Aus der Begründung:
Die Beklagte macht als Revisionswerberin geltend, es liege Nichtigkeit nach § 477 (1) Z. 6 ZPO. vor, weil die Untergerichte in einer nicht auf den Rechtsweg gehörenden Sache erkannt hätten. Der Rückforderungsanspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur, so daß über ihn nicht durch ein ordentliches Gericht entscheiden werden könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Forderung nunmehr gegen die Beklagte als Erbin des Sozialversicherten Anton K. geltend zu machen sei.Die Beklagte macht als Revisionswerberin geltend, es liege Nichtigkeit nach Paragraph 477, (1) Ziffer 6, ZPO. vor, weil die Untergerichte in einer nicht auf den Rechtsweg gehörenden Sache erkannt hätten. Der Rückforderungsanspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur, so daß über ihn nicht durch ein ordentliches Gericht entscheiden werden könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Forderung nunmehr gegen die Beklagte als Erbin des Sozialversicherten Anton K. geltend zu machen sei.
Richtig ist zunächst, daß die Rückzahlung zu Unrecht empfangener Sozialversicherungsleistungen vom Sozialversicherten selbst nicht im Rechtswege gefordert werden kann (2 Ob 494/59 = Z. XXXII 143).Richtig ist zunächst, daß die Rückzahlung zu Unrecht empfangener Sozialversicherungsleistungen vom Sozialversicherten selbst nicht im Rechtswege gefordert werden kann (2 Ob 494/59 = Z. römisch 32 143).
Der Oberste Gerichtshof hat andererseits in der Entscheidung 8 Ob 115/62 = SZ. XXXVIII 109 dargelegt, daß die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegen einen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu bestimmenden Rechtsnachfolger des Zahlungspflichtigen nur dann auf dem Verwaltungswege erfolgen könne, wenn dies in einer gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich vorgesehen sei. Andernfalls bleibe für solche Ansprüche nur der ordentliche Rechtsweg offen.Der Oberste Gerichtshof hat andererseits in der Entscheidung 8 Ob 115/62 = SZ. römisch 38 109 dargelegt, daß die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegen einen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu bestimmenden Rechtsnachfolger des Zahlungspflichtigen nur dann auf dem Verwaltungswege erfolgen könne, wenn dies in einer gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich vorgesehen sei. Andernfalls bleibe für solche Ansprüche nur der ordentliche Rechtsweg offen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber richtig betrachtet, nicht um die Frage der Geltendmachung, sondern lediglich um die der Durchsetzung des schon zu Lebzeiten des Sozialversicherten festgestellten öffentlich-rechtlichen Rückersatzanspruches gegen die Beklagte. Da § 54 (4) LZVG. der Klägerin zur Eintreibung der Forderungen auf Grund der Rückforderungsbescheide die Einbringung im Verwaltungswege gewährt, kann die Klägerin nach § 3 (3) des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 die Eintreibung dieser Gegenleistung gegen die Beklagte unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Die Klägerin verfügt ja durch die Einantwortung der Beklagten über den Nachweis im Sinne des § 9 EO. über die Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten (ZBl. 1936 Nr. 166). Es müßte der Beklagten überlassen bleiben, allenfalls mit einer Klage nach § 36 (1) Z. 1 EO. die Frage zu klären, ob sich ihre Gesamtrechtsnachfolge auch auf die gegenständliche Forderung bezieht. Die gegenständliche Klage kann auch nicht in eine solche nach § 10 EO. umgedeutet werden, wie dies die Klägerin nunmehr in der Revisionsbeantwortung versucht, weil das Begehren einer derartigen Klage auf die Feststellung der Vollstreckbarkeit einer bestimmten Forderung gerichtet sein müßte (EvBl. 1948 Nr. 75, SZ. XXVII 70, EvBl. 1951 Nr. 475). Für die gegenständliche Leistungsklage mangelt es somit der Klägerin nicht nur an einem Rechtsschutzinteresse, da sie ohnedies über einen Exekutionstitel nach § 3 VVG. 1950 verfügt, sondern sie kann den Rechtsweg nicht zur Geltendmachung einer Forderung beschreiten, deren materielle Berechtigung bereits im Verwaltungswege geklärt wurde.Im vorliegenden Fall handelt es sich aber richtig betrachtet, nicht um die Frage der Geltendmachung, sondern lediglich um die der Durchsetzung des schon zu Lebzeiten des Sozialversicherten festgestellten öffentlich-rechtlichen Rückersatzanspruches gegen die Beklagte. Da Paragraph 54, (4) LZVG. der Klägerin zur Eintreibung der Forderungen auf Grund der Rückforderungsbescheide die Einbringung im Verwaltungswege gewährt, kann die Klägerin nach Paragraph 3, (3) des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 die Eintreibung dieser Gegenleistung gegen die Beklagte unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Die Klägerin verfügt ja durch die Einantwortung der Beklagten über den Nachweis im Sinne des Paragraph 9, EO. über die Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten (ZBl. 1936 Nr. 166). Es müßte der Beklagten überlassen bleiben, allenfalls mit einer Klage nach Paragraph 36, (1) Ziffer eins, EO. die Frage zu klären, ob sich ihre Gesamtrechtsnachfolge auch auf die gegenständliche Forderung bezieht. Die gegenständliche Klage kann auch nicht in eine solche nach Paragraph 10, EO. umgedeutet werden, wie dies die Klägerin nunmehr in der Revisionsbeantwortung versucht, weil das Begehren einer derartigen Klage auf die Feststellung der Vollstreckbarkeit einer bestimmten Forderung gerichtet sein müßte (EvBl. 1948 Nr. 75, SZ. römisch 27 70, EvBl. 1951 Nr. 475). Für die gegenständliche Leistungsklage mangelt es somit der Klägerin nicht nur an einem Rechtsschutzinteresse, da sie ohnedies über einen Exekutionstitel nach Paragraph 3, VVG. 1950 verfügt, sondern sie kann den Rechtsweg nicht zur Geltendmachung einer Forderung beschreiten, deren materielle Berechtigung bereits im Verwaltungswege geklärt wurde.