Begründung:
Am 6. November 1984 ereignete sich gegen 14,30 Uhr im 16. Wiener Gemeindebezirk in der Maroltingergasse auf Höhe des Hauses Nr. 61 ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und der Zweitbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 651.061 beteiligt waren. Die Erstbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeugs. Die Klägerin wurde beim Überqueren der Fahrbahn vom PKW des Zweitbeklagten niedergestoßen und schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde gegen den Zweitbeklagten zu 7 U 21/85 des Strafbezirksgerichts Wien ein Strafverfahren eingeleitet. Er wurde in diesem Strafverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Am 6. November 1984 ereignete sich gegen 14,30 Uhr im 16. Wiener Gemeindebezirk in der Maroltingergasse auf Höhe des Hauses Nr. 61 ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und der Zweitbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 651.061 beteiligt waren. Die Erstbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeugs. Die Klägerin wurde beim Überqueren der Fahrbahn vom PKW des Zweitbeklagten niedergestoßen und schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde gegen den Zweitbeklagten zu 7 U 21/85 des Strafbezirksgerichts Wien ein Strafverfahren eingeleitet. Er wurde in diesem Strafverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zu ungeteilten Hand zur Zahlung von S 407.750,- sA (Schmerzengeld, Verdienstentgang), Aufwand für orthopädische Schuhe, Transport- und Pflegekosten) und einer monatlichen Rente von S 3.234,- (Verdienstentgang; ab wann die Zahlung dieser Rente begehrt wird, ist der Klage nicht zu entnehmen); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand, der Erstbeklagten "bis zur Höhe der gesetzlichen oder allfälligen höheren vertraglichen Haftungssumme", für die Hälfte ihrer künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren.
Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen darauf, daß sie zwar selbst ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden treffe, daß aber dem Zweitbeklagten ein gleich hohes Verschulden anzulasten sei, weil er mit seinem PKW vorschriftswidrig unter Überschreitung der Fahrbahnmitte eine Fahrzeugkolonne überholt habe, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und einen zu geringen Seitenabstand zu den überholten Fahrzeugen eingehalten habe. Jedenfalls hätten die Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG für die Hälfte des der Klägerin entstandenen Schadens zu haften. Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe die Klägerin, die, ohne auf das herankommende Fahrzeug des Zweitbeklagten zu achten, versucht habe, die Fahrbahn zwischen im Stehenbleiben begriffenen bzw schon stehenden Fahrzeugen zu überqueren, obwohl ihr durch einen anhaltenden Kastenwagen die Sicht auf den vom Zweitbeklagten benützten Fahrstreifen zur Gänze genommen gewesen sei. Der Zweitbeklagte, der sein Fahrzeug vorschriftsgemäß gelenkt und bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h auch einen ausreichenden Seitenabstand eingehalten habe, habe nicht damit rechnen müssen, daß die Klägerin über das Lichtraumprofil des angehaltenen Kastenwagens hinaus in seine Fahrspur treten werde; der Unfall stelle sich daher für ihn als unabwendbares Ereignis dar. Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wurde bestritten. Das Erstgericht wies nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs die Klage ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Zweitbeklagte fuhr zur Unfallszeit mit seinem PKW durch die Maroltingergasse in Richtung Leyserstraße. Die 12,8 m breite Fahrbahn war trocken. Es herrschte Tageslicht und starker Verkehr. Die Fahbahnränder waren verparkt. In beiden Richtungen befanden sich Fahrzeugkolonnen. Die Fahrzeugkolonne in Richtung Leyserstraße war infolge Rotlichts einer Verkehrsampel zum Stillstand gekommen. In dieser Kolonne stand auch ein von Friedrich P*** gelenkter Kastenwagen. Der Zweitbeklagte lenkte ca 50 m vor dem Standort des Kastenwagens sein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte, überholte die zunächst noch langsam vor ihm fahrenden Fahrzeuge und fuhr in der Folge an den weiteren bereits stehenden Fahrzeugen der Kolonne vorbei, so auch an dem erwähnten Kastenwagen. Er hielt dabei eine Geschwindigkeit von ca 40 km/h ein. Die Klägerin kam aus einer Bank im Haus Maroltingergasse 61 und wollte die Fahrbahn (in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen) von rechts nach links überqueren. Sie betrat die Fahrbahn vor dem sichtbehindernden Kastenwagen. Sie sah daher den herannahenden PKW des Zweitbeklagten nicht und wurde auch vom Zweitbeklagten nicht gesehen. Sie trat aus der Fluchtlinie des Kastenwagens und lief in den eben vorbeifahrenden PKW des Zweitbeklagten. Die Kontakstelle war seitlich hinter dem rechten vorderen Scheinwerfer und betraf auch das Ende der vorderen Stoßstange im seitlichen Bereich vor der Radausnehmung. In der Folge schlug die Klägerin mit dem Kopf gegen die rechte obere Windschutzscheibenecke und den Windschutzsteher und wurde dann schräg nach rechts vorne abgeschleudert. Dabei wurde sie lebensgefährlich verletzt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Haftung nach dem EKHG zwar eine Gefährdungshaftung, aber keine reine Erfolgshaftung sei. Die Ersatzpflicht sei ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei. Gemäß § 76 StVO sei die Fahrbahn von Fußgängern primär auf Schutzwegen, sodann an Kreuzungen zu überqueren. Wenn beide Einrichtungen nicht vorhanden seien, sei zwar eine Überquerungsmöglichkeit zugelassen, allerdings nur dann, wenn das Überqueren "sicher" sei und die Verkehrssituation es "zweifellos zulasse". Da der Klägerin die Sicht durch den Kastenwagen verdeckt gewesen sei, sei sie zu äußerster Vorsicht verpflichtet gewesen. Das "forsche Einschreiten" der Klägerin über das Lichtraumprofil des Kastenwagens hinaus sei vom Zweitbeklagten nicht zu erwarten gewesen. Das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe daher die Klägerin.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Haftung nach dem EKHG zwar eine Gefährdungshaftung, aber keine reine Erfolgshaftung sei. Die Ersatzpflicht sei ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei. Gemäß Paragraph 76, StVO sei die Fahrbahn von Fußgängern primär auf Schutzwegen, sodann an Kreuzungen zu überqueren. Wenn beide Einrichtungen nicht vorhanden seien, sei zwar eine Überquerungsmöglichkeit zugelassen, allerdings nur dann, wenn das Überqueren "sicher" sei und die Verkehrssituation es "zweifellos zulasse". Da der Klägerin die Sicht durch den Kastenwagen verdeckt gewesen sei, sei sie zu äußerster Vorsicht verpflichtet gewesen. Das "forsche Einschreiten" der Klägerin über das Lichtraumprofil des Kastenwagens hinaus sei vom Zweitbeklagten nicht zu erwarten gewesen. Das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe daher die Klägerin.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß dem Zweitbeklagten wegen der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h beim Vorbeifahren an der angehaltenen Kolonne eine Übertretung der Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO nicht zur Last gelegt werden könne. Daß die Klägerin entgegen den Vorschriften des § 76 StVO überraschend und ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs in seine Fahrspur treten werde, habe er nicht erkennen können. Er sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, von vornherein ein solches Fehlverhalten der Klägerin durch die Wahl einer noch geringeren Geschwindigkeit in Rechnung zu stellen.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß dem Zweitbeklagten wegen der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h beim Vorbeifahren an der angehaltenen Kolonne eine Übertretung der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, StVO nicht zur Last gelegt werden könne. Daß die Klägerin entgegen den Vorschriften des Paragraph 76, StVO überraschend und ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs in seine Fahrspur treten werde, habe er nicht erkennen können. Er sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, von vornherein ein solches Fehlverhalten der Klägerin durch die Wahl einer noch geringeren Geschwindigkeit in Rechnung zu stellen.
Auch aus § 17 Abs 1 StVO lasse sich nicht ableiten, daß der Zweitbeklagte zur Einhaltung einer noch geringeren Fahrgeschwindigkeit verpflichtet gewesen wäre. Gewiß erfordere das Vorbeifahren an einer angehaltenen Fahrzeugkolonne im Sinne des § 17 Abs 1 StVO schon wegen der durch die angehaltenen Fahrzeuge bedingten Sichtbehinderung besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit. Der Vorbeifahrende müsse in Rechnung stellen, daß etwa Fußgänger geringfügig zwischen den Fahrzeugen der Kolonne hervortreten könnten, um die Möglichkeit des weiteren Überqueren der Fahrbahn zu erkunden. Daß aber der vom Zweitbeklagten zu der angehaltenen Kolonne eingehaltene Sicherheitsabstand zu gering gewesen wäre oder daß ihn die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit außerstande gesetzt hätte, auf solche vorhersehbare Behinderungen zu reagieren, sei nicht hervorgekommen. Aus dem für den Zweitbeklagten zunächst nicht vorhersehbaren groben Fehlverhalten der Klägerin könne nicht abgeleitet werden, daß die vom Zweitbeklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit relativ überhöht gewesen wäre bzw den Vorschriften des § 17 Abs 1 und des § 20 Abs 1 StVO nicht entsprochen hätte.Auch aus Paragraph 17, Absatz eins, StVO lasse sich nicht ableiten, daß der Zweitbeklagte zur Einhaltung einer noch geringeren Fahrgeschwindigkeit verpflichtet gewesen wäre. Gewiß erfordere das Vorbeifahren an einer angehaltenen Fahrzeugkolonne im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StVO schon wegen der durch die angehaltenen Fahrzeuge bedingten Sichtbehinderung besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit. Der Vorbeifahrende müsse in Rechnung stellen, daß etwa Fußgänger geringfügig zwischen den Fahrzeugen der Kolonne hervortreten könnten, um die Möglichkeit des weiteren Überqueren der Fahrbahn zu erkunden. Daß aber der vom Zweitbeklagten zu der angehaltenen Kolonne eingehaltene Sicherheitsabstand zu gering gewesen wäre oder daß ihn die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit außerstande gesetzt hätte, auf solche vorhersehbare Behinderungen zu reagieren, sei nicht hervorgekommen. Aus dem für den Zweitbeklagten zunächst nicht vorhersehbaren groben Fehlverhalten der Klägerin könne nicht abgeleitet werden, daß die vom Zweitbeklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit relativ überhöht gewesen wäre bzw den Vorschriften des Paragraph 17, Absatz eins und des Paragraph 20, Absatz eins, StVO nicht entsprochen hätte.
Durch den Kastenwagen sei dem Zweitbeklagten die Sicht auf die Klägerin verwehrt gewesen. Er habe sie erst wahrnehmen können, als sie sich aus dem Lichtraumprofil des Kastenwagens bewegt habe. Für eine geeignete Abwehrhandlung sei es dann bereits zu spät gewesen. Das Auftauchen der Fußgängerin sei daher für den Zweitbeklagten derart überraschend gewesen, daß er keine geeignete Abwehrhandlung setzen habe können, um den Unfall zu vermeiden.
Das Erstgericht habe daher mit Recht ein Verschulden des Zweitbeklagten an der Schädigung der Klägerin verneint. Dem Zweitbeklagten sei aber auch der ihm nach § 9 Abs 2 EKHG obliegende Entlastungsbeweis gelungen. Das verkehrswidrige Verhalten der Klägerin habe für den Zweitbeklagten ein unabwendbares Ereignis dargestellt, mit dem er nach den konkreten Umständen nicht zu rechnen habe brauchen. Er habe den Unfall bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen Kraftfahrers nicht verhindern können. Nach den Umständen des Falls bestehe kein Grund, den Zweitbeklagten zur Mithaftung heranzuziehen.Das Erstgericht habe daher mit Recht ein Verschulden des Zweitbeklagten an der Schädigung der Klägerin verneint. Dem Zweitbeklagten sei aber auch der ihm nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG obliegende Entlastungsbeweis gelungen. Das verkehrswidrige Verhalten der Klägerin habe für den Zweitbeklagten ein unabwendbares Ereignis dargestellt, mit dem er nach den konkreten Umständen nicht zu rechnen habe brauchen. Er habe den Unfall bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen Kraftfahrers nicht verhindern können. Nach den Umständen des Falls bestehe kein Grund, den Zweitbeklagten zur Mithaftung heranzuziehen.
Die Klägerin, die sich überraschend und ohne Bedachtnahme auf den Fahrzeugverkehr in der vom Zweitbeklagten befahrenen Fahrspur bewegt und damit gegen die Vorschriften des § 76 StVO in grober Weise verstoßen habe, treffe das Alleinverschulden. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.Die Klägerin, die sich überraschend und ohne Bedachtnahme auf den Fahrzeugverkehr in der vom Zweitbeklagten befahrenen Fahrspur bewegt und damit gegen die Vorschriften des Paragraph 76, StVO in grober Weise verstoßen habe, treffe das Alleinverschulden. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.