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Entscheidung 2 Ob 479/52×

Entscheidung 2 Ob 479/52

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob479/52

Entscheidungsdatum

25.06.1952

Kopf

SZ 25/179

Spruch

Exekutionsführung gemäß Paragraph 10 a, EO. auch gegen eine laufende Arbeitslosenunterstützung zulässig.

Entscheidung vom 25. Juni 1952, 2 Ob 479/52.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht (Fachbeamter im erweiterten Wirkungsbereich) hat die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegenüber dem Arbeitsamt als Arbeitslosen zustehenden Forderung auf Arbeitslosenunterstützung zur Hereinbringung des den betreibenden Parteien auf Grund eines Bruchteilstitels bestehenden Unterhaltsrückstandes von 2398.58 S sowie der laufenden Unterhaltsbeiträge von 25% des Bruttoeinkommens bewilligt. Über Rekurs des Verpflichteten hat das Erstgericht diesen Beschluß gemäß Paragraph 56 a, GOG. im Sinne der Abweisung des Exekutionsantrages abgeändert, da bei Forderungen auf Zahlung der laufenden Arbeitslosenunterstützung die Möglichkeit einer Exekutionsführung nach Paragraph 10 a, EO. mangels eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses nicht bestehe.

Das Rekursgericht stellte den Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes (Fachbeamten) wieder her. Es ging hiebei von der Rechtsmeinung aus, daß sowohl die Arbeitslosenunterstützung als auch das Krankengeld zur Voraussetzung habe, daß ein Arbeitsverhältnis besteht oder bestanden hat. Diese Bezüge treten daher an die Stelle der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Schon daraus ergebe sich, daß zwischen den Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis und der Arbeitslosenunterstützung bzw. dem Krankengeld hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 10 a, EO. nicht zu unterscheiden sei.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wenn der Revisionsrekurswerber gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach die Exekutionsführung nach Paragraph 10 a, EO. auch bei Pfändung und Überweisung der Forderung auf Zahlung der laufenden Arbeitslosenunterstützung möglich ist, rechtliche Bedenken äußert, so können diese nicht geteilt werden. Der Oberste Gerichtshof billigt aus den zutreffenden, durch die Ausführungen des Revisionsrekurses nicht widerlegten Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß fixe Bezüge, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an Stelle des Arbeitslohnes treten, wie Ruhegenüsse, Arbeitslosenunterstützung und Renten, gleich einem Arbeitslohn zu behandeln sind. Eine buchstäbliche Auslegung des Paragraph 10 a, EO. hätte nur unnötige Verzögerungen und Kosten zur Folge.

Anmerkung

Z25179

Schlagworte

Arbeitslosenunterstützung ist nach § 10a EO. pfändbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00479.52.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19520625_OGH0002_0020OB00479_5200000_000

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