Aus der Begründung:
Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, die Sache sei auch ohne die vom Berufungsgericht verlangte Verfahrensergänzung im Sinne des Klagebegehrens spruchreif, weil die von den Beklagten behauptete Tätigkeit des Klägers beim Erstbeklagten den Haftungsausschließungsgrund nach § 333 ASVG nicht darstellen könne. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine sogenannte Nachbarschaftshilfe, auf die die Bestimmung des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG nicht angewendet werden könne. Bei dieser bleibe das Nützlichmachen des Helfenden ohne Weisungsgebundenheit, wenn auch die Tätigkeit des Helfenden nach einem bestimmten Plan erfolge. Eine freiwillige Mitarbeit, wie sie in der Nachbarschaftshilfe üblich sei, schaffe weder eine Einordnung in den Arbeitsbereich des Arbeitgebers noch eine Abhängigkeit von diesem. Dem kann nicht beigepflichtet werden.Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, die Sache sei auch ohne die vom Berufungsgericht verlangte Verfahrensergänzung im Sinne des Klagebegehrens spruchreif, weil die von den Beklagten behauptete Tätigkeit des Klägers beim Erstbeklagten den Haftungsausschließungsgrund nach Paragraph 333, ASVG nicht darstellen könne. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine sogenannte Nachbarschaftshilfe, auf die die Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG nicht angewendet werden könne. Bei dieser bleibe das Nützlichmachen des Helfenden ohne Weisungsgebundenheit, wenn auch die Tätigkeit des Helfenden nach einem bestimmten Plan erfolge. Eine freiwillige Mitarbeit, wie sie in der Nachbarschaftshilfe üblich sei, schaffe weder eine Einordnung in den Arbeitsbereich des Arbeitgebers noch eine Abhängigkeit von diesem. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, ist für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle wesentlich, daß die - wenn auch nur kurzfristige - Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und für diesen von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auf die Beweggrunde des Tätigwerdens kommt es nicht an. Es muß sich weiters um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muß durch diese ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein. Ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Unternehmen ist nicht erforderlich. Der Unfallsbetroffene muß jedoch in den fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert und bereit sein, den Weisungen des Unternehmers Folge zu leisten. Die Einordnung einer Arbeitskraft in einen Betrieb ist anzunehmen, wenn sie sich mit dem Betriebsunternehmer oder mit dessen bevollmächtigten Vertreter und den anderen zugezogenen Arbeitskräften derart zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließt, daß sie unter der den Arbeitsgang bestimmenden Leitung des Betriebsunternehmers tätig wird und nach dessen Anordnungen handelt, damit gleichzeitig aber auch diesem die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten in größerem Umfang überläßt und sich seinem Schutz anvertraut (SZ 42/39; siehe aber auch SZ 42/41 und Geigel, Haftpflichtprozeß[15], 1138). Das alles trifft aber auch - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - auf die sogenannte Nachbarschaftshilfe zu, bei der Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit geleistet wird (SZ 22/202; ZVR 1960/25 = ZVR 1960/93 u. a. m.). Von einer Weisungsgebundenheit desjenigen, der Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit leistet, kann indes nicht Rede sein. Diesem steht es zwar frei, seine Tätigkeit einzustellen und seine weitere Mitarbeit zu verweigern. Solange er aber an der Ausführung des Planes des Unternehmers mitwirkt, zeigt er damit seine Bereitschaft, sich den dazu erforderlichen Weisungen des Unternehmers zu fügen. Daß eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG ein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraussetze und daß eine betriebliche Tätigkeit bei bloß freiwilliger Mitarbeit nicht vorliege, trifft daher ebenfalls nicht zu. Richtig ist zwar, daß das Oberlandesgericht Wien in seiner vom Kläger herangezogenen Entscheidung vom 27. September 1968, 15 R 143/68, SV-Slg. 18.174, im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG auf eine dienstnehmerähnliche Unterordnung abzustellen scheint. Tatsächlich wird aber dort das Vorliegen der Voraussetzungen nach der genannten Gesetzesstelle mit der Begründung verneint, daß die Mithilfe bei einem Hausbau einem in der Familienzugehörigkeit begrundeten Verhältnis entsprang. Es wurde aber betont, daß ein förmliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht vorliegen müsse. Die weitere vom Kläger angezogene Entscheidung ArbSlg. 5951, Oberster Gerichtshof vom 17. März 1954, 1 Ob 95/54, kann aber zur Stützung des vom Kläger eingenommenen Standpunktes schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie sich auf die völlig anders geartete Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für Streitigkeiten aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbGerG bezieht, wo ein Auftrags-(Bevollmächtigungs-)Verhältnis vorliegt, während es für den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG auf die tatsächliche Arbeitsleistung ankommt, was übrigens auch in SV-Slg. 18.174 betont wird.Wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, ist für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle wesentlich, daß die - wenn auch nur kurzfristige - Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und für diesen von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auf die Beweggrunde des Tätigwerdens kommt es nicht an. Es muß sich weiters um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muß durch diese ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein. Ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Unternehmen ist nicht erforderlich. Der Unfallsbetroffene muß jedoch in den fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert und bereit sein, den Weisungen des Unternehmers Folge zu leisten. Die Einordnung einer Arbeitskraft in einen Betrieb ist anzunehmen, wenn sie sich mit dem Betriebsunternehmer oder mit dessen bevollmächtigten Vertreter und den anderen zugezogenen Arbeitskräften derart zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließt, daß sie unter der den Arbeitsgang bestimmenden Leitung des Betriebsunternehmers tätig wird und nach dessen Anordnungen handelt, damit gleichzeitig aber auch diesem die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten in größerem Umfang überläßt und sich seinem Schutz anvertraut (SZ 42/39; siehe aber auch SZ 42/41 und Geigel, Haftpflichtprozeß[15], 1138). Das alles trifft aber auch - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - auf die sogenannte Nachbarschaftshilfe zu, bei der Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit geleistet wird (SZ 22/202; ZVR 1960/25 = ZVR 1960/93 u. a. m.). Von einer Weisungsgebundenheit desjenigen, der Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit leistet, kann indes nicht Rede sein. Diesem steht es zwar frei, seine Tätigkeit einzustellen und seine weitere Mitarbeit zu verweigern. Solange er aber an der Ausführung des Planes des Unternehmers mitwirkt, zeigt er damit seine Bereitschaft, sich den dazu erforderlichen Weisungen des Unternehmers zu fügen. Daß eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraussetze und daß eine betriebliche Tätigkeit bei bloß freiwilliger Mitarbeit nicht vorliege, trifft daher ebenfalls nicht zu. Richtig ist zwar, daß das Oberlandesgericht Wien in seiner vom Kläger herangezogenen Entscheidung vom 27. September 1968, 15 R 143/68, SV-Slg. 18.174, im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG auf eine dienstnehmerähnliche Unterordnung abzustellen scheint. Tatsächlich wird aber dort das Vorliegen der Voraussetzungen nach der genannten Gesetzesstelle mit der Begründung verneint, daß die Mithilfe bei einem Hausbau einem in der Familienzugehörigkeit begrundeten Verhältnis entsprang. Es wurde aber betont, daß ein förmliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht vorliegen müsse. Die weitere vom Kläger angezogene Entscheidung ArbSlg. 5951, Oberster Gerichtshof vom 17. März 1954, 1 Ob 95/54, kann aber zur Stützung des vom Kläger eingenommenen Standpunktes schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie sich auf die völlig anders geartete Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für Streitigkeiten aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, ArbGerG bezieht, wo ein Auftrags-(Bevollmächtigungs-)Verhältnis vorliegt, während es für den Tatbestand des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG auf die tatsächliche Arbeitsleistung ankommt, was übrigens auch in SV-Slg. 18.174 betont wird.
Den Fällen des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG stehen die Fälle spontaner, kurzer Hilfeleistung aus uneigennützigen Beweggrunden, wie z. B. die sogenannte Straßenkameradschaft (ZVR 1962/89; vgl. aber auch ZVR 1972/1961), gegenüber, von denen sich der vorliegende Fall schon dadurch abhebt, daß sich nach dem Beklagtenvorbringen die Arbeitsleistung des Klägers über mehrere Stunden erstreckt und dabei ein schon vorher geplantes Werk in einer Weise in Angriff genommen worden sein soll, die eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Erstbeklagten zur Voraussetzung hatte.Den Fällen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG stehen die Fälle spontaner, kurzer Hilfeleistung aus uneigennützigen Beweggrunden, wie z. B. die sogenannte Straßenkameradschaft (ZVR 1962/89; vergleiche aber auch ZVR 1972 aus 1961,), gegenüber, von denen sich der vorliegende Fall schon dadurch abhebt, daß sich nach dem Beklagtenvorbringen die Arbeitsleistung des Klägers über mehrere Stunden erstreckt und dabei ein schon vorher geplantes Werk in einer Weise in Angriff genommen worden sein soll, die eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Erstbeklagten zur Voraussetzung hatte.
Des weiteren vertritt der Kläger die Ansicht, bei Unfällen, die Arbeitsunfällen nach § 176 Abs. 1 ASVG gleichgestellt seien, falle der Weg zum und vom Betriebsort nicht unter Versicherungsschutz. Er argumentiert damit, daß nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung den Arbeitsunfällen nur solche Unfälle gleichgestellt seien, die sich bei bestimmt aufgezählten Tätigkeiten ereignet haben; sogenannte Wegunfälle seien dort nicht genannt, so daß Unfälle auf dem Weg zum oder vom Ort einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG nicht unter Versicherungsschutz stehen. Dazu komme, daß nach § 175 Abs. 3 ASVG in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitsunfälle auch solche Unfälle gelten, die sich bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers und bei der Arbeit in der Land- oder Forstwirtschaft usw. ereignen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß die unter Punkt 3 versicherten Fälle auch die Wegunfälle umfassen sollen, wäre es nicht notwendig gewesen, einen Abs. 3 einzufügen, es wäre vielmehr logisch gewesen, an Abs. 2 Punkt 6 anzuschließen.Des weiteren vertritt der Kläger die Ansicht, bei Unfällen, die Arbeitsunfällen nach Paragraph 176, Absatz eins, ASVG gleichgestellt seien, falle der Weg zum und vom Betriebsort nicht unter Versicherungsschutz. Er argumentiert damit, daß nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung den Arbeitsunfällen nur solche Unfälle gleichgestellt seien, die sich bei bestimmt aufgezählten Tätigkeiten ereignet haben; sogenannte Wegunfälle seien dort nicht genannt, so daß Unfälle auf dem Weg zum oder vom Ort einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG nicht unter Versicherungsschutz stehen. Dazu komme, daß nach Paragraph 175, Absatz 3, ASVG in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitsunfälle auch solche Unfälle gelten, die sich bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers und bei der Arbeit in der Land- oder Forstwirtschaft usw. ereignen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß die unter Punkt 3 versicherten Fälle auch die Wegunfälle umfassen sollen, wäre es nicht notwendig gewesen, einen Absatz 3, einzufügen, es wäre vielmehr logisch gewesen, an Absatz 2, Punkt 6 anzuschließen.
Diese Ausführungen übersehen, daß für derartige Überlegungen kein Raum ist, weil im § 176 Abs. 4 ASVG positiv bestimmt ist, daß § 175 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 ASVG entsprechend anzuwenden sind. Das bedeutet, daß auch bei Wegunfällen im Zusammenhang mit einer im § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG genannten Tätigkeit Versicherungsschutz besteht (vgl. 2 Ob 221/70 und 2 Ob 115/71). Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis beizupflichten, wenn es ausführt, es würde der vom Gesetzgeber geforderten Gleichstellung der Unfälle nach §§ 175 und 176 ASVG nicht entsprechen, wollte man etwa den Hinweg zu einem beabsichtigten Arbeitseinsatz (oder den Rückweg von einem solchen) nicht unter Versicherungsschutz stellen.Diese Ausführungen übersehen, daß für derartige Überlegungen kein Raum ist, weil im Paragraph 176, Absatz 4, ASVG positiv bestimmt ist, daß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, ASVG entsprechend anzuwenden sind. Das bedeutet, daß auch bei Wegunfällen im Zusammenhang mit einer im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG genannten Tätigkeit Versicherungsschutz besteht vergleiche 2 Ob 221/70 und 2 Ob 115/71). Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis beizupflichten, wenn es ausführt, es würde der vom Gesetzgeber geforderten Gleichstellung der Unfälle nach Paragraphen 175 und 176 ASVG nicht entsprechen, wollte man etwa den Hinweg zu einem beabsichtigten Arbeitseinsatz (oder den Rückweg von einem solchen) nicht unter Versicherungsschutz stellen.
Nach den Vorbringen kommt hier auch § 333 Abs. 3 ASVG nicht zum Tragen (vgl. R Z 1963, 18).Nach den Vorbringen kommt hier auch Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nicht zum Tragen vergleiche R Ziffer 1963, 18,).
Damit erweist sich der angefochtene Aufhebungsbeschluß als gerechtfertigt. Dem Rekurs des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.