Aus der Begründung:
Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß die Beurkundung der Beglaubigung an sich als öffentliche Urkunde im Sinne der § 31 GBG. (§ 292 ZPO.) anzusehen ist, trifft zu. Wenn die Revisionsrekurswerberin lediglich Urkunden, in denen von einer öffentlichen Behörde die die grundbücherliche Einverleibung rechtfertigende Willenserklärung aufgenommen worden ist, als öffentliche Urkunden gelten lassen will, so ist damit die Begriffsbestimmung der öffentlichen Urkunden im Sinne des § 31 GBG. noch keineswegs erschöpft, sondern bilden diese Urkunden nur einen Teil der im § 33 GBG. taxativ aufgezählten öffentlichen Urkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden kann. Irrig ist aber auch die Auffassung des Revisionsrekurses, daß durch die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber Rudolf Z. die Vorschrift des § 123 Z. 4 GBG. verletzt wurde, da die Bevollmächtigung nicht in der Form beurkundet worden sei, welche dem in § 31 Abs. 3 normierten Erfordernis der Beglaubigung einer ausländischen Urkunde entspricht. Nach § 292 ZPO. gewinnen Urkunden, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person oder Urkunden, die außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiet dieses Gesetzes ihren Sitz hat, den Charakter von öffentlichen Urkunden durch die Beobachtung der gesetzlichen Form und sie sind es nur insoweit, als der Urkundeninhalt sich innerhalb des dem Aussteller zugewiesenen Amtskreises oder Geschäftskreises bewegt. Dem Formerfordernis zu ihrer Gültigkeit als öffentliche Urkunde ist aber schon durch Beidrückung des Amtssiegels und der Unterschrift des Vorstandes der Behörde oder des zur Ausstellung der Urkunde berechtigten Beamten entsprochen (Hofdekret vom 19. April 1799, JGS. Nr. 466). Da die Unterschrift der Machtgeberin auf der Rudolf Z. erteilten Generalvollmacht vom politischen Vertreter der österreichischen Bundesregierung in Belgrad beglaubigt wurde und der Beglaubigungsvermerk sowohl das Amtssiegel als auch die Unterschrift des Chefs der Konsularabteilung trägt, ist die Beurkundung der Beglaubigung als formgültige öffentliche Urkunde anzusehen und entspricht daher auch dem Erfordernis der Beglaubigung ausländischer Urkunden durch die österreichische Vertretungsbehörde im Sinne des § 31/3 GBG. Wenn § 5 der allerdings noch in Geltung stehenden Verordnungvom 21. Mai 1929, BGBl. Nr. 175, für den Beglaubigungsvermerk noch weiters die ausdrückliche Feststellung, daß die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, dem Amte bekannt oder deren Identität durch zwei zu benennende Zeugen oder einen zu benennenden Zeugen und ein zu bezeichnendes Legitimationspapier festgestellt worden ist, vorschreibt, so handelt es sich um eine instruktionelle Vorschrift hinsichtlich des Inhaltes des Beglaubigungsvermerkes, deren Verletzung jedoch das Erfordernis der Formgültigkeit des Beglaubigungsvermerkes für dessen Wertung als öffentliche Urkunde in keiner Weise berührt. Daß durch § 5 der zitierten Verordnung ein weiteres Gültigkeitserfordernis aufgestellt worden ist, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die im § 5 lit. b der zitierten Verordnung enthaltenen Vorschriften über bloße Formvorschriften hinausgehen. Eine Verordnung kann aber nicht bestimmen, daß eine Urkunde nur dann als öffentliche Urkunde anzusehen ist, wenn die Urkunde auch einen bestimmten Inhalt enthält, hier die ausdrückliche Feststellung, daß die Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wurde, auf die im § 5 lit. b angegebene Weise festgestellt worden ist. Damit würde sich die Verordnung mit § 292 ZPO., also einem Gesetz, in Widerspruch setzen, das die Qualität einer Urkunde als öffentlich nur von der Form abhängig macht. Das ist aber nicht anzunehmen.Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß die Beurkundung der Beglaubigung an sich als öffentliche Urkunde im Sinne der Paragraph 31, GBG. (Paragraph 292, ZPO.) anzusehen ist, trifft zu. Wenn die Revisionsrekurswerberin lediglich Urkunden, in denen von einer öffentlichen Behörde die die grundbücherliche Einverleibung rechtfertigende Willenserklärung aufgenommen worden ist, als öffentliche Urkunden gelten lassen will, so ist damit die Begriffsbestimmung der öffentlichen Urkunden im Sinne des Paragraph 31, GBG. noch keineswegs erschöpft, sondern bilden diese Urkunden nur einen Teil der im Paragraph 33, GBG. taxativ aufgezählten öffentlichen Urkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden kann. Irrig ist aber auch die Auffassung des Revisionsrekurses, daß durch die Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an den Machthaber Rudolf Z. die Vorschrift des Paragraph 123, Ziffer 4, GBG. verletzt wurde, da die Bevollmächtigung nicht in der Form beurkundet worden sei, welche dem in Paragraph 31, Absatz 3, normierten Erfordernis der Beglaubigung einer ausländischen Urkunde entspricht. Nach Paragraph 292, ZPO. gewinnen Urkunden, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person oder Urkunden, die außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiet dieses Gesetzes ihren Sitz hat, den Charakter von öffentlichen Urkunden durch die Beobachtung der gesetzlichen Form und sie sind es nur insoweit, als der Urkundeninhalt sich innerhalb des dem Aussteller zugewiesenen Amtskreises oder Geschäftskreises bewegt. Dem Formerfordernis zu ihrer Gültigkeit als öffentliche Urkunde ist aber schon durch Beidrückung des Amtssiegels und der Unterschrift des Vorstandes der Behörde oder des zur Ausstellung der Urkunde berechtigten Beamten entsprochen (Hofdekret vom 19. April 1799, JGS. Nr. 466). Da die Unterschrift der Machtgeberin auf der Rudolf Z. erteilten Generalvollmacht vom politischen Vertreter der österreichischen Bundesregierung in Belgrad beglaubigt wurde und der Beglaubigungsvermerk sowohl das Amtssiegel als auch die Unterschrift des Chefs der Konsularabteilung trägt, ist die Beurkundung der Beglaubigung als formgültige öffentliche Urkunde anzusehen und entspricht daher auch dem Erfordernis der Beglaubigung ausländischer Urkunden durch die österreichische Vertretungsbehörde im Sinne des Paragraph 31 /, 3, GBG. Wenn Paragraph 5, der allerdings noch in Geltung stehenden Verordnungvom 21. Mai 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 175, für den Beglaubigungsvermerk noch weiters die ausdrückliche Feststellung, daß die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, dem Amte bekannt oder deren Identität durch zwei zu benennende Zeugen oder einen zu benennenden Zeugen und ein zu bezeichnendes Legitimationspapier festgestellt worden ist, vorschreibt, so handelt es sich um eine instruktionelle Vorschrift hinsichtlich des Inhaltes des Beglaubigungsvermerkes, deren Verletzung jedoch das Erfordernis der Formgültigkeit des Beglaubigungsvermerkes für dessen Wertung als öffentliche Urkunde in keiner Weise berührt. Daß durch Paragraph 5, der zitierten Verordnung ein weiteres Gültigkeitserfordernis aufgestellt worden ist, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die im Paragraph 5, Litera b, der zitierten Verordnung enthaltenen Vorschriften über bloße Formvorschriften hinausgehen. Eine Verordnung kann aber nicht bestimmen, daß eine Urkunde nur dann als öffentliche Urkunde anzusehen ist, wenn die Urkunde auch einen bestimmten Inhalt enthält, hier die ausdrückliche Feststellung, daß die Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wurde, auf die im Paragraph 5, Litera b, angegebene Weise festgestellt worden ist. Damit würde sich die Verordnung mit Paragraph 292, ZPO., also einem Gesetz, in Widerspruch setzen, das die Qualität einer Urkunde als öffentlich nur von der Form abhängig macht. Das ist aber nicht anzunehmen.
Daher fehlt auch jeder Anlaß, eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Gültigkeit dieser Verordnung einzuholen.
Ist dem aber so, so war nur das Erfordernis einer formgültigen Beglaubigung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (§ 31/3 GBG.) vom Grundbuchsrichter bei Bewilligung der Einverleibung (§ 94 Z. 4 GBG.) sowie auch bei Zustellung des Grundbuchsbescheides (§ 123 Z. 4 GBG.) zu prüfen. Mit Recht hat daher das Rekursgericht die Rudolf Z. erteilte Generalvollmacht als den Erfordernissen des § 31 GBG. und damit die Zustellung des Bescheides an den Letztgenannten als der Vorschrift des § 123 Z. 4 GBG. entsprechend angesehen. Damit entfällt aber jeder rechtliche Grund für eine neuerliche Zustellung des Grundbuchsbescheides an einen zu bestellenden Kurator.Ist dem aber so, so war nur das Erfordernis einer formgültigen Beglaubigung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (Paragraph 31 /, 3, GBG.) vom Grundbuchsrichter bei Bewilligung der Einverleibung (Paragraph 94, Ziffer 4, GBG.) sowie auch bei Zustellung des Grundbuchsbescheides (Paragraph 123, Ziffer 4, GBG.) zu prüfen. Mit Recht hat daher das Rekursgericht die Rudolf Z. erteilte Generalvollmacht als den Erfordernissen des Paragraph 31, GBG. und damit die Zustellung des Bescheides an den Letztgenannten als der Vorschrift des Paragraph 123, Ziffer 4, GBG. entsprechend angesehen. Damit entfällt aber jeder rechtliche Grund für eine neuerliche Zustellung des Grundbuchsbescheides an einen zu bestellenden Kurator.