In der am 27. April 1949 abgehaltenen ordentlichen Hauptversammlung wurde unter anderem einhellig beschlossen, die durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse eingetretenen Verluste an Anlagen, Warenbeständen, Beteiligungen und Forderungen aller Art sowie an Betriebsabgängen infolge Mangels an Fabrikationsmaterial in ihrer restlichen Höhe von 1.377.209.67 S dadurch zu bereinigen, daß das Grundkapital von 6.000.000 S zum Zweck des Ausgleiches von Wertminderungen in vereinfachter Form um 2.000.000 S herabgesetzt und daß von dem über die Verlustdeckung hinaus verbleibenden Betrag von 622.790 S ein Betrag von 513.777.99 S der gesetzlichen und die restlichen 109.012.34 S der freien Rücklage zugewiesen werde; die Herabsetzung hatte in der Weise zu erfolgen, daß die Aktien (Zwischenscheine) der Emissionen 1939 und 1946 eingezogen und zugleich für je drei Stück dieser Aktien (Zwischenscheine) zum Nennwert von 1000 RM bzw. S zwei Aktien (Zwischenscheine) der Emission 1949 zum Nennwert von 1000 S ausgegeben werden. In der Hauptversammlung wurde gleichzeitig beschlossen, das herabgesetzte Grundkapital von 4.000.000 S durch Ausgabe von 2000 Stück Aktien zum Nominale von je 1000 S wieder auf 6.000.000 S zu erhöhen; endlich wurde eine durch die Kapitalsherabsetzung und die Kapitalserhöhung bedingte Änderung der Satzung im § 4, betreffend das Grundkapital und seine Einteilung, beschlossen.In der am 27. April 1949 abgehaltenen ordentlichen Hauptversammlung wurde unter anderem einhellig beschlossen, die durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse eingetretenen Verluste an Anlagen, Warenbeständen, Beteiligungen und Forderungen aller Art sowie an Betriebsabgängen infolge Mangels an Fabrikationsmaterial in ihrer restlichen Höhe von 1.377.209.67 S dadurch zu bereinigen, daß das Grundkapital von 6.000.000 S zum Zweck des Ausgleiches von Wertminderungen in vereinfachter Form um 2.000.000 S herabgesetzt und daß von dem über die Verlustdeckung hinaus verbleibenden Betrag von 622.790 S ein Betrag von 513.777.99 S der gesetzlichen und die restlichen 109.012.34 S der freien Rücklage zugewiesen werde; die Herabsetzung hatte in der Weise zu erfolgen, daß die Aktien (Zwischenscheine) der Emissionen 1939 und 1946 eingezogen und zugleich für je drei Stück dieser Aktien (Zwischenscheine) zum Nennwert von 1000 RM bzw. S zwei Aktien (Zwischenscheine) der Emission 1949 zum Nennwert von 1000 S ausgegeben werden. In der Hauptversammlung wurde gleichzeitig beschlossen, das herabgesetzte Grundkapital von 4.000.000 S durch Ausgabe von 2000 Stück Aktien zum Nominale von je 1000 S wieder auf 6.000.000 S zu erhöhen; endlich wurde eine durch die Kapitalsherabsetzung und die Kapitalserhöhung bedingte Änderung der Satzung im Paragraph 4,, betreffend das Grundkapital und seine Einteilung, beschlossen.
Die Aktiengesellschaft hat auf Grund der in der Hauptversammlung vom 27. April 1949 gefaßten Beschlüsse unter anderem die Eintragung der Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form um 2.000.000 S auf 4.000.000 S, ferner die Erhöhung des herabgesetzten Grundkapitals auf 6.000.000 S und schließlich die Änderung der Satzung im § 4 in das Handelsregister begehrt.Die Aktiengesellschaft hat auf Grund der in der Hauptversammlung vom 27. April 1949 gefaßten Beschlüsse unter anderem die Eintragung der Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form um 2.000.000 S auf 4.000.000 S, ferner die Erhöhung des herabgesetzten Grundkapitals auf 6.000.000 S und schließlich die Änderung der Satzung im Paragraph 4, in das Handelsregister begehrt.
Das Erstgericht hat den Antrag, soweit er die im vorstehenden angeführten Eintragungen betroffen hat, mit der Begründung abgewiesen, daß die in den §§ 183, 184 und 186 AktienG. bestimmten Voraussetzungen für eine Kapitalsherabsetzung in vereinfachter Form insofern nicht gegeben seien, als die aus der Auflösung der Rücklagen (§ 183) und aus der Kapitalsherabsetzung gewonnenen Beträge sowohl zu einer Dotierung der gesetzlichen Rücklage über deren Mindestmaß hinaus als auch zur Einstellung einer freien Rücklage verwendet werden sollen; nach der Ansicht des Erstgerichtes hätte das Grundkapital in vereinfachter Form nur um so viel herabgesetzt werden dürfen, als zur Deckung der bilanzmäßigen Verluste und zur Wiederherstellung der gesetzlichen Rücklage im Ausmaß von 10% des Grundkapitals erforderlich gewesen sei.Das Erstgericht hat den Antrag, soweit er die im vorstehenden angeführten Eintragungen betroffen hat, mit der Begründung abgewiesen, daß die in den Paragraphen 183, 184 und 186 AktienG. bestimmten Voraussetzungen für eine Kapitalsherabsetzung in vereinfachter Form insofern nicht gegeben seien, als die aus der Auflösung der Rücklagen (Paragraph 183,) und aus der Kapitalsherabsetzung gewonnenen Beträge sowohl zu einer Dotierung der gesetzlichen Rücklage über deren Mindestmaß hinaus als auch zur Einstellung einer freien Rücklage verwendet werden sollen; nach der Ansicht des Erstgerichtes hätte das Grundkapital in vereinfachter Form nur um so viel herabgesetzt werden dürfen, als zur Deckung der bilanzmäßigen Verluste und zur Wiederherstellung der gesetzlichen Rücklage im Ausmaß von 10% des Grundkapitals erforderlich gewesen sei.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Aktiengesellschaft keine Folge gegeben und gleich dem Erstgericht angenommen, daß der Beschluß der Hauptversammlung in den angeführten Punkten nach § 195 Z. 3 AktienG. nichtig sei.Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Aktiengesellschaft keine Folge gegeben und gleich dem Erstgericht angenommen, daß der Beschluß der Hauptversammlung in den angeführten Punkten nach Paragraph 195, Ziffer 3, AktienG. nichtig sei.
Der Revisionsrekurs der Aktiengesellschaft wurde mangels der Voraussetzungen des § 16 AußstrG. zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs der Aktiengesellschaft wurde mangels der Voraussetzungen des Paragraph 16, AußstrG. zurückgewiesen.