Entscheidungsgründe:
Am 24. Jänner 1974 verschuldete der Erstbeklagte auf der Bundesstraße Nr. 1 im Gemeindegebiet von Radfeld als Lenker des LKWs T 175.462, dessen Halter die Zweitbeklagte und dessen Haftpflichtversicherer die Drittbeklagte waren, mit dem von Anton E*** gelenkten PKW T 145.102 einen Unfall, bei dem die Klägerin, die Beifahrerin im PKW war, schwer verletzt wurde. Die Klägerin erlitt dabei unter anderem einen Trümmerbruch der rechten Kniescheibe. Im Verfahren 6 Cg 794/74 des Landesgerichtes Innsbruck wurde die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden der Klägerin aus dem Unfall festgestellt. Die Klägerin erhält von der Drittbeklagten zum Ausgleich für ihre unfallsbedingte Behinderung bei ihrer Arbeit eine monatliche Rente von S 800,--. Nunmehr begehrte die Klägerin von den Beklagten die Zahlung einer weiteren monatlichen Rente von S 14.491,66 ab 1. Dezember 1981. Die Beugefähigkeit des rechten Knies sei infolge der Unfallsverletzungen auf 35 Grad beschränkt. Dies bedinge eine Beeinträchtigung ihrer Geh- und Standfähigkeit. Sie könne nicht mehr im Haushalt arbeiten, nicht mehr landwirtschaftliche Maschinen bedienen oder dem Vieh nachlaufen. Die Klägerin lebe am Hofe ihres Mannes Anton E***, der Besitzer eines Bergbauernhofes sei. Die Klägerin sei Mutter von sieben Kindern im Alter zwischen 2 und 12 Jahren. Aufgrund ihrer Invalidität von 30 % könne sie die ihr zukommenden Arbeiten im Haushalt, bei der Kindererziehung und in der Landwirtschaft entweder überhaupt nicht oder nur mehr mit vermehrtem Einsatz oder unter Beschwerden durchführen. Die Klägerin habe daher einen Schaden erlitten, der den Kosten einer anzustellenden Ersatzkraft entspreche. Diese Kosten betrügen für Hausarbeit und Landwirtschaft zusammengefaßt S 183.500,-- pro Jahr, was einen monatlichen Rentenanspruch von S 14.491,66 ergebe.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Mit dem bisherigen Rentenbetrag von S 800,-- seien alle Ansprüche der Klägerin aus dem Unfall abgegolten. Die Klägerin habe in erster Linie Hausfrauenarbeiten zu verrichten, weil sie für sieben Kinder und den Ehemann sorgen müsse. Daher könne sie nur in geringem Umfang auch in der Landwirtschaft Hilfe leisten.
Das Erstgericht sprach der Klägerin ab 1. Dezember 1981 eine weitere monatliche Rente von S 3.200,-- zu und wies das Mehrbegehren ab.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht - von hier infolge eigener Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht mehr relevanten Feststellungen ausgehend - die Auffassung, daß der Klägerin aufgrund ihrer Invalidität und der dadurch bedingten Beeinträchtigung bei ihren Haushalts- und landwirtschaftlichen Arbeiten ein Verdienstentgangsanspruch zustehe, der unter Anwendung des § 273 ZPO mit S 4.000,-- pro Monat zu bemessen sei. Nach Abzug der schon bisher gezahlten Rente von S 800,-- ergebe sich daher noch ein berechtiger Rentenanspruch von S 3.200,--.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht - von hier infolge eigener Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht mehr relevanten Feststellungen ausgehend - die Auffassung, daß der Klägerin aufgrund ihrer Invalidität und der dadurch bedingten Beeinträchtigung bei ihren Haushalts- und landwirtschaftlichen Arbeiten ein Verdienstentgangsanspruch zustehe, der unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO mit S 4.000,-- pro Monat zu bemessen sei. Nach Abzug der schon bisher gezahlten Rente von S 800,-- ergebe sich daher noch ein berechtiger Rentenanspruch von S 3.200,--.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Parteien nicht Folge. Es stellte nach Beweiswiederholung folgenden Sachverhalt fest:
Die am 21. Dezember 1944 geborene Klägerin ist mit Anton E*** verheiratet. Anton E*** ist der Eigentümer des Bergbauernhofes Saulueg 1, der der Bergbauernzone IV, einer Extremzone, zugeordnet wird. Aus der Ehe der Klägerin mit Anton E*** stammen 8 Kinder im Alter zwischen 1 1/2 und 15 Jahren. Fünf Kinder sind bereits schulpflichtig, davon besuchen zwei die Volksschule und kommen mittags nach Hause. Drei Kinder besuchen die Hauptschule und kommen an Schultagen meistens erst abends nach Hause.Die am 21. Dezember 1944 geborene Klägerin ist mit Anton E*** verheiratet. Anton E*** ist der Eigentümer des Bergbauernhofes Saulueg 1, der der Bergbauernzone römisch vier, einer Extremzone, zugeordnet wird. Aus der Ehe der Klägerin mit Anton E*** stammen 8 Kinder im Alter zwischen 1 1/2 und 15 Jahren. Fünf Kinder sind bereits schulpflichtig, davon besuchen zwei die Volksschule und kommen mittags nach Hause. Drei Kinder besuchen die Hauptschule und kommen an Schultagen meistens erst abends nach Hause.
Zum Hof gehört eine Grundfläche von 19,32 ha, davon 11,43 ha Wald. Den Produktionsverhältnissen entsprechend ist der Hof auf reine Viehhaltung abgestellt. Auf dem Hof werden 15 Stück Vieh, davon 7 Milchkühe gehalten. Im Jahresdurchschnitt beträgt die tägliche Milchleistung 20 bis 30 l. Diese Milch wird wegen der weiten Entfernung von der Milchsammelstelle am Hof selbst verwendet bzw. verarbeitet. Eine Melkmaschine ist nicht vorhanden. Beim landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um einen reinen Vollerwerbsbetrieb mit hauptsächlicher Selbstversorgung ohne Zuerwerb und ohne Einsatz von Fremdarbeitskräften.
Der Betrieb zählt zu den ganz armen Bergbauernbetrieben. Auf dem Hof kann pro Jahr ein Roherlös von S 40.000,-- erwirtschaftet werden. Dieser Roherlös reicht gerade aus, die variablen Kosten wie Treibstoff, Strom, Düngemittel und dergleichen abzudecken. Der Lebensunterhalt der Familie wird überwiegend aus Sozialleistungen (Familienbeihilfen) bestritten.
Zu den Aufgaben und übertragenen Pflichten der Klägerin gehört die Besorgung des Haushalts und Versorgung der Familie sowie die Mithilfe in der Landwirtschaft. Die tägliche Arbeitsleistung der Klägerin beträgt ca. 14 Stunden. Davon entfallen ca. 8 Stunden auf den Haushalt und ca. 6 Stunden auf die Mithilfe in der Landwirtschaft. Bei den landwirtschaftlichen Arbeiten ist die Klägerin wegen der unfallsbedingten Behinderung nicht mehr in der Lage, ihrem Mann beim Melken der Milchkühe und beim Ausmisten des Stalles zu helfen. Diese Arbeiten verrichtet nunmehr Anton E*** allein. Teilweise helfen ihm dabei auch die Kinder. Die Klägerin kann wegen ihrer verletzungsbedingten Behinderung auch nicht mehr am Heustock arbeiten und ebenso nicht mehr den in einiger Entfernung von der Hofstelle gelegenen Futterstall betreuen. Die übrigen Arbeiten in der Landwirtschaft, insbesondere die Mithilfe bei der Feldarbeit (Heuen und Besorgen des Grünfutters) und die Bedienung der Seilwinde beim Mistaustragen, kann die Klägerin weiterhin verrichten, allerdings mit einem etwas größeren Zeitaufwand. Dieser größere Aufwand an Zeit und Mühe ist zwangsläufig auch bei einer Reihe von Arbeiten im Haushalt (z.B. Fensterputzen; Wäscheaufhängen und dgl.) verbunden. Die Kinder helfen, soweit sie sich nicht in der Schule befinden oder aufgrund ihres Alters dazu noch nicht in der Lage sind, in der Landwirtschaft mit. Diese Mitarbeit der Kinder würde auch ohne die verletzungsbedingte Behinderung der Klägerin erfolgen, weil die Kinder diese Arbeiten in der Landwirtschaft lernen müssen, und zwar auch für den Fall, daß der Bauer einmal ausfällt.
Es ist im übrigen allgemein bekannt, daß die Kinder auf Bergbauernhöfen bei den landwirtschaftlichen Arbeiten mithelfen müssen, weil anders die arbeitsintensive Bewirtschaftung solcher Höfe gar nicht möglich wäre.
Die Kosten des Stundensatzes eines Taglöhners in der Region betragen S 70,--. Von diesem Stundensatz wird auch in der Klage ausgegangen. Die Kosten einer stundenweise beschäftigten Haushaltshilfe in dieser Region betragen, wie gerichtsbekannt ist, ca. S 60,--.
Insgesamt ist davon auszugehen, daß für jene Arbeiten, die die Klägerin unfallsbedingt nicht mehr verrichten kann und die nunmehr von ihrem Mann bzw. den Kindern geleistet werden müssen, ein Mehraufwand von einer Stunde pro Tag anzunehmen ist. Der zeitliche Mehraufwand für die übrigen Arbeiten, die die Klägerin sowohl in der Landwirtschaft als auch im Haushalt nach wie vor verrichten kann, hiefür aber mehr Zeit und Mühe aufwenden muß, ist ebenfalls mit einer Stunde pro Tag anzusetzen.
Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß dem Schädiger unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Falles die einen höheren Einsatz erfordernde Aufrechterhaltung des Betriebes der Landwirtschaft mit einer Stunde pro Tag (S 70,-- = S 2.100,-- pro Monat) anzurechnen sei und dieser auch die Abgeltung des höheren Aufwandes im Haushalt der Klägerin (S 60,-- pro Stunde = S 1.800,-- pro Monat) zu tragen habe. Unter Anwendung des § 273 ZPO gebühre der Klägerin ein Betrag von S 4.000,-- pro Monat, was unter Berücksichtigung der ihr bisher monatlich zukommenden S 800,-- einen weiteren Rentenzuspruch von S 3.200,-- pro Monat rechtfertige.Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß dem Schädiger unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Falles die einen höheren Einsatz erfordernde Aufrechterhaltung des Betriebes der Landwirtschaft mit einer Stunde pro Tag (S 70,-- = S 2.100,-- pro Monat) anzurechnen sei und dieser auch die Abgeltung des höheren Aufwandes im Haushalt der Klägerin (S 60,-- pro Stunde = S 1.800,-- pro Monat) zu tragen habe. Unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO gebühre der Klägerin ein Betrag von S 4.000,-- pro Monat, was unter Berücksichtigung der ihr bisher monatlich zukommenden S 800,-- einen weiteren Rentenzuspruch von S 3.200,-- pro Monat rechtfertige.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben oder dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben oder dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.