Aus den Entscheidungsgründen:
Mit ihrer Rechtsrüge wendet sich die Revision gegen die Verschuldensaufteilung des Berufungsurteiles. Die Revision meint, daß für die Beklagten der Haftausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 KFG. Platz zu greifen habe. Hier befindet sich aber die Revision in einem Rechtsirrtum. Zur Befreiung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 KFG. ist nötig, daß ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der auf der Straße liegende Körper des volltrunkenen Franz S. bildete für die die Straße benützenden Fahrzeuge ein Verkehrshindernis. Jeder Kraftfahrer muß aber in der Lage sein, Verkehrshindernisse auf der Straße rechtzeitig zu erkennen. War der Zweitbeklagte nicht imstande, das auf der Straße befindliche Verkehrshindernis rechtzeitig wahrzunehmen und zu umgehen, so hat er hiedurch allein schon die gebotene Sorgfalt im Verkehr außer acht gelassen. Nach den Bestimmungen des § 91 Abs. 1 der Kraftfahrverordnung 1947 (BGBl. Nr. 83/47), des § 18 Abs. 1 StPolG. vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 46/47, und des § 20 Abs. 1 StPolO. vom 27. März 1947, BGBl. Nr. 59, ist der Führer eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, daß dadurch keine Gefährdung der Sicherheit von Personen und Sachen verursacht wird und er in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen bei Führung und Bedienung des Fahrzeuges Genüge zu leisten. Wenn die Revision das Beispiel wählt, daß eine auf einer so frequentierten Straße zur Probe hingelegte Menschenpuppe unfehlbar im Laufe einer Nacht mindestens einmal überfahren würde, so anerkennt sie damit, daß die überwiegende Zahl der Kraftfahrzeugführer imstande wäre, die Puppe rechtzeitig wahrzunehmen und ihr Überfahrenwerden abzuwenden.Mit ihrer Rechtsrüge wendet sich die Revision gegen die Verschuldensaufteilung des Berufungsurteiles. Die Revision meint, daß für die Beklagten der Haftausschließungsgrund nach Paragraph 7, Absatz 2, KFG. Platz zu greifen habe. Hier befindet sich aber die Revision in einem Rechtsirrtum. Zur Befreiung von der Haftung nach Paragraph 7, Absatz 2, KFG. ist nötig, daß ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der auf der Straße liegende Körper des volltrunkenen Franz S. bildete für die die Straße benützenden Fahrzeuge ein Verkehrshindernis. Jeder Kraftfahrer muß aber in der Lage sein, Verkehrshindernisse auf der Straße rechtzeitig zu erkennen. War der Zweitbeklagte nicht imstande, das auf der Straße befindliche Verkehrshindernis rechtzeitig wahrzunehmen und zu umgehen, so hat er hiedurch allein schon die gebotene Sorgfalt im Verkehr außer acht gelassen. Nach den Bestimmungen des Paragraph 91, Absatz eins, der Kraftfahrverordnung 1947 (BGBl. Nr. 83/47), des Paragraph 18, Absatz eins, StPolG. vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 46/47, und des Paragraph 20, Absatz eins, StPolO. vom 27. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 59, ist der Führer eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, daß dadurch keine Gefährdung der Sicherheit von Personen und Sachen verursacht wird und er in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen bei Führung und Bedienung des Fahrzeuges Genüge zu leisten. Wenn die Revision das Beispiel wählt, daß eine auf einer so frequentierten Straße zur Probe hingelegte Menschenpuppe unfehlbar im Laufe einer Nacht mindestens einmal überfahren würde, so anerkennt sie damit, daß die überwiegende Zahl der Kraftfahrzeugführer imstande wäre, die Puppe rechtzeitig wahrzunehmen und ihr Überfahrenwerden abzuwenden.
Da es sich im vorliegenden Falle um eine Nachtfahrt handelte, war der Zweitbeklagte zu erhöhter Aufmerksamkeit und Anwendung größter Vorsicht verpflichtet. Sein der Fahrgeschwindigkeit entsprechender Bremsweg mußte wesentlich kleiner sein als die Reichweite der am Fahrzeug benützten Beleuchtungsanlage und seine Sicht. Der Zweitbeklagte fuhr nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes mit einer Stundengeschwindigkeit von 35 km. Bei Einhaltung dieser Stundengeschwindigkeit hätte er das Auto auch auf regenfeuchter Straße auf 10 bis 12 m zum Stillstand bringen können (Gutachten des Sachverständigen Julius D.). Nun hat der Zweitbeklagte seinen eigenen Angaben zufolge den Körper des Franz S. bereits auf eine Entfernung von 20 bis 25 m wahrgenommen, er hat aber trotzdem sein Kraftfahrzeug nicht zum Stehen gebracht und ist auch dem Körper des Verunglückten nicht ausgewichen. Ein solches Verhalten des Zweitbeklagten begrundet gegenüber der den Vorschriften der §§ 7 und 9 StPOlG. zuwiderlaufenden Benutzung der Straße durch Franz S. ein größeres Maß von Verschulden. Die Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis von 2 : 1 ist daher durchaus angemessen.Da es sich im vorliegenden Falle um eine Nachtfahrt handelte, war der Zweitbeklagte zu erhöhter Aufmerksamkeit und Anwendung größter Vorsicht verpflichtet. Sein der Fahrgeschwindigkeit entsprechender Bremsweg mußte wesentlich kleiner sein als die Reichweite der am Fahrzeug benützten Beleuchtungsanlage und seine Sicht. Der Zweitbeklagte fuhr nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes mit einer Stundengeschwindigkeit von 35 km. Bei Einhaltung dieser Stundengeschwindigkeit hätte er das Auto auch auf regenfeuchter Straße auf 10 bis 12 m zum Stillstand bringen können (Gutachten des Sachverständigen Julius D.). Nun hat der Zweitbeklagte seinen eigenen Angaben zufolge den Körper des Franz S. bereits auf eine Entfernung von 20 bis 25 m wahrgenommen, er hat aber trotzdem sein Kraftfahrzeug nicht zum Stehen gebracht und ist auch dem Körper des Verunglückten nicht ausgewichen. Ein solches Verhalten des Zweitbeklagten begrundet gegenüber der den Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 StPOlG. zuwiderlaufenden Benutzung der Straße durch Franz S. ein größeres Maß von Verschulden. Die Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis von 2 : 1 ist daher durchaus angemessen.