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Entscheidung 2 Ob 489/52×

Entscheidung 2 Ob 489/52

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob489/52

Entscheidungsdatum

04.07.1952

Norm

ABGB §685
ABGB §692
Außerstreitgesetz §178
Grundbuchsgesetz §23

Kopf

SZ 25/193

Spruch

Keine Mitwirkung der Erben oder eines anderen Nachlaßvertreters nach Paragraph 178, AußStrG., wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber nach Paragraph 23, GBG. seine Forderung auf Verschaffung des Eigentums an der vermachten Nachlaßliegenschaft geltend macht.

Entscheidung vom 4. Juli 1952, 2 Ob 489/52.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Erblasser hat in seinem letzten Willen die ihm gehörige Liegenschaft römisch zehn. dem Paul und der Helene B. vermacht.

Das Erstgericht erteilte den Legataren die Bestätigung, daß ihr Eigentumsrecht auf dieser Liegenschaft einverleibt werden könne.

Das Rekursgericht hat auf Grund des Rekurses der Erben die Vermächtnisnehmer mit ihrem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußstrG. auf den Rechtsweg verwiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat den erstgerichtlichen Beschluß wieder hergestellt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Rekursgericht wird darin beigepflichtet, daß die Erteilung der Bestätigung an den Vermächtnisnehmer gemäß Paragraph 178, AußstrG. die Einantwortung des Nachlasses an den Erben nicht voraussetzt (SZ. III/26, IX/224, ZBl. Nr. 337/27, Rintelen, Grundriß, S. 79; Ehrenzweig, Erbrecht, 1937, S. 558; Klang - Rappaport, Komm., 1. Auflage, zu Paragraph 684, ABGB., S. 477; Klang - Weiß, Komm., 2. Auflage, zu Paragraph 647, ABGB., S. 482 f.; Demelius, NotZtg. 1934 S. 101). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, zu dem entgegengesetzten Standpunkt der älteren Rechtsprechung zurückzukehren, wenn er neuerdings (in SZ. XXI/10) auch ausgesprochen hat, daß dieser entgegengesetzte Standpunkt nicht geradezu als "offenbar gesetzwidrig" bezeichnet werden kann.

Nicht gefolgt werden kann aber dem Rekursgericht in seiner Ansicht, daß die Erteilung einer Bestätigung an den Vermächtnisnehmer nur mit Zustimmung des Erben geschehen kann und die mangelnde Zustimmung immer durch Klage erzwungen werden muß. Paragraph 178, AußStrG. sieht kein Mitwirken des Erben oder eines anderen Nachlaßvertreters vor, wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber im Sinne des Paragraph 23, GBG. seine Forderung auf Verschaffung des Eigentums an der vermachten Nachlaßliegenschaft geltend macht (Demelius, NotZtg. 1934 S. 101). Im Hinblick auf Paragraph 692, ABGB. wird allerdings der Erbe vor Erteilung der Bestätigung zu hören sein und Sicherstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle verlangen können. Zu einer Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg besteht jedoch nur dann eine Veranlassung, wenn der Erbe ernstlich die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behaupten, wenn auch nicht gerade (wie Demelius a. a. O. verlangt) bescheinigen kann. Ein von dem Erben aufs Geratewohl, aus Frivolität oder übertriebener Ängstlichkeit erhobener Widerspruch kann die gemäß Paragraph 685, ABGB. eingetretene Fälligkeit nicht weiter hinausschieben und die Rechte des Vermächtnisnehmers in ihrem Gange nicht hemmen.

Da im gegenständlichen Fall die erbserklärten Erben, wie aus ihrem Rekurse gegen die vom Erstgericht den Vermächtnisnehmern gemäß Paragraph 178, AußStrG. erteilte Amtsbestätigung hervorgeht, nur theoretische, abstrakte Argumente gegen die Erteilung dieser Amtsbestätigung vorbringen, nicht aber eine konkrete Gefährdung durch diese Bestätigung behaupten und gemäß Paragraph 692, ABGB. Sicherstellung verlangen, erscheint demnach die vom Rekursgericht ausgesprochene Verweisung der Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg als unbegrundet und war der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.

Anmerkung

Z25193

Schlagworte

Erbe keine Mitwirkung beim Eigentumserwerb des Vermächtnisnehmers einer, Liegenschaft, Liegenschaft Vermächtnis, Vermächtnis einer Liegenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00489.52.0704.000

Dokumentnummer

JJT_19520704_OGH0002_0020OB00489_5200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung