Die Revision ist aber nicht begründet.
Einen Verfahrensmangel erblickt sie darin, dass das Berufungsgericht seine Ansicht, das Ergebnis des Besitzstörungsverfahrens entspreche nicht dem materiellen Rechtszustand, nicht begründet habe. Mit diesem Vorwurf wird schon nach dem eigenen Vorbringen der Revisionswerber kein Verfahrens-, sondern ein Feststellungs-, richtiger ein Begründungsmangel geltend gemacht. Dem Angriff auf einen solchen dient jedoch nicht der Revisionsgrund nach Z 2, sondern jener nach Z 4 des § 503 ZPO. Es liegt aber auch kein Begründungsmangel vor. Denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich sehr wohl, warum das Berufungsgericht im Gegensatz zu den Ergebnissen des ausschließlich auf den letzten ruhigen Besitzstand abgestellten Besitzstörungsverfahrens das Recht der Klägerin, den Zugang der Beklagten zu ihren Bestandobjekten zu ändern, bejaht hat. Ein weiterer Verfahrensmangel soll darin bestehen, dass das Berufungsgericht der Ansicht war, es sei mangels Abschlusses schriftlicher Mietverträge mit sämtlichen Beklagten zur Beurteilung des von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechtes nicht der Inhalt der schriftlichen Mietverträge, von denen mehrere dem Vermieter das Recht einräumen, zwar nicht notwendige, jedoch zweckmäßige bauliche Veränderungen ohne Zustimmung des Mieters vorzunehmen, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen, heranzuziehen, es sei vielmehr diese Frage nach allgemeinen Gesichtspunkten zu beurteilen. Nach Ansicht der Revision könnte gegenüber Mietern, mit denen Mietverträge mit der genannten Klausel abgeschlossen wurden, über diese Vertragsbestimmung nicht hinausgegangen werden. Auch mit diesem Vorbringen rügt die Revision in Wahrheit keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern eine Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dies jedoch nicht mit Grund. Dass die in Rede stehende Vertragsbestimmung schon ihrem bloßen Wortlaut nach an sich den Anspruch der Klägerin decken würde, unterliegt keinem Zweifel. Wenn das Berufungsgericht das Bestehen dieses Anspruches unabhängig vom Vertrag, auf den sich ja nur die Klägerin berufen hat, nach allgemeinen gesetzlichen Gesichtspunkten prüfte, dann können sich die Beklagten darüber nicht beschweren.Einen Verfahrensmangel erblickt sie darin, dass das Berufungsgericht seine Ansicht, das Ergebnis des Besitzstörungsverfahrens entspreche nicht dem materiellen Rechtszustand, nicht begründet habe. Mit diesem Vorwurf wird schon nach dem eigenen Vorbringen der Revisionswerber kein Verfahrens-, sondern ein Feststellungs-, richtiger ein Begründungsmangel geltend gemacht. Dem Angriff auf einen solchen dient jedoch nicht der Revisionsgrund nach Ziffer 2,, sondern jener nach Ziffer 4, des Paragraph 503, ZPO. Es liegt aber auch kein Begründungsmangel vor. Denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich sehr wohl, warum das Berufungsgericht im Gegensatz zu den Ergebnissen des ausschließlich auf den letzten ruhigen Besitzstand abgestellten Besitzstörungsverfahrens das Recht der Klägerin, den Zugang der Beklagten zu ihren Bestandobjekten zu ändern, bejaht hat. Ein weiterer Verfahrensmangel soll darin bestehen, dass das Berufungsgericht der Ansicht war, es sei mangels Abschlusses schriftlicher Mietverträge mit sämtlichen Beklagten zur Beurteilung des von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechtes nicht der Inhalt der schriftlichen Mietverträge, von denen mehrere dem Vermieter das Recht einräumen, zwar nicht notwendige, jedoch zweckmäßige bauliche Veränderungen ohne Zustimmung des Mieters vorzunehmen, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen, heranzuziehen, es sei vielmehr diese Frage nach allgemeinen Gesichtspunkten zu beurteilen. Nach Ansicht der Revision könnte gegenüber Mietern, mit denen Mietverträge mit der genannten Klausel abgeschlossen wurden, über diese Vertragsbestimmung nicht hinausgegangen werden. Auch mit diesem Vorbringen rügt die Revision in Wahrheit keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern eine Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dies jedoch nicht mit Grund. Dass die in Rede stehende Vertragsbestimmung schon ihrem bloßen Wortlaut nach an sich den Anspruch der Klägerin decken würde, unterliegt keinem Zweifel. Wenn das Berufungsgericht das Bestehen dieses Anspruches unabhängig vom Vertrag, auf den sich ja nur die Klägerin berufen hat, nach allgemeinen gesetzlichen Gesichtspunkten prüfte, dann können sich die Beklagten darüber nicht beschweren.
In rechtlicher Beziehung vermisst die Revision die Anführung gesetzlicher Bestimmungen, auf denen das Recht der Klägerin, den Hauseingang abzumauern, sowie ihre Klagslegitimation beruht. Da die Aktivlegitimation der Klägerin bisher überhaupt unbestritten war, kann im Revisionsverfahren ein Einwand in dieser Richtung schon aus rein formellen Gründen nicht mehr beachtet werden. Würde eine klare gesetzliche Vorschrift bestehen, die über das Recht der Klägerin, den Hauseingang abzumauern, sei es im positiven oder negativen Sinn, abspricht, dann wäre der vorliegende Prozess vermutlich unterblieben. Dass anderseits das Berufungsgericht die zu entscheidende Frage auf Grund der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die "wechselseitigen Rechte" (siehe die Überschrift vor § 1096 ABGB) aus dem Bestandvertrag beurteilt hat, kann den Entscheidungsgründen unmissverständlich entnommen werden.In rechtlicher Beziehung vermisst die Revision die Anführung gesetzlicher Bestimmungen, auf denen das Recht der Klägerin, den Hauseingang abzumauern, sowie ihre Klagslegitimation beruht. Da die Aktivlegitimation der Klägerin bisher überhaupt unbestritten war, kann im Revisionsverfahren ein Einwand in dieser Richtung schon aus rein formellen Gründen nicht mehr beachtet werden. Würde eine klare gesetzliche Vorschrift bestehen, die über das Recht der Klägerin, den Hauseingang abzumauern, sei es im positiven oder negativen Sinn, abspricht, dann wäre der vorliegende Prozess vermutlich unterblieben. Dass anderseits das Berufungsgericht die zu entscheidende Frage auf Grund der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die "wechselseitigen Rechte" (siehe die Überschrift vor Paragraph 1096, ABGB) aus dem Bestandvertrag beurteilt hat, kann den Entscheidungsgründen unmissverständlich entnommen werden.
Mit der Rechtsrüge macht die Revision weiter geltend, dass das Klagebegehren - richtig wohl der Spruch des angefochtenen Urteils - dazu diene, einen rechtswidrigen Eingriff der Klägerin in die anerkannten Rechte der Beklagten zu sanktionieren, dass dieser Eingriff jedoch auch durch die damit bezweckte Beseitigung polizei- und strafgesetzwidriger Zustände nicht gerechtfertigt sei, weil die Klägerin selbst von den in diesem Belang zuständigen Behörden keinen Auftrag erhalten habe. Ein strafbarer Zustand, der durch das Abmauern beseitigt werden sollte, sei überhaupt nicht vorgelegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei es auch bedeutsam, dass die Firma N***** ihren Betrieb erst nach Abschluss der Mietverträge der Beklagten eröffnet und erweitert habe. Die aus der Beschäftigung weiblicher Arbeiter für die Firma N***** entstehenden Schwierigkeiten dürften nicht durch einen Eingriff in die Rechte der Beklagten beseitigt werden. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Standpunkt eingenommen, dass durch die Veränderung des Zuganges die Ausübung des Bestandrechtes der Beklagten nicht erheblich erschwert sei. Die angestrebte Änderung in den Mietrechten der Beklagten liege weder im eminenten Interesse der Klägerin, noch in dem des Hauses, sondern nur im Interesse der Mieterin N*****, deren Betriebsräume vergrößert und verbessert werden sollten. Es sei nicht Aufgabe eines Hauseigentümers, über die Sittlichkeit auf seiner Liegenschaft zu wachen. Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes könne das Beharren der Beklagten auf dem Inhalt der Mietverträge nicht als schikanös bezeichnet werden.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Erwägungen des Berufungsgerichtes zu widerlegen.
Gewiss ist es die Hauptpflicht des Bestandgebers, dem Bestandnehmer den vereinbarten Gebrauch zu gewähren (§ 1096 ABGB). Zum Gebrauch der Bestandsache gehört bei der Wohnungsmiete auch die freie Benützung der Zugänge (MietSlg Nr 6296, 7059 ua). Ebenso gehört aber zum Gebrauch der zur Ausübung eines Gewerbes vermieteten Räumlichkeiten die unbeeinträchtigte Zugänglichkeit für die Angehörigen des Betriebes. Soweit das Vermauern des bisher von den Beklagten benützten Hauseinganges den Zweck verfolgte, Behelligungen der Arbeiterinnen der Firma N*****, wie sie nach den Feststellungen der Untergerichte vorgekommen sind, zu unterbinden, handelte die Klägerin in Ausübung ihrer mit den Mietrechten der Mieterin N***** korrespondierenden Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, wobei allerdings die später erworbenen Rechte der Mieterin N***** die älteren Rechte der anderen Bestandnehmer nicht beeinträchtigen konnten. Es kann aber einem Hauseigentümer ebensowenig zugemutet werden, derartige Vorfälle anstehen zu lassen, wie die immer wiederkehrenden Verunreinigungen, auch wenn sich die Mehrheit der doch in erster Linie selbst betroffenen Mieter anscheinend dadurch nicht beeinträchtigt fühlt. Das Recht, solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen, ist ein Ausfluss des Eigentumsrechtes und setzt nicht voraus, dass der Hauseigentümer hiezu durch die zuständige Behörde beauftragt wurde. Die Ausübung der im Vorstehenden erwähnten Pflichten und Rechte steht dem Vermieter allerdings nur insoweit uneingeschränkt zu, als er nicht in Rechte Dritter, insbesondere anderer Mieter eingreift. Das richtige Maß kann nur durch ein Abwägen der Interessen aller Beteiligten gefunden werden. Dass die Klägerin durch das Vermauern des Einganges in Rechte der Beklagten eingegriffen hat, die diesen kraft ihres Mietrechtes zustanden, hat auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die Revision nimmt jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichtes wohl allzu wörtlich, wenn sie geltend macht, dass der unvermauerte Zugang als solcher keinen strafbaren Zustand bedeutet habe. Was das Berufungsgericht meinte, liegt klar auf der Hand: In dem Durchgang ereigneten sich Vorfälle, die nicht nur strafgesetz- und polizeiwidrig waren, sondern insbesondere auch vom sanitären Standpunkt aus eine Behebung erforderten. Dass die Belästigungen der Arbeiterinnen der Firma N***** erst zu einer Zeit einsetzten, in der die Beklagten schon das Recht erworben hatten, das in Rede stehende Tor zu benützen, vermag an der Notwendigkeit, diese Unzukömmlichkeiten zu beheben, nichts zu ändern, sofern dadurch nicht die Ausübung des Bestandrechtes der Beklagten ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Die Ergebnisse der vom Berufungsgericht angestellten Interessenabwägung sind aber vollkommen unbedenklich. Der Zugang von dem nunmehr vermauerten Haustor bis zur Stiege betrug 13 m. Nunmehr müssen die Beklagten 40 m entlang der Hausfront im Hof und 17 m durch die Hauseinfahrt gehen, um auf die Straße zu gelangen. Rein entfernungsmäßig spielt diese Verlängerung des Weges keine ausschlaggebende Rolle. Ebensowenig kann eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Beklagten darin gesehen werden, dass sie, wenn sie den durch den Hof führenden, 1,70 m breiten Gehsteig benützen, fallweise an offenen Fenstern ebenerdiger Wohnungen vorbeigehen müssen. Dass der Zustand dieses Gehsteiges etwa schlechter sei als jener des entlang der Straßenfront führenden Gehsteiges, wurde nicht behauptet. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, der Weg im Hof sei unbeleuchtet, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Das Berufungsgericht hat bereits auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, die - sieht man von einer vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidung ab - den Standpunkt vertritt, dass sich der Mieter ihm zumutbare Maßnahmen des Hauseigentümers gefallen lassen muss, wenn sein Bestandrecht nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Oberste Gerichtshof hält auch im vorliegenden Fall an diesem Standpunkt fest und ist der Ansicht, dass der Wegfall des von den Beklagten bisher benützten Zuganges bei Bedachtnahme darauf, welche groben Unzukömmlichkeiten durch das Vermauern dieses Zuganges behoben wurden, den Beklagten zugemutet werden kann.Gewiss ist es die Hauptpflicht des Bestandgebers, dem Bestandnehmer den vereinbarten Gebrauch zu gewähren (Paragraph 1096, ABGB). Zum Gebrauch der Bestandsache gehört bei der Wohnungsmiete auch die freie Benützung der Zugänge (MietSlg Nr 6296, 7059 ua). Ebenso gehört aber zum Gebrauch der zur Ausübung eines Gewerbes vermieteten Räumlichkeiten die unbeeinträchtigte Zugänglichkeit für die Angehörigen des Betriebes. Soweit das Vermauern des bisher von den Beklagten benützten Hauseinganges den Zweck verfolgte, Behelligungen der Arbeiterinnen der Firma N*****, wie sie nach den Feststellungen der Untergerichte vorgekommen sind, zu unterbinden, handelte die Klägerin in Ausübung ihrer mit den Mietrechten der Mieterin N***** korrespondierenden Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, wobei allerdings die später erworbenen Rechte der Mieterin N***** die älteren Rechte der anderen Bestandnehmer nicht beeinträchtigen konnten. Es kann aber einem Hauseigentümer ebensowenig zugemutet werden, derartige Vorfälle anstehen zu lassen, wie die immer wiederkehrenden Verunreinigungen, auch wenn sich die Mehrheit der doch in erster Linie selbst betroffenen Mieter anscheinend dadurch nicht beeinträchtigt fühlt. Das Recht, solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen, ist ein Ausfluss des Eigentumsrechtes und setzt nicht voraus, dass der Hauseigentümer hiezu durch die zuständige Behörde beauftragt wurde. Die Ausübung der im Vorstehenden erwähnten Pflichten und Rechte steht dem Vermieter allerdings nur insoweit uneingeschränkt zu, als er nicht in Rechte Dritter, insbesondere anderer Mieter eingreift. Das richtige Maß kann nur durch ein Abwägen der Interessen aller Beteiligten gefunden werden. Dass die Klägerin durch das Vermauern des Einganges in Rechte der Beklagten eingegriffen hat, die diesen kraft ihres Mietrechtes zustanden, hat auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die Revision nimmt jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichtes wohl allzu wörtlich, wenn sie geltend macht, dass der unvermauerte Zugang als solcher keinen strafbaren Zustand bedeutet habe. Was das Berufungsgericht meinte, liegt klar auf der Hand: In dem Durchgang ereigneten sich Vorfälle, die nicht nur strafgesetz- und polizeiwidrig waren, sondern insbesondere auch vom sanitären Standpunkt aus eine Behebung erforderten. Dass die Belästigungen der Arbeiterinnen der Firma N***** erst zu einer Zeit einsetzten, in der die Beklagten schon das Recht erworben hatten, das in Rede stehende Tor zu benützen, vermag an der Notwendigkeit, diese Unzukömmlichkeiten zu beheben, nichts zu ändern, sofern dadurch nicht die Ausübung des Bestandrechtes der Beklagten ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Die Ergebnisse der vom Berufungsgericht angestellten Interessenabwägung sind aber vollkommen unbedenklich. Der Zugang von dem nunmehr vermauerten Haustor bis zur Stiege betrug 13 m. Nunmehr müssen die Beklagten 40 m entlang der Hausfront im Hof und 17 m durch die Hauseinfahrt gehen, um auf die Straße zu gelangen. Rein entfernungsmäßig spielt diese Verlängerung des Weges keine ausschlaggebende Rolle. Ebensowenig kann eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Beklagten darin gesehen werden, dass sie, wenn sie den durch den Hof führenden, 1,70 m breiten Gehsteig benützen, fallweise an offenen Fenstern ebenerdiger Wohnungen vorbeigehen müssen. Dass der Zustand dieses Gehsteiges etwa schlechter sei als jener des entlang der Straßenfront führenden Gehsteiges, wurde nicht behauptet. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, der Weg im Hof sei unbeleuchtet, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Das Berufungsgericht hat bereits auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, die - sieht man von einer vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidung ab - den Standpunkt vertritt, dass sich der Mieter ihm zumutbare Maßnahmen des Hauseigentümers gefallen lassen muss, wenn sein Bestandrecht nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Oberste Gerichtshof hält auch im vorliegenden Fall an diesem Standpunkt fest und ist der Ansicht, dass der Wegfall des von den Beklagten bisher benützten Zuganges bei Bedachtnahme darauf, welche groben Unzukömmlichkeiten durch das Vermauern dieses Zuganges behoben wurden, den Beklagten zugemutet werden kann.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.