Entscheidungsgründe:
Am 1. Februar 1986 ereignete sich im 20. Wiener Gemeindebezirk in der Spielmanngasse auf Höhe des Hauses Nr. 4 ein Verkehrsunfall, an dem die 1,48 m große, mit einem dunklen Mantel bekleidet gewesene Klägerin und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW (W 390.244) beteiligt waren. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt. Der Erstbeklagte wurde von dem gegen ihn wegen dieses Unfalles erhobenen Strafantrag gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. Am Unfallstag war die Klägerin im Fahrzeug ihres Enkels Josef S*** mitgefahren. Nachdem dieser sie an der in der dem Ersturteil angeschlossenen Skizze mit einem roten Kreuz bezeichneten Stelle aussteigen gelassen hatte, fuhr Josef S*** weiter und dem Fahrzeug des Erstbeklagten entgegen. Die Klägerin ging nicht um das Fahrzeug ihres Enkels herum, sondern wartete dessen Wegfahrt ab. Unter diesen Umständen konnte sie die Fahrbahn erst rund 2 Sekunden nach dem Losfahren des Fahrzeuges ihres Enkels betreten. Aus der dem Urteil des Erstgerichtes angeschlossenen Skizze ist der von der Klägerin bis zum Unfall zurückgelegte Weg unter Angabe der Punkte mit der jeweiligen Sekundenangabe - ausgehend von einer Gehgeschwindigkeit von 1,1 m/sec - eingezeichnet. Die Fahrlinie Josef S*** sowie jene des Erstbeklagten sind in dieser Skizze ebenfalls dargestellt, wobei die genauen Werte der dem Urteil ebenfalls angefügten Zeit-Weg-Analyse zu entnehmen sind. In der Skizze ist weiters die Stellung der einander begegnenden Fahrzeuge eingezeichnet. Die Klägerin wurde von der rechten Frontseite des Fahrzeuges des Erstbeklagten erfaßt und so nach rechts vorne geschleudert, daß sie ein rechts parkendes Fahrzeug streifte.Am 1. Februar 1986 ereignete sich im 20. Wiener Gemeindebezirk in der Spielmanngasse auf Höhe des Hauses Nr. 4 ein Verkehrsunfall, an dem die 1,48 m große, mit einem dunklen Mantel bekleidet gewesene Klägerin und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW (W 390.244) beteiligt waren. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt. Der Erstbeklagte wurde von dem gegen ihn wegen dieses Unfalles erhobenen Strafantrag gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen. Am Unfallstag war die Klägerin im Fahrzeug ihres Enkels Josef S*** mitgefahren. Nachdem dieser sie an der in der dem Ersturteil angeschlossenen Skizze mit einem roten Kreuz bezeichneten Stelle aussteigen gelassen hatte, fuhr Josef S*** weiter und dem Fahrzeug des Erstbeklagten entgegen. Die Klägerin ging nicht um das Fahrzeug ihres Enkels herum, sondern wartete dessen Wegfahrt ab. Unter diesen Umständen konnte sie die Fahrbahn erst rund 2 Sekunden nach dem Losfahren des Fahrzeuges ihres Enkels betreten. Aus der dem Urteil des Erstgerichtes angeschlossenen Skizze ist der von der Klägerin bis zum Unfall zurückgelegte Weg unter Angabe der Punkte mit der jeweiligen Sekundenangabe - ausgehend von einer Gehgeschwindigkeit von 1,1 m/sec - eingezeichnet. Die Fahrlinie Josef S*** sowie jene des Erstbeklagten sind in dieser Skizze ebenfalls dargestellt, wobei die genauen Werte der dem Urteil ebenfalls angefügten Zeit-Weg-Analyse zu entnehmen sind. In der Skizze ist weiters die Stellung der einander begegnenden Fahrzeuge eingezeichnet. Die Klägerin wurde von der rechten Frontseite des Fahrzeuges des Erstbeklagten erfaßt und so nach rechts vorne geschleudert, daß sie ein rechts parkendes Fahrzeug streifte.
Mit der am 24. Februar 1986 erhobenen Klage begehrte Paula S*** aus dem Titel des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall nach Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens den Zuspruch von 308.214,66 S sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für sämtliche zukünftige Folgen aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall, die Haftung der "erstbeklagten" Partei durch die Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme begrenzt (vgl. AS 20 f). Der Erstbeklagte habe infolge Einhaltung einer absolut und relativ überhöhten Geschwindigkeit sowie mangelnde Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall verschuldet. In dem, in der Tagsatzung vom 31. März 1988 vorgetragenen Schriftsatz vom 11. Februar 1988 (ON 6 dA) erklärte die Klägerin ein Mitverschulden von einem Drittel zu berücksichtigen, wobei sie jedoch weiters erklärte, daß das Feststellungsbegehren, das bisher mit 61.000 S beziffert gewesen sei, auch unter Berücksichtigung dieser Verschuldensquote mit 61.000 S aufrecht bleibe (vgl. AS 20 f).Mit der am 24. Februar 1986 erhobenen Klage begehrte Paula S*** aus dem Titel des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall nach Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens den Zuspruch von 308.214,66 S sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für sämtliche zukünftige Folgen aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall, die Haftung der "erstbeklagten" Partei durch die Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme begrenzt vergleiche AS 20 f). Der Erstbeklagte habe infolge Einhaltung einer absolut und relativ überhöhten Geschwindigkeit sowie mangelnde Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall verschuldet. In dem, in der Tagsatzung vom 31. März 1988 vorgetragenen Schriftsatz vom 11. Februar 1988 (ON 6 dA) erklärte die Klägerin ein Mitverschulden von einem Drittel zu berücksichtigen, wobei sie jedoch weiters erklärte, daß das Feststellungsbegehren, das bisher mit 61.000 S beziffert gewesen sei, auch unter Berücksichtigung dieser Verschuldensquote mit 61.000 S aufrecht bleibe vergleiche AS 20 f).
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, weil sie hinter einem dem Erstbeklagten entgegenkommenden PKW die Fahrbahn betreten habe, sodaß der Erstbeklagte trotz sofortiger Reaktion den Unfall nicht habe vermeiden können.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den vorliegenden Sachverhalt dahin, daß die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 76 Abs 4 lit b StVO das Alleinverschulden an dem Unfall treffe. Der Erstbeklagte habe weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch eine verspätete Reaktion zu vertreten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den vorliegenden Sachverhalt dahin, daß die Klägerin wegen Verstoßes gegen Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO das Alleinverschulden an dem Unfall treffe. Der Erstbeklagte habe weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch eine verspätete Reaktion zu vertreten.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und erachtete davon ausgehend auch die Rechtsrüge als unberechtigt. Nach § 76 Abs 4 lit b StVO dürften Fußgeher, wenn ein Schutzweg nicht vorhanden sei, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden. Gegen diese Bestimmung habe die Klägerin verstoßen, weil sie einerseits die Überquerung der Fahrbahn so lange nicht in Angriff habe nehmen dürfen, als ihr die Sicht auf den Verkehr von rechts durch das wegfahrende Fahrzeug ihres Enkels verwehrt gewesen sei, anderseits im Augenblick der ersten Sicht noch die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Überquerungsvorgang abzubrechen. Ein Mitverschulden des Erstbeklagten sei nicht gegeben. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40,7 km/h bei der gegebenen Situation sei nicht überhöht, weil der Umstand allein, daß ein Fahrzeug entgegenkomme, möge dieses auch erst unmittelbar vorher losgefahren sein, noch keinen Grund darstelle, den Erstbeklagten zu einer Verminderung seiner Geschwindigkeit zu verhalten, noch dazu wo zwei volle Fahrstreifen zur Verfügung gestanden seien. Eine Reaktionsverspätung des Erstbeklagten habe das Verfahren nicht ergeben, sodaß ihm auch der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG gelungen sei. Auch die Berufungswerberin vermöge nicht aufzuzeigen, welche weitere Vorsicht und Aufmerksamkeit auch ein besonders umsichtiger und sachkundiger Kraftfahrer hätte aufwenden müssen, um den Unfall, der auf ein verkehrswidriges Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei, vermeiden zu können. Die Sorgfaltspflicht des § 9 Abs 2 EKHG dürfe dabei nicht überspannt werden, insbesondere müsse der Kraftfahrer nicht abstrakt mit allen möglichen Gefahrenquellen rechnen.Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und erachtete davon ausgehend auch die Rechtsrüge als unberechtigt. Nach Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO dürften Fußgeher, wenn ein Schutzweg nicht vorhanden sei, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden. Gegen diese Bestimmung habe die Klägerin verstoßen, weil sie einerseits die Überquerung der Fahrbahn so lange nicht in Angriff habe nehmen dürfen, als ihr die Sicht auf den Verkehr von rechts durch das wegfahrende Fahrzeug ihres Enkels verwehrt gewesen sei, anderseits im Augenblick der ersten Sicht noch die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Überquerungsvorgang abzubrechen. Ein Mitverschulden des Erstbeklagten sei nicht gegeben. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40,7 km/h bei der gegebenen Situation sei nicht überhöht, weil der Umstand allein, daß ein Fahrzeug entgegenkomme, möge dieses auch erst unmittelbar vorher losgefahren sein, noch keinen Grund darstelle, den Erstbeklagten zu einer Verminderung seiner Geschwindigkeit zu verhalten, noch dazu wo zwei volle Fahrstreifen zur Verfügung gestanden seien. Eine Reaktionsverspätung des Erstbeklagten habe das Verfahren nicht ergeben, sodaß ihm auch der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gelungen sei. Auch die Berufungswerberin vermöge nicht aufzuzeigen, welche weitere Vorsicht und Aufmerksamkeit auch ein besonders umsichtiger und sachkundiger Kraftfahrer hätte aufwenden müssen, um den Unfall, der auf ein verkehrswidriges Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei, vermeiden zu können. Die Sorgfaltspflicht des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG dürfe dabei nicht überspannt werden, insbesondere müsse der Kraftfahrer nicht abstrakt mit allen möglichen Gefahrenquellen rechnen.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem dem Rechtsmittel zu entnehmendem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem dem Rechtsmittel zu entnehmendem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagten Parteien beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.