Die Revision ist nicht begründet.
Mit dem Revisionsgrund der Z 2 des § 503 ZPO rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe ihm günstige Angaben des Sachverständigen nicht berücksichtigt, insbesondere jene, dass es ihm auch bei einer für die damaligen Verhältnisse zulässigen Geschwindigkeit von 20 km/h nicht möglich gewesen wäre, den Zusammenstoß zu vermeiden. Diese Rüge bezweckt im Grunde einen Angriff auf die Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung der Untergerichte ist aber nach der Regelung des § 503 ZPO im Revisionsverfahren nicht anfechtbar. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist demnach nicht gegeben. Aber auch die Rechtsrüge geht fehl. Den Einwand, dass der Kläger sein Begehren allein auf die Gefährdungshaftung stütze, hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf § 235 ZPO abgelehnt. Damit ist die Entscheidung darüber, dass der Kläger eine Klagsänderung vorgenommen hat, auch für das Revisionsgericht bindend. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sein Begehren auch auf Verschulden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gründet. Unter Zugrundelegung der Feststellungen der Untergerichte im zweiten Rechtsgang ist aber die Annahme eines Verschuldens des Beklagten rechtlich einwandfrei. Die Untergerichte haben festgestellt, dass der Beklagte trotz der ungünstigen Witterungs- und Straßenverhältnisse unmittelbar vor dem Bremsmanöver mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren ist. Sie haben aus dieser Feststellung den richtigen Schluss gezogen, dass der Beklagte damit einen der wichtigsten Grundsätze im Straßenverkehr gröblich verletzt hat, nämlich, dass nur auf Sicht gefahren werden darf. Der Anhalteweg hätte bei dieser Geschwindigkeit 26,80 m betragen, während nur eine Sicht von 10 m bestand. Hätte der Beklagte eine angemessene Geschwindigkeit, etwa eine solche von 20 km/h eingehalten, wäre es ihm möglich gewesen, durch eine kleine Auslenkbewegung an dem Kläger vorbeizukommen, auch wenn er an der Bremsung durch den Bruch des Lagerungsbolzens verhindert gewesen wäre. Damit ist aber auch zutreffend ausgesprochen, dass die überhöhte Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich war; mit dem Hinweis auf den Materialfehler kann der Verursachungszusammenhang nicht abgelehnt werden. Die Frage, ob dem Beklagten aus diesem Grunde eine längere Reaktionszeit zuzubilligen gewesen wäre, tritt damit völlig in den Hintergrund. Die Behauptung des Beklagten, er habe eine Auslenkbewegung wegen des herrschenden Gegenverkehrs nicht durchführen können, ist eine im Berufungsverfahren vorgebrachte Neuerung und aus diesem Grunde mit Recht unbeachtet geblieben.Mit dem Revisionsgrund der Ziffer 2, des Paragraph 503, ZPO rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe ihm günstige Angaben des Sachverständigen nicht berücksichtigt, insbesondere jene, dass es ihm auch bei einer für die damaligen Verhältnisse zulässigen Geschwindigkeit von 20 km/h nicht möglich gewesen wäre, den Zusammenstoß zu vermeiden. Diese Rüge bezweckt im Grunde einen Angriff auf die Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung der Untergerichte ist aber nach der Regelung des Paragraph 503, ZPO im Revisionsverfahren nicht anfechtbar. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist demnach nicht gegeben. Aber auch die Rechtsrüge geht fehl. Den Einwand, dass der Kläger sein Begehren allein auf die Gefährdungshaftung stütze, hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf Paragraph 235, ZPO abgelehnt. Damit ist die Entscheidung darüber, dass der Kläger eine Klagsänderung vorgenommen hat, auch für das Revisionsgericht bindend. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sein Begehren auch auf Verschulden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gründet. Unter Zugrundelegung der Feststellungen der Untergerichte im zweiten Rechtsgang ist aber die Annahme eines Verschuldens des Beklagten rechtlich einwandfrei. Die Untergerichte haben festgestellt, dass der Beklagte trotz der ungünstigen Witterungs- und Straßenverhältnisse unmittelbar vor dem Bremsmanöver mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren ist. Sie haben aus dieser Feststellung den richtigen Schluss gezogen, dass der Beklagte damit einen der wichtigsten Grundsätze im Straßenverkehr gröblich verletzt hat, nämlich, dass nur auf Sicht gefahren werden darf. Der Anhalteweg hätte bei dieser Geschwindigkeit 26,80 m betragen, während nur eine Sicht von 10 m bestand. Hätte der Beklagte eine angemessene Geschwindigkeit, etwa eine solche von 20 km/h eingehalten, wäre es ihm möglich gewesen, durch eine kleine Auslenkbewegung an dem Kläger vorbeizukommen, auch wenn er an der Bremsung durch den Bruch des Lagerungsbolzens verhindert gewesen wäre. Damit ist aber auch zutreffend ausgesprochen, dass die überhöhte Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich war; mit dem Hinweis auf den Materialfehler kann der Verursachungszusammenhang nicht abgelehnt werden. Die Frage, ob dem Beklagten aus diesem Grunde eine längere Reaktionszeit zuzubilligen gewesen wäre, tritt damit völlig in den Hintergrund. Die Behauptung des Beklagten, er habe eine Auslenkbewegung wegen des herrschenden Gegenverkehrs nicht durchführen können, ist eine im Berufungsverfahren vorgebrachte Neuerung und aus diesem Grunde mit Recht unbeachtet geblieben.
Da der vom Kläger erhobene Ersatzanspruch schon aufgrund der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes über das Verschulden gegeben ist, war es nicht erforderlich, auf die Prüfung der weiteren Frage einzugehen, ob der Anspruch auch aus dem Grunde der Gefährdungshaftung zu bejahen ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs 4 und § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.