem Angestellten des Erstbeklagten, in Ausübung des Dienstes, bzw. in Erfüllung des Dienstverhältnisses, gelenkten Personenkraftwagen überfahren und tödlich verletzt worden sei, als nicht erbracht. Demgemäß erkannte es, daß das Schadenersatzbegehren der Kläger dem Gründe nach nicht zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht änderte nach teilweiser Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens über Berufung der Kläger das erstinstanzliche Urteil ab und entschied, daß das Klagebegehren dem Gründe nach zu zwei Dritteln zu Recht bestehe, zu einem Drittel dagegen nicht. Es stellte fest, daß der Zweitbeklagte den auf der Straße liegenden, volltrunkenen Franz S. an- oder überfuhr und tödlich verletzte.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der Beklagten nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit ihrer Rechtsrüge wendet sich die Revision gegen die Verschuldensaufteilung des Berufungsurteiles. Die Revision meint, daß für die Beklagten der Haftausschließungsgrund nach Paragraph 7, Absatz 2, KFG. Platz zu greifen habe. Hier befindet sich aber die Revision in einem Rechtsirrtum. Zur Befreiung von der Haftung nach Paragraph 7, Absatz 2, KFG. ist nötig, daß ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der auf der Straße liegende Körper des volltrunkenen Franz S. bildete für die die Straße benützenden Fahrzeuge ein Verkehrshindernis. Jeder Kraftfahrer muß aber in der Lage sein, Verkehrshindernisse auf der Straße rechtzeitig zu erkennen. War der Zweitbeklagte nicht imstande, das auf der Straße befindliche Verkehrshindernis rechtzeitig wahrzunehmen und zu umgehen, so hat er hiedurch allein schon die gebotene Sorgfalt im Verkehr außer acht gelassen. Nach den Bestimmungen des Paragraph 91, Absatz eins, der Kraftfahrverordnung 1947 (BGBl. Nr. 83/47), des Paragraph 18, Absatz eins, StPolG. vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 46/47, und des Paragraph 20, Absatz eins, StPolO. vom 27. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 59, ist der Führer eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, daß dadurch keine Gefährdung der Sicherheit von Personen und Sachen verursacht wird und er in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen bei Führung und Bedienung des Fahrzeuges Genüge zu leisten. Wenn die Revision das Beispiel wählt, daß eine auf einer so frequentierten Straße zur Probe hingelegte Menschenpuppe unfehlbar im Laufe einer Nacht mindestens einmal überfahren würde, so anerkennt sie damit, daß die überwiegende Zahl der Kraftfahrzeugführer imstande wäre, die Puppe rechtzeitig wahrzunehmen und ihr Überfahrenwerden abzuwenden.

Da es sich im vorliegenden Falle um eine Nachtfahrt handelte, war der Zweitbeklagte zu erhöhter Aufmerksamkeit und Anwendung größter Vorsicht verpflichtet. Sein der Fahrgeschwindigkeit entsprechender Bremsweg mußte wesentlich kleiner sein als die Reichweite der am Fahrzeug benützten Beleuchtungsanlage und seine Sicht. Der Zweitbeklagte fuhr nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes mit einer Stundengeschwindigkeit von 35 km. Bei Einhaltung dieser Stundengeschwindigkeit hätte er das Auto auch auf regenfeuchter Straße auf 10 bis 12 m zum Stillstand bringen können (Gutachten des Sachverständigen Julius D.). Nun hat der Zweitbeklagte seinen eigenen Angaben zufolge den Körper des Franz S. bereits auf eine Entfernung von 20 bis 25 m wahrgenommen, er hat aber trotzdem sein Kraftfahrzeug nicht zum Stehen gebracht und ist auch dem Körper des Verunglückten nicht ausgewichen. Ein solches Verhalten des Zweitbeklagten begrundet gegenüber der den Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 StPOlG. zuwiderlaufenden Benutzung der Straße durch Franz S. ein größeres Maß von Verschulden. Die Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis von 2 : 1 ist daher durchaus angemessen.

Anmerkung

Z23158

Schlagworte

Automobil unabwendbares Ereignis, Ereignis, unabwendbares, § 7 Abs. 2 KFG., Haftung nach § 7 KFG., unabwendbares Ereignis, Kraftfahrzeug unabwendbares Ereignis, Schadenersatz unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs. 2 KFG., Zufall unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs. 2 KFG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00469.49.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19500517_OGH0002_0020OB00469_4900000_000