Entscheidungsgründe:
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche geltend, weil die Beklagte den Kaufvertrag hinsichtlich eines Grundstückes nicht eingehalten habe; sie habe unter Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrage erklärt; die Frist sei fruchtlos verlaufen und die Beklagte schadenersatzpflichtig. Die Beklagte hat die Klagsabweisung beantragt.
Das Erstgericht hat das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt und mit Zwischenurteil entschieden, dass die Forderung der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Der Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach teilweiser Beweiswiederholung (ON 35) Folge gegeben und in Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren auf Zahlung von 7.000 S mit Endurteil abgewiesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei, worin die Revisionsgründe des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO geltend gemacht werden und die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils beantragt wird; hilfsweise hat die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Sache „an die Unterinstanzen" beantragt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei, worin die Revisionsgründe des Paragraph 503, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO geltend gemacht werden und die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils beantragt wird; hilfsweise hat die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Sache „an die Unterinstanzen" beantragt.
Die Beklagte hat die Revision bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist nach der dargestellten Aktenlage zulässig, sie ist
jedoch nicht begründet.
Zum Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO:Zum Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO:
Die Mängelrüge wird darauf gegründet, dass das Berufungsgericht den von der Klägerin in der Berufungsverhandlung gestellten (S. 141 der Prozessakten) Antrag auf „ergänzende Einvernahme" des Zeugen Dipl. Kfm. Hans H***** und Gegenüberstellung mit dem Zeugen Dipl. Ing. Hans W***** zur Aufklärung der Widersprüche abgelehnt habe. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung dieses Beweisantrages der Klägerin damit begründet (S. 147), dass „die Parteien auf die ergänzende Vernehmung dieses Zeugen verzichtet hätten und im Zuge der Beweiswiederholung neue Umstände, die eine Ergänzung der Vernehmung auch dieses Zeugen erforderlich gemacht hätten, gar nicht hervorgekommen seien". Zur Beurteilung der Berechtigung dieser Mängelrüge ist aus den Akten festzuhalten, dass das Berufungsgericht den Beschluss auf teilweise Wiederholung der Beweise - unter anderem - durch Vernehmung des Zeugen Dipl. Kfm. Hans H***** gefasst und verkündet hat (S. 116). In der Tagsatzung vom 15. 5. 1959 ist das Fernbleiben - unter anderen - dieses Zeugen entschuldigt worden, worauf sich die Parteienvertreter mit der Verlesung der Zeugenaussage (aus den Protokollen der ersten Instanz) einverstanden erklärt haben (S. 137). Laut Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung (S. 137) wurde hierauf - unter anderem - die „Aussage" des Zeugen Dipl. Kfm. Hans H***** verlesen. Schließlich ist aus den Prozessakten erster Instanz festzuhalten, dass Dipl. Kfm. Hans H***** vom Erstgerichte in der Tagsatzung vom 4. 11. 1957 (ON 6) vernommen worden ist. In der Tagsatzung vom 6. 5. 1958 (ON 13) ist Richterwechsel in erster Instanz eingetreten. Der in erster Instanz erkennende Richter hat den Zeugen H***** nicht selbst vernommen, sondern die Würdigung seiner Zeugensaussage auf Grund des Protokolls ON 6 vorgenommen, nachdem sich die Parteien mit der Verlesung der Verhandlungsergebnisse einverstanden erklärt hatten (S 45 der Prozessakten). Bei dieser Aktenlage kann der Mängelrüge der Revisionswerberin kein Erfolg beschieden sein. Denn wenn auch das Berufungsgericht von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die dieses auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat, nur nach Wiederholung dieser Beweise abgehen darf, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit zu verletzen, ist vorliegendenfalls festzuhalten, dass der erkennende Erstrichter den Zeugen H***** selbst nicht vernommen hat, das Berufungsgericht also die Zeugenaussage H***** schon auf Grund des Zeugenprotokolls ON 6 verschieden vom Erstgerichte würdigen durfte, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit zu verletzen. Selbst wenn also die Klägerin in der Berufungsverhandlung das Einverständnis mit der Verlesung des erwähnten Zeugenprotokolls nicht erklärt hätte, käme ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vorliegendenfalls nicht in Betracht. Wenn aber die Vorinstanz die ergänzende Vernehmung des Zeugen H***** abgelehnt hat, dann hat sie damit nur die Notwendigkeit der Aufnahme eines Kontrollbeweises negiert. Ob aber Kontrollbeweise vorzunehmen seien, ist eine Frage der Beweiswürdigung und die Beweiswürdigung unterliegt nach der Regelung des § 503 ZPO in letzter Instanz dem Berufungsgerichte, so dass die Klägerin aus der Ablehnung des oben bezeichneten Beweisantrages nicht mit Erfolg eine Mängelrüge nach § 503 Z 2 ZPO ableiten kann.Die Mängelrüge wird darauf gegründet, dass das Berufungsgericht den von der Klägerin in der Berufungsverhandlung gestellten (S. 141 der Prozessakten) Antrag auf „ergänzende Einvernahme" des Zeugen Dipl. Kfm. Hans H***** und Gegenüberstellung mit dem Zeugen Dipl. Ing. Hans W***** zur Aufklärung der Widersprüche abgelehnt habe. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung dieses Beweisantrages der Klägerin damit begründet (S. 147), dass „die Parteien auf die ergänzende Vernehmung dieses Zeugen verzichtet hätten und im Zuge der Beweiswiederholung neue Umstände, die eine Ergänzung der Vernehmung auch dieses Zeugen erforderlich gemacht hätten, gar nicht hervorgekommen seien". Zur Beurteilung der Berechtigung dieser Mängelrüge ist aus den Akten festzuhalten, dass das Berufungsgericht den Beschluss auf teilweise Wiederholung der Beweise - unter anderem - durch Vernehmung des Zeugen Dipl. Kfm. Hans H***** gefasst und verkündet hat (S. 116). In der Tagsatzung vom 15. 5. 1959 ist das Fernbleiben - unter anderen - dieses Zeugen entschuldigt worden, worauf sich die Parteienvertreter mit der Verlesung der Zeugenaussage (aus den Protokollen der ersten Instanz) einverstanden erklärt haben (S. 137). Laut Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung (S. 137) wurde hierauf - unter anderem - die „Aussage" des Zeugen Dipl. Kfm. Hans H***** verlesen. Schließlich ist aus den Prozessakten erster Instanz festzuhalten, dass Dipl. Kfm. Hans H***** vom Erstgerichte in der Tagsatzung vom 4. 11. 1957 (ON 6) vernommen worden ist. In der Tagsatzung vom 6. 5. 1958 (ON 13) ist Richterwechsel in erster Instanz eingetreten. Der in erster Instanz erkennende Richter hat den Zeugen H***** nicht selbst vernommen, sondern die Würdigung seiner Zeugensaussage auf Grund des Protokolls ON 6 vorgenommen, nachdem sich die Parteien mit der Verlesung der Verhandlungsergebnisse einverstanden erklärt hatten (S 45 der Prozessakten). Bei dieser Aktenlage kann der Mängelrüge der Revisionswerberin kein Erfolg beschieden sein. Denn wenn auch das Berufungsgericht von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die dieses auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat, nur nach Wiederholung dieser Beweise abgehen darf, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit zu verletzen, ist vorliegendenfalls festzuhalten, dass der erkennende Erstrichter den Zeugen H***** selbst nicht vernommen hat, das Berufungsgericht also die Zeugenaussage H***** schon auf Grund des Zeugenprotokolls ON 6 verschieden vom Erstgerichte würdigen durfte, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit zu verletzen. Selbst wenn also die Klägerin in der Berufungsverhandlung das Einverständnis mit der Verlesung des erwähnten Zeugenprotokolls nicht erklärt hätte, käme ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vorliegendenfalls nicht in Betracht. Wenn aber die Vorinstanz die ergänzende Vernehmung des Zeugen H***** abgelehnt hat, dann hat sie damit nur die Notwendigkeit der Aufnahme eines Kontrollbeweises negiert. Ob aber Kontrollbeweise vorzunehmen seien, ist eine Frage der Beweiswürdigung und die Beweiswürdigung unterliegt nach der Regelung des Paragraph 503, ZPO in letzter Instanz dem Berufungsgerichte, so dass die Klägerin aus der Ablehnung des oben bezeichneten Beweisantrages nicht mit Erfolg eine Mängelrüge nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ableiten kann.