Begründung:
Die erstbeklagte Partei betreibt in ***** einen Schlepplift. Die Anlage stammt aus dem Jahre 1984. Die zweitbeklagte Partei ist persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei. Am 31.1.1987 löste Brigitte S***** bei der erstbeklagten Partei eine Karte für den angeführten Lift und benützte ihn gemeinsam mit ihrem Ehegatten. Auf einem Steilstück riß plötzlich das Schleppseil direkt am Eingang des Bügelbefestigungsstückes. Brigitte S*****, die bei der klagenden Partei, einem Sozialversicherungsträger mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, pflichtversichert ist, ist bei der Klägerin pflichtversichert ist, kam an der steilen Unfallstelle zu Sturz und zog sich schwere Verletzungen zu.
Mit ihrer am 16.3.1990 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei 1. die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr S 65.757,56 samt 4 % Zinsen seit 3.6.1989 zu bezahlen; 2. die Feststellung, daß ihr die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche Aufwendungen, die sie aufgrund des Vorfalls vom 31.1.1987 in Hinkunft noch für die Verletzte erbringen muß, zu haften haben. Zwischen der Verletzten und der erstbeklagten Partei sei ein Beförderungsvertrag zustandegekommen, aus dem Schutz- und Sorgfaltspflichten resultierten. Die beklagten Parteien hafteten daher nicht nur nach dem EKHG, sondern darüber hinaus für Verschulden, weil sich bei sorgfältiger Überprüfung am Tag vor dem Unfall die schadhafte Stelle des Seiles hätte erkennen lassen. Gemäß § 116 Abs 1 des deutschen Sozialgesetzbuches X seien die klagsweise geltend gemachten Ansprüche im Wege der Legalzession auf sie übergegangen. Sie habe als Pflichtversicherer der Verletzten in der Zeit vom 1.2.1987 bis 30.7.1988 Krankengeld in Höhe von DM 13.772,70 gezahlt. Dazu kämen ambulante Behandlungskosten in Höhe von DM 402,71, der Gesamtaufwand betrage daher DM 14.175,41. Durch die beklagten Parteien seien DM 4.913,50 akontiert worden, weshalb DM 9.261,91 unberichtigt aushafteten. Dies ergebe bei einem Umrechnungskurs von ATS 7,10 für eine DM den Klagsbetrag von S 65.759,56. Die schwere Verletzung der Versicherten lasse Spätfolgen erwarten, deren Entwicklung nicht vorhergesehen werden könne. Mit größter Wahrscheinlichkeit müsse sie weitere Zahlungen leisten, weshalb ein (mit S 40.000 bewertetes) Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für künftige Unfallfolgen bestehe. Sie habe ihren Regreßbetrag am 2.5.1989 zur Zahlung binnen 30 Tagen fälliggestellt. Ihre Ansprüche seien nicht verjährt, weil ausreichende Kenntnis von Schaden und Schädiger erst durch Übersendung eines Unfallsprotokolls mit 17.3.1987 gegeben gewesen sei. Überdies sei die Verjährungsfrist durch Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer der erstbeklagten Partei gehemmt gewesen. Dieser habe sogar ein Anerkenntnis der Haftung nach EKHG abgegeben. Es sei dabei bzw in der Folge nur darauf hingewiesen worden, daß gegebenenfalls die Haftungssumme nicht zur Befriedigung aller Ansprüche hinreichen werde.Mit ihrer am 16.3.1990 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei 1. die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr S 65.757,56 samt 4 % Zinsen seit 3.6.1989 zu bezahlen; 2. die Feststellung, daß ihr die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche Aufwendungen, die sie aufgrund des Vorfalls vom 31.1.1987 in Hinkunft noch für die Verletzte erbringen muß, zu haften haben. Zwischen der Verletzten und der erstbeklagten Partei sei ein Beförderungsvertrag zustandegekommen, aus dem Schutz- und Sorgfaltspflichten resultierten. Die beklagten Parteien hafteten daher nicht nur nach dem EKHG, sondern darüber hinaus für Verschulden, weil sich bei sorgfältiger Überprüfung am Tag vor dem Unfall die schadhafte Stelle des Seiles hätte erkennen lassen. Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, des deutschen Sozialgesetzbuches römisch zehn seien die klagsweise geltend gemachten Ansprüche im Wege der Legalzession auf sie übergegangen. Sie habe als Pflichtversicherer der Verletzten in der Zeit vom 1.2.1987 bis 30.7.1988 Krankengeld in Höhe von DM 13.772,70 gezahlt. Dazu kämen ambulante Behandlungskosten in Höhe von DM 402,71, der Gesamtaufwand betrage daher DM 14.175,41. Durch die beklagten Parteien seien DM 4.913,50 akontiert worden, weshalb DM 9.261,91 unberichtigt aushafteten. Dies ergebe bei einem Umrechnungskurs von ATS 7,10 für eine DM den Klagsbetrag von S 65.759,56. Die schwere Verletzung der Versicherten lasse Spätfolgen erwarten, deren Entwicklung nicht vorhergesehen werden könne. Mit größter Wahrscheinlichkeit müsse sie weitere Zahlungen leisten, weshalb ein (mit S 40.000 bewertetes) Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für künftige Unfallfolgen bestehe. Sie habe ihren Regreßbetrag am 2.5.1989 zur Zahlung binnen 30 Tagen fälliggestellt. Ihre Ansprüche seien nicht verjährt, weil ausreichende Kenntnis von Schaden und Schädiger erst durch Übersendung eines Unfallsprotokolls mit 17.3.1987 gegeben gewesen sei. Überdies sei die Verjährungsfrist durch Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer der erstbeklagten Partei gehemmt gewesen. Dieser habe sogar ein Anerkenntnis der Haftung nach EKHG abgegeben. Es sei dabei bzw in der Folge nur darauf hingewiesen worden, daß gegebenenfalls die Haftungssumme nicht zur Befriedigung aller Ansprüche hinreichen werde.
Die beklagten Parteien wendeten ein, daß sie bzw die erstbeklagte Partei kein Verschulden an dem Unfall treffe, weil alle Liftkontrollen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Überdies sei nicht auszuschließen, daß die Verletzte den Seilriß selbst herbeigeführt habe. Ansprüche der klagenden Partei seien durch ihren Haftpflichtversicherer nur im Rahmen des EKHG anerkannt worden, und zwar entsprechend den Höchstbeträgen nach diesem Gesetz. Daraus ergebe sich ein Verjährungsverzicht nur in diesem Umfang. Soweit die klagende Partei ihr Begehren auf Verschulden stütze, seien die Ansprüche verjährt. Der Haftungshöchstbetrag nach dem EKHG habe im Unfallszeitpunkt S 1,200.000 betragen. Diese Summe sei durch Direktansprüche der Verletzten und Ansprüche der C***** Krankenversicherung weitgehend erschöpft, weshalb aus dem verbliebenen Deckungsfonds gemäß § 116 Abs 2 des deutschen Sozialgesetzbuches nur noch ein Teilbetrag von DM 4.913,50 an die klagende Partei überwiesen werden habe können.Die beklagten Parteien wendeten ein, daß sie bzw die erstbeklagte Partei kein Verschulden an dem Unfall treffe, weil alle Liftkontrollen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Überdies sei nicht auszuschließen, daß die Verletzte den Seilriß selbst herbeigeführt habe. Ansprüche der klagenden Partei seien durch ihren Haftpflichtversicherer nur im Rahmen des EKHG anerkannt worden, und zwar entsprechend den Höchstbeträgen nach diesem Gesetz. Daraus ergebe sich ein Verjährungsverzicht nur in diesem Umfang. Soweit die klagende Partei ihr Begehren auf Verschulden stütze, seien die Ansprüche verjährt. Der Haftungshöchstbetrag nach dem EKHG habe im Unfallszeitpunkt S 1,200.000 betragen. Diese Summe sei durch Direktansprüche der Verletzten und Ansprüche der C***** Krankenversicherung weitgehend erschöpft, weshalb aus dem verbliebenen Deckungsfonds gemäß Paragraph 116, Absatz 2, des deutschen Sozialgesetzbuches nur noch ein Teilbetrag von DM 4.913,50 an die klagende Partei überwiesen werden habe können.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgenden hier wesentlichen Feststellungen aus:
Am 4.3.1987 forderte die Klägerin die bei ihr pflichtversicherte Verletzte auf, bis spätestens 18.3.1987 einen Fragebogen, unter anderem auch zum Unfallshergang, auszufüllen. Dieser langte am 17.3.1987 ausgefüllt bei ihr ein. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 21.4.1987 an die Erstbeklagte teilte diese mit Antwortkarte vom 20.5.1987 mit, daß sie dieses Schreiben an ihren Haftpflichtversicherer weitergeleitet habe. Dieser teilte der Klägerin am 10.7.1987 mit, daß man bemüht sei, in die amtlichen Ermittlungsakte Einsicht zu nehmen, daß jedoch noch eine Stellungnahme der Seilbahnbehörde ausständig sei und man daher um Geduld ersuche. Am 24.2.1988 teilte der Haftpflichtversicherer der Klägerin mit, daß sie für diesen Unfall Ersatz im Rahmen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes leisten werde. Mit Schreiben vom 12.5.1988 gab die klagende Partei dem Haftpflichtversicherer Regreßforderungen in Höhe von DM 13.772,70 bekannt. Mit Schreiben vom 2.11.1989 teilte der Haftpflichtversicherer der Klägerin mit: "Nach zwischenzeitig erfolgter Prüfung kann Ihre Regreßforderung als der Höhe nach mit DM 13.772,70 grundsätzlich zu Recht bestehend anerkannt werden. Im vorliegenden Fall ist - bedingt durch die Höhe der Direktansprüche ihrer Versicherten - nun der Umstand eingetreten, daß der gemäß § 15 Abs 1 Z 2 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes vorgesehene Haftungshöchstbetrag von S 1,200.000 überschritten wird. In der Vergangenheit wurden bereits Leistungen an die 'C***** Krankenversicherung' für Heilkosten in Höhe von insgesamt DM 19.576,42 erbracht. Ihre Versicherte hat zuletzt Ansprüche in Höhe von S 1,191.265,60 erhoben, eine Kopie unseres Schreibens vom 16.9.1989 an den Rechtsanwalt von Frau S*****, Herrn Dr.F*****, dürfen wir Ihnen zu Ihrer Information in der Beilage zur Verfügung stellen, hiezu kommt, daß im nächsten Jahr eine weitere Operation (Metallentfernung) geplant ist. Wir bitten Sie im Hinblick auf ein mögliches Befriedigungsvorrecht gegenüber Ihrer Versicherten um Mitteilung, auf welchen Betrag Sie allenfalls unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Leistungen Anspruch erheben. Mit der C***** Krankenversicherung AG haben wir uns gleichzeitig in Verbindung gesetzt. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des § 67 Versicherungsvertragsgesetz....."Am 4.3.1987 forderte die Klägerin die bei ihr pflichtversicherte Verletzte auf, bis spätestens 18.3.1987 einen Fragebogen, unter anderem auch zum Unfallshergang, auszufüllen. Dieser langte am 17.3.1987 ausgefüllt bei ihr ein. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 21.4.1987 an die Erstbeklagte teilte diese mit Antwortkarte vom 20.5.1987 mit, daß sie dieses Schreiben an ihren Haftpflichtversicherer weitergeleitet habe. Dieser teilte der Klägerin am 10.7.1987 mit, daß man bemüht sei, in die amtlichen Ermittlungsakte Einsicht zu nehmen, daß jedoch noch eine Stellungnahme der Seilbahnbehörde ausständig sei und man daher um Geduld ersuche. Am 24.2.1988 teilte der Haftpflichtversicherer der Klägerin mit, daß sie für diesen Unfall Ersatz im Rahmen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes leisten werde. Mit Schreiben vom 12.5.1988 gab die klagende Partei dem Haftpflichtversicherer Regreßforderungen in Höhe von DM 13.772,70 bekannt. Mit Schreiben vom 2.11.1989 teilte der Haftpflichtversicherer der Klägerin mit: "Nach zwischenzeitig erfolgter Prüfung kann Ihre Regreßforderung als der Höhe nach mit DM 13.772,70 grundsätzlich zu Recht bestehend anerkannt werden. Im vorliegenden Fall ist - bedingt durch die Höhe der Direktansprüche ihrer Versicherten - nun der Umstand eingetreten, daß der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes vorgesehene Haftungshöchstbetrag von S 1,200.000 überschritten wird. In der Vergangenheit wurden bereits Leistungen an die 'C***** Krankenversicherung' für Heilkosten in Höhe von insgesamt DM 19.576,42 erbracht. Ihre Versicherte hat zuletzt Ansprüche in Höhe von S 1,191.265,60 erhoben, eine Kopie unseres Schreibens vom 16.9.1989 an den Rechtsanwalt von Frau S*****, Herrn Dr.F*****, dürfen wir Ihnen zu Ihrer Information in der Beilage zur Verfügung stellen, hiezu kommt, daß im nächsten Jahr eine weitere Operation (Metallentfernung) geplant ist. Wir bitten Sie im Hinblick auf ein mögliches Befriedigungsvorrecht gegenüber Ihrer Versicherten um Mitteilung, auf welchen Betrag Sie allenfalls unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Leistungen Anspruch erheben. Mit der C***** Krankenversicherung AG haben wir uns gleichzeitig in Verbindung gesetzt. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des Paragraph 67, Versicherungsvertragsgesetz....."
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt, daß ein den Beklagten anrechenbares Verschulden ihrer Angestellten nicht vorliege. Im übrigen sei die Klagsforderung gemäß § 1489 ABGB verjährt. Da der Geschädigten zum Zeitpunkt der Legalzession (31.1.1987) Schaden und Schädiger bekannt gewesen seien, laufe für Forderungen der Klägerin gegenüber den Beklagten dieselbe Verjährungsfrist wie für die Geschädigte. Die Verjährungsfrist sei weder gehemmt noch durch ein Anerkenntnis unterbrochen worden.Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt, daß ein den Beklagten anrechenbares Verschulden ihrer Angestellten nicht vorliege. Im übrigen sei die Klagsforderung gemäß Paragraph 1489, ABGB verjährt. Da der Geschädigten zum Zeitpunkt der Legalzession (31.1.1987) Schaden und Schädiger bekannt gewesen seien, laufe für Forderungen der Klägerin gegenüber den Beklagten dieselbe Verjährungsfrist wie für die Geschädigte. Die Verjährungsfrist sei weder gehemmt noch durch ein Anerkenntnis unterbrochen worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Aufgrund einer Beweiswiederholung gelangt es zur Feststellung, daß Schäden am Schleppseilchen sowohl bei der Seilrevision wie auch während des Alltagsbetriebes für einen aufmerksamen Bügelreicher erkennbar waren, insbesondere bei der am 29./30.1.1987 durchgeführten Gehängeversetzung.
Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß die erstbeklagte Partei gemäß § 1313a ABGB für die Nachlässigkeit ihrer Bediensteten, nämlich die mangelnde Kontrolle der Schleppseilchen, einzustehen habe und ihr daher ein Verschulden anzulasten sei. Wegen eingetretener Verjährung komme jedoch eine Verschuldenshaftung nicht zum Tragen. Durch die Schreiben vom 24.2.1988 und 2.11.1989 habe der Haftpflichtversicherer der beklagten Parteien zu erkennen gegeben, Ansprüche der Klägerin wohl anzuerkennen, jedoch nur im Rahmen des EKHG und dessen Haftungshöchstsummen. Keineswegs könne jedoch daraus ein darüber hinausgehendes Eingeständnis schuldhaften Verhaltens, das die Beklagten zu vertreten hätten, abgeleitet werden oder aber die Anerkennung einer höheren Haftungssumme ohne Rücksicht auf den Haftungsgrund. Die Hemmung der Verjährungsfrist sei nur hinsichtlich derjenigen Ansprüche eingetreten, die auf das EKHG gestützt würden. Vergleichsgespräche über darüber hinausgehende, auf Verschulden gestützte Ansprüche seien nicht geführt worden. Selbst wenn man eine weiterreichende Hemmungswirkung annehme, sei die für die Abwendung des Verjährungseintrittes notwendige unverzügliche Klagsführung fraglich. Ansprüche, welche über den Haftungsrahmen des § 15 EKHG hinausgehen, seien somit verjährt. Die Rechtssache sei noch nicht entscheidungsreif, weil ausreichende Feststellungen dazu fehlten, ob die Deckungssumme bereits erschöpft ist und ob bei der Verletzten Dauerschäden gegeben sind.Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß die erstbeklagte Partei gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für die Nachlässigkeit ihrer Bediensteten, nämlich die mangelnde Kontrolle der Schleppseilchen, einzustehen habe und ihr daher ein Verschulden anzulasten sei. Wegen eingetretener Verjährung komme jedoch eine Verschuldenshaftung nicht zum Tragen. Durch die Schreiben vom 24.2.1988 und 2.11.1989 habe der Haftpflichtversicherer der beklagten Parteien zu erkennen gegeben, Ansprüche der Klägerin wohl anzuerkennen, jedoch nur im Rahmen des EKHG und dessen Haftungshöchstsummen. Keineswegs könne jedoch daraus ein darüber hinausgehendes Eingeständnis schuldhaften Verhaltens, das die Beklagten zu vertreten hätten, abgeleitet werden oder aber die Anerkennung einer höheren Haftungssumme ohne Rücksicht auf den Haftungsgrund. Die Hemmung der Verjährungsfrist sei nur hinsichtlich derjenigen Ansprüche eingetreten, die auf das EKHG gestützt würden. Vergleichsgespräche über darüber hinausgehende, auf Verschulden gestützte Ansprüche seien nicht geführt worden. Selbst wenn man eine weiterreichende Hemmungswirkung annehme, sei die für die Abwendung des Verjährungseintrittes notwendige unverzügliche Klagsführung fraglich. Ansprüche, welche über den Haftungsrahmen des Paragraph 15, EKHG hinausgehen, seien somit verjährt. Die Rechtssache sei noch nicht entscheidungsreif, weil ausreichende Feststellungen dazu fehlten, ob die Deckungssumme bereits erschöpft ist und ob bei der Verletzten Dauerschäden gegeben sind.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde, in eventu, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens nur zur Abklärung über das Vorliegen von Dauerschäden aufgetragen werde.
Die Beklagten beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.