Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin, der unzulässig ist.
Selbst wenn man dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberin folgt, daß die Entscheidung nicht nur Kosten, sondern schlechtin ihren Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigungssumme betrifft, ist für sie nichts gewonnen: Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs nämlich auch dann jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldwert S 50.000 nicht übersteigt, wobei ua § 54 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden ist. Der geltend gemachte Anspruch ist zweifellos rein vermögensrechtlicher Natur. Der Nachholung eines rekursgerichtlichen Bewertungsausspruches gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, weil bereits aus der oben wiedergegebenen Aktenlage ersichtlich ist, daß die Antragstellerin die Festsetzung eines S 50.000 nicht übersteigenden Entschädigungsbetrages anstrebt, sie will hiebei den Zuspruch höherer Kosten erreichen. Kosten bleiben bei der Wertberechnung aber gemäß § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt.Selbst wenn man dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberin folgt, daß die Entscheidung nicht nur Kosten, sondern schlechtin ihren Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigungssumme betrifft, ist für sie nichts gewonnen: Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs nämlich auch dann jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldwert S 50.000 nicht übersteigt, wobei ua Paragraph 54, Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden ist. Der geltend gemachte Anspruch ist zweifellos rein vermögensrechtlicher Natur. Der Nachholung eines rekursgerichtlichen Bewertungsausspruches gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, weil bereits aus der oben wiedergegebenen Aktenlage ersichtlich ist, daß die Antragstellerin die Festsetzung eines S 50.000 nicht übersteigenden Entschädigungsbetrages anstrebt, sie will hiebei den Zuspruch höherer Kosten erreichen. Kosten bleiben bei der Wertberechnung aber gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN unberücksichtigt.
Der Entscheidungsgegenstand übersteigt somit dann nicht S 50.000, weshalb der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig ist.Der Entscheidungsgegenstand übersteigt somit dann nicht S 50.000, weshalb der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig ist.
Geht man aber, wie dies offensichtlich das Rekursgericht tat, davon aus, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes nur Kosten zum Gegenstand hatte, dann ist der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen nämlich alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695).Geht man aber, wie dies offensichtlich das Rekursgericht tat, davon aus, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes nur Kosten zum Gegenstand hatte, dann ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen nämlich alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695).