Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge der Revision macht gegen die Annahme eines Verschuldens des Johann F. als Lenkers des Lastkraftwagens geltend, daß Johann F., der die Lichter des Fiat 1800 auf der linken Fahrbahnhälfte gesehen habe, nicht damit habe rechnen können, daß auf seiner rechten Fahrbahnseite unbeleuchtete Fahrzeuge abgestellt seien.
Darauf ist jedoch zu erwidern, daß nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Erstgerichtes Johann F. aus den "auf der linken Seite", nicht aber auf der linken Fahrbahnhälfte befindlichen Lichtern des Fiat 1800 ein Hindernis erkannte, dies obwohl er extrem rechts gefahren ist. Festgestellt ist auch, daß nach dem Anstoß des Fiat 1800 an den Opel-Rekord die - rechte - Fahrbahnhälfte blockiert war. Bei dieser Sachlage kann durch das wiedergegebene Revisionsvorbringen keineswegs der Vorwurf widerlegt werden, Johann F. habe gegen den auf § 18 StPolG. beruhenden Grundsatz des Fahrens auf Sicht verstoßen.Darauf ist jedoch zu erwidern, daß nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Erstgerichtes Johann F. aus den "auf der linken Seite", nicht aber auf der linken Fahrbahnhälfte befindlichen Lichtern des Fiat 1800 ein Hindernis erkannte, dies obwohl er extrem rechts gefahren ist. Festgestellt ist auch, daß nach dem Anstoß des Fiat 1800 an den Opel-Rekord die - rechte - Fahrbahnhälfte blockiert war. Bei dieser Sachlage kann durch das wiedergegebene Revisionsvorbringen keineswegs der Vorwurf widerlegt werden, Johann F. habe gegen den auf Paragraph 18, StPolG. beruhenden Grundsatz des Fahrens auf Sicht verstoßen.
Die Revision wendet sich weiter gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dem Lenker Sebastian B. könne ein Verschulden wegen unterlassener Sicherung der Gefahrenstelle nach dem Anstoß des Fiat 1800 an den Opel-Rekord nicht angelastet werden; sie meint, B. hätte dem Lastkraftwagen der zweitbeklagten Partei entgegenlaufen und auf diese Weise dessen Lenker warnen müssen. Diesem Vorbringen gegenüber ist auf die Feststellung der Vorinstanzen zu verweisen, daß Sebastian B. nach dem Anstoß des von ihm gelenkten Wagens an den Lieferwagen in die Gegenrichtung ging, um durch Winken weitere Fahrzeuge zu warnen, ferner, daß er dem Erstbeklagten jedenfalls auch tatsächlich Winkzeichen gab. Wenn sich Sebastian B. nach dem Anstoß des Fiat 1800 weiterhin etwa 15 m hinter seinem Fahrzeug aufhielt, so war eine derartige Aufstellung überhaupt nur dann sinnvoll, wenn er auch von dieser Stelle aus bestrebt war, weitere nachfolgende Fahrzeuglenker zu warnen. Die Richtigkeit der von der Revision bekämpften Ansicht des Berufungsgerichtes, es wäre in der letzten Unfallsphase überhaupt nicht mehr Sebastian B., sondern der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, nachkommende Fahrzeuge zu warnen, kann daher auf sich beruhen. Das zur Unfallszeit in Geltung gestandene Straßenpolizeigesetz enthielt außer den in § 19 enthaltenen Anordnungen keine konkreten Bestimmungen über die Pflichten des Lenkers eines zum Stillstand gelangten Fahrzeuges. Der Umfang dieser Pflichten, die sich aus der gegebenen Verkehrslage für Sebastian B. ergaben, kann daher nur aus der allgemeinen Vorschrift des § 7 StPolG. abgeleitet werden. Die Annahme eines als Verschulden zu beurteilenden Verstoßes gegen die dort verankerten Pflichten haben die Vorinstanzen auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ohne Rechtsirrtum abgelehnt.Die Revision wendet sich weiter gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dem Lenker Sebastian B. könne ein Verschulden wegen unterlassener Sicherung der Gefahrenstelle nach dem Anstoß des Fiat 1800 an den Opel-Rekord nicht angelastet werden; sie meint, B. hätte dem Lastkraftwagen der zweitbeklagten Partei entgegenlaufen und auf diese Weise dessen Lenker warnen müssen. Diesem Vorbringen gegenüber ist auf die Feststellung der Vorinstanzen zu verweisen, daß Sebastian B. nach dem Anstoß des von ihm gelenkten Wagens an den Lieferwagen in die Gegenrichtung ging, um durch Winken weitere Fahrzeuge zu warnen, ferner, daß er dem Erstbeklagten jedenfalls auch tatsächlich Winkzeichen gab. Wenn sich Sebastian B. nach dem Anstoß des Fiat 1800 weiterhin etwa 15 m hinter seinem Fahrzeug aufhielt, so war eine derartige Aufstellung überhaupt nur dann sinnvoll, wenn er auch von dieser Stelle aus bestrebt war, weitere nachfolgende Fahrzeuglenker zu warnen. Die Richtigkeit der von der Revision bekämpften Ansicht des Berufungsgerichtes, es wäre in der letzten Unfallsphase überhaupt nicht mehr Sebastian B., sondern der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, nachkommende Fahrzeuge zu warnen, kann daher auf sich beruhen. Das zur Unfallszeit in Geltung gestandene Straßenpolizeigesetz enthielt außer den in Paragraph 19, enthaltenen Anordnungen keine konkreten Bestimmungen über die Pflichten des Lenkers eines zum Stillstand gelangten Fahrzeuges. Der Umfang dieser Pflichten, die sich aus der gegebenen Verkehrslage für Sebastian B. ergaben, kann daher nur aus der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 7, StPolG. abgeleitet werden. Die Annahme eines als Verschulden zu beurteilenden Verstoßes gegen die dort verankerten Pflichten haben die Vorinstanzen auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ohne Rechtsirrtum abgelehnt.
Vergeblich bekämpft die Revision die bei Veit, EKHG.[2] S. 138 Fußnote 5, vertretene Ansicht, daß die Ausgleichspflicht im Sinn des § 11 EKHG. die Schadenersatzpflicht voraussetze. In der in SZ. XXVII 214 veröffentlichten Entscheidung hat auch der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß nur derjenige bei der Schadensverteilung im Sinn des - im wesentlichen der Bestimmung des § 11 (1) EKHG. entsprechenden - § 17 KraftfVerkG. herangezogen werden kann, der - gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage - ersatzpflichtig ist. Aus den übrigen von der Revision angeführten Entscheidungen lassen sich Anhaltspunkte für eine gegenteilige Ansicht nicht gewinnen; wohl aber ergibt sich aus ihnen die auch vom Berufungsgericht nicht abgelehnte Auffassung, daß bei der Schadensteilung nach § 11 (1) EKHG. nicht nur das Verschulden, sondern auch die Verursachung zufolge der Haftung für die Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist. Eine vom Kläger zu vertretende Verursachung der letzten Unfallsphase durch den Lenker Sebastian B. anzunehmen, besteht jedoch kein Grund, zumal nach den vorliegenden Feststellungen Sebastian B. jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 9 (2) EKHG.). Verfehlt ist auch die Ansicht der Revision, daß mit Rücksicht auf die Beteiligung von fünf Kraftfahrzeugen an dem gegenständlichen Unfall die zweitbeklagte Partei dem Kläger nur für 20% seines Ersatzanspruches hafte. Ein Ausgleichungsanspruch kann jeweils nur zwischen den einander als Kläger und Beklagte gegenüberstehenden Verfahrensbeteiligten in Frage kommen. Die Frage, inwieweit andere Unfallsbeteiligte den Schaden mitverursacht haben, ist nicht Gegenstand der Entscheidung.Vergeblich bekämpft die Revision die bei Veit, EKHG.[2] S. 138 Fußnote 5, vertretene Ansicht, daß die Ausgleichspflicht im Sinn des Paragraph 11, EKHG. die Schadenersatzpflicht voraussetze. In der in SZ. römisch 27 214 veröffentlichten Entscheidung hat auch der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß nur derjenige bei der Schadensverteilung im Sinn des - im wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 11, (1) EKHG. entsprechenden - Paragraph 17, KraftfVerkG. herangezogen werden kann, der - gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage - ersatzpflichtig ist. Aus den übrigen von der Revision angeführten Entscheidungen lassen sich Anhaltspunkte für eine gegenteilige Ansicht nicht gewinnen; wohl aber ergibt sich aus ihnen die auch vom Berufungsgericht nicht abgelehnte Auffassung, daß bei der Schadensteilung nach Paragraph 11, (1) EKHG. nicht nur das Verschulden, sondern auch die Verursachung zufolge der Haftung für die Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist. Eine vom Kläger zu vertretende Verursachung der letzten Unfallsphase durch den Lenker Sebastian B. anzunehmen, besteht jedoch kein Grund, zumal nach den vorliegenden Feststellungen Sebastian B. jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (Paragraph 9, (2) EKHG.). Verfehlt ist auch die Ansicht der Revision, daß mit Rücksicht auf die Beteiligung von fünf Kraftfahrzeugen an dem gegenständlichen Unfall die zweitbeklagte Partei dem Kläger nur für 20% seines Ersatzanspruches hafte. Ein Ausgleichungsanspruch kann jeweils nur zwischen den einander als Kläger und Beklagte gegenüberstehenden Verfahrensbeteiligten in Frage kommen. Die Frage, inwieweit andere Unfallsbeteiligte den Schaden mitverursacht haben, ist nicht Gegenstand der Entscheidung.
Die Revision vermißt eine ausreichende Begründung für die von ihr als rechtsirrig bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichtes, die zweitbeklagte Partei könne sich nicht darüber beschweren, daß nicht die solidarische Mithaftung des Erstbeklagten hinsichtlich des gesamten der zweitbeklagten Partei zur Zahlung auferlegten Betrages ausgesprochen wurde. Auch hier kommt ihr Berechtigung nicht zu. Nur der Kläger als Geschädigter war berechtigt, die Solidarhaftung der Schädiger in Anspruch zu nehmen (§ 1301 ABGB.). Hätte er von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, so hätte für die Beklagten jedenfalls keine Möglichkeit bestanden, ihre Solidarhaftung einzuwenden. Nur das Begehren des Klägers auf Solidarhaftung der Schädiger war daher Prozeßgegenstand. Welche Folgerungen sich aus der angenommenen Solidarhaftung für die Gesamtschuldner ergeben, bestimmt § 896 ABGB. Darüber hinaus steht - worauf der Kläger als Revisionsgegner zutreffend verwiesen hat - dem Verlangen der zweitbeklagten Partei der Umstand entgegen, daß das Ersturteil in Ansehung des Erstbeklagten vom Berufungsgericht bestätigt und damit (infolge der Revisionsbeschränkung gemäß § 502 (3) ZPO.) rechtskräftig wurde und somit der Umfang der Haftung dieses Beklagten endgültig festgelegt ist. Dies gilt aber auch im gleichen Maß hinsichtlich der vom Erstbeklagten ohne Erfolg eingewendeten Gegenforderung, weshalb es sich erübrigt, auf das von der zweitbeklagten Partei in diesem Belang behauptete materiellrechtliche Interesse einzugehen.Die Revision vermißt eine ausreichende Begründung für die von ihr als rechtsirrig bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichtes, die zweitbeklagte Partei könne sich nicht darüber beschweren, daß nicht die solidarische Mithaftung des Erstbeklagten hinsichtlich des gesamten der zweitbeklagten Partei zur Zahlung auferlegten Betrages ausgesprochen wurde. Auch hier kommt ihr Berechtigung nicht zu. Nur der Kläger als Geschädigter war berechtigt, die Solidarhaftung der Schädiger in Anspruch zu nehmen (Paragraph 1301, ABGB.). Hätte er von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, so hätte für die Beklagten jedenfalls keine Möglichkeit bestanden, ihre Solidarhaftung einzuwenden. Nur das Begehren des Klägers auf Solidarhaftung der Schädiger war daher Prozeßgegenstand. Welche Folgerungen sich aus der angenommenen Solidarhaftung für die Gesamtschuldner ergeben, bestimmt Paragraph 896, ABGB. Darüber hinaus steht - worauf der Kläger als Revisionsgegner zutreffend verwiesen hat - dem Verlangen der zweitbeklagten Partei der Umstand entgegen, daß das Ersturteil in Ansehung des Erstbeklagten vom Berufungsgericht bestätigt und damit (infolge der Revisionsbeschränkung gemäß Paragraph 502, (3) ZPO.) rechtskräftig wurde und somit der Umfang der Haftung dieses Beklagten endgültig festgelegt ist. Dies gilt aber auch im gleichen Maß hinsichtlich der vom Erstbeklagten ohne Erfolg eingewendeten Gegenforderung, weshalb es sich erübrigt, auf das von der zweitbeklagten Partei in diesem Belang behauptete materiellrechtliche Interesse einzugehen.
Obwohl sich somit das gesamte Revisionsvorbringen als nicht stichhältig erweist, gelangte das Revisionsgericht zu einer teilweisen Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteils aus nachstehenden Erwägungen:
Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß sich die Schäden, die in den einzelnen Unfallsphasen am Wagen des Klägers entstanden, ziffernmäßig bestimmen ließen und daß der Erstbeklagte einen Minderwert von 500 S sowie Reparaturkosten von 3000 S verursacht hat. Während das Erstgericht nun die Wertminderung nur dem Erstbeklagten zurechnete, bejahte es die Solidarhaftung der zweitbeklagten Partei mit dem Erstbeklagten für die Reparaturkosten, und zwar mit der vom Berufungsgericht offenbar gebilligten Begründung, daß erst der letzte Anstoß den Totalschaden herbeigeführt und die Reparatur der vom Erstbeklagten verursachten Schäden vereitelt habe. Diese Auffassung würde jedoch zu dem Ergebnis führen, daß die zweitbeklagte Partei für einen Schaden mithaften würde, den der Erstbeklagte - ebenso wie den Minderwert von 500 S - allein angerichtet hat. Die Ansicht des Erstgerichtes wäre nur dann richtig, wenn die vom Erstbeklagten zugefügten, mit einem Aufwand von 3000 S behebbaren Schäden bereits wieder behoben gewesen wären, als der Wagen des Klägers durch den letzten Anstoß total beschädigt wurde. Da nach § 1302 ABGB. jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden verantwortet, sofern sich die Anteile bestimmen lassen, vermindert sich demnach der Betrag, für den die zweitbeklagte Partei aus dem Titel des Totalschadens zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten haftet, um 3000 S. Diesen von der zweitbeklagten Partei nicht aufgezeigten Rechtsirrtum konnte das Revisionsgericht im Rahmen der Rechtsrüge und des auf vollständige Klagsabweisung gerichteten Revisionsantrages wahrnehmen.Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß sich die Schäden, die in den einzelnen Unfallsphasen am Wagen des Klägers entstanden, ziffernmäßig bestimmen ließen und daß der Erstbeklagte einen Minderwert von 500 S sowie Reparaturkosten von 3000 S verursacht hat. Während das Erstgericht nun die Wertminderung nur dem Erstbeklagten zurechnete, bejahte es die Solidarhaftung der zweitbeklagten Partei mit dem Erstbeklagten für die Reparaturkosten, und zwar mit der vom Berufungsgericht offenbar gebilligten Begründung, daß erst der letzte Anstoß den Totalschaden herbeigeführt und die Reparatur der vom Erstbeklagten verursachten Schäden vereitelt habe. Diese Auffassung würde jedoch zu dem Ergebnis führen, daß die zweitbeklagte Partei für einen Schaden mithaften würde, den der Erstbeklagte - ebenso wie den Minderwert von 500 S - allein angerichtet hat. Die Ansicht des Erstgerichtes wäre nur dann richtig, wenn die vom Erstbeklagten zugefügten, mit einem Aufwand von 3000 S behebbaren Schäden bereits wieder behoben gewesen wären, als der Wagen des Klägers durch den letzten Anstoß total beschädigt wurde. Da nach Paragraph 1302, ABGB. jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden verantwortet, sofern sich die Anteile bestimmen lassen, vermindert sich demnach der Betrag, für den die zweitbeklagte Partei aus dem Titel des Totalschadens zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten haftet, um 3000 S. Diesen von der zweitbeklagten Partei nicht aufgezeigten Rechtsirrtum konnte das Revisionsgericht im Rahmen der Rechtsrüge und des auf vollständige Klagsabweisung gerichteten Revisionsantrages wahrnehmen.
Die Rechtsrüge gab überdies Anlaß, einen dem Erstgericht bei der Berechnung des Totalschadens mit 34.600 S unterlaufenen, auch vom Berufungsgericht nicht wahrgenommenen Rechenfehler zu beheben.
Ausgehend von einem Zeitwert von .................... 40.000 S
abzüglich der durch die Anstöße an den Tempo-Lieferwagen einerseits
und des Fiat 1800 anderseits verursachten Wertminderung von
........... 1.000 S sowie des Wrackwertes von
........................... 5.400 S -------- ergibt sich ein
Schaden von ......................... 33.600 S
Nach Abzug der vorher besprochenen .................. 3.000 S ----
---- verbleibt ein von der zweitbeklagten Partei zu vertretender
Totalschaden von ....................... 30.600 S zu dem die
Auslagen für das Ersatzfahrzeug und für verschiedene kleinere
Aufwendungen im nicht bekämpften Betrag von
............................... 5.490 S 30 g ------------- kommen,
sodaß die gesamte Schuld der zweitbeklagten Partei
.............................................. 36.090 S 30 g
beträgt, wobei sich die Solidarhaftung der zweitbeklagten Partei mit
dem Erstbeklagten nicht auf 8490 S 30 g, sondern richtig auf
......................................... 5.490 S 30 g erstreckt.