Entscheidung 2 Ob 49/23d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
21.03.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S*, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, und 2. S*, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 25.070 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2022, GZ 1 R 88/22a-59, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Rechtsvertreter der Klägerin am 29. Dezember 2022 zugestellt. Ihre dagegen gerichtete außerordentliche Revision brachte sie am 6. Februar 2023 per ERV ein.
Rechtliche Beurteilung
[2] 1. Gemäß § 505 Abs 2 erster Satz ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. Gemäß § 222 Abs 1 ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 werden unter anderem die Notfristen im Revisionsverfahren zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. Die Verwendung der Präposition „zwischen“ in § 222 Abs 1 ZPO schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus. Der 24. Dezember und der 6. Jänner sind daher jeweils mitzuzählen. Wird das Urteil – wie hier – zwischen 24. Dezember und 6. Jänner zugestellt und handelt es sich um keinen Fall des § 222 Abs 2 ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, beginnt die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 7. Jänner um 00:00 Uhr und endet am 3. Februar um 24:00 Uhr. Es besteht keine Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien als den Tag der Zustellung zu behandeln (9 Ob 8/21y mwN). [2] 1. Gemäß Paragraph 505, Absatz 2, erster Satz ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. Gemäß Paragraph 222, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 werden unter anderem die Notfristen im Revisionsverfahren zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. Die Verwendung der Präposition „zwischen“ in Paragraph 222, Absatz eins, ZPO schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus. Der 24. Dezember und der 6. Jänner sind daher jeweils mitzuzählen. Wird das Urteil – wie hier – zwischen 24. Dezember und 6. Jänner zugestellt und handelt es sich um keinen Fall des Paragraph 222, Absatz 2, ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, beginnt die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 7. Jänner um 00:00 Uhr und endet am 3. Februar um 24:00 Uhr. Es besteht keine Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien als den Tag der Zustellung zu behandeln (9 Ob 8/21y mwN).
[3] 2. Die nach Fristablauf am 6. Februar 2023 per ERV eingebrachte außerordentliche Revision der Klägerin ist daher als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00049.23D.0321.000
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2023
Dokumentnummer
JJT_20230321_OGH0002_0020OB00049_23D0000_000