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Entscheidung 2 Ob 47/93×

Entscheidung 2 Ob 47/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob47/93

Entscheidungsdatum

16.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael G*****, vertreten durch Dr.Werner Schmid, Rechtsanwalt in Braunau, wider die beklagten Parteien 1.) Gerhard G*****, und 2.) Versicherungs***** AG, ***** beide vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch und Dr.Sonja Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen S 26.350,- sA, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 6.Juli 1993, GZ R 677/93-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 30.April 1993, GZ 5 C 1380/92p-13, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von den Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes (Verkehrsunfall) die Zahlung von S 26.350,- sA.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die Revision sei jedenfalls unzulässig.

Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision des Klägers mit der Behauptung, es liege eine wesentliche Rechtsfrage vor, die die Vorinstanzen unrichtig gelöst hätten.

Rechtliche Beurteilung

Diese Revision ist unzulässig, weil gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO dieses Rechtsmittel unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage dann unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt.

Anmerkung

E31686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00047.93.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19930916_OGH0002_0020OB00047_9300000_000