Die Parteien haben am 1. Oktober 1938 miteinander die Ehe geschlossen. Diese Ehe besteht fort, nachdem die vom Ehemann am 24. Februar 1949 erhobene, auf § 49 EheG., hilfsweise auf § 55 EheG. gegrundete Scheidungsklage in erster und zweiter Instanz (Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 16. November 1951), rechtskräftig abgewiesen worden war. Der Ehemann wohnt in Kärnten, die Gattin hält sich in G. auf.Die Parteien haben am 1. Oktober 1938 miteinander die Ehe geschlossen. Diese Ehe besteht fort, nachdem die vom Ehemann am 24. Februar 1949 erhobene, auf Paragraph 49, EheG., hilfsweise auf Paragraph 55, EheG. gegrundete Scheidungsklage in erster und zweiter Instanz (Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 16. November 1951), rechtskräftig abgewiesen worden war. Der Ehemann wohnt in Kärnten, die Gattin hält sich in G. auf.
Auf den am 4. Mai 1955 gestellten Antrag des Mannes hat das Erstgericht der Gattin aufgetragen, die eheliche Gemeinschaft mit dem Antragsteller binnen 14 Tagen wieder aufzunehmen. Es bedürfe keiner Prüfung der Gründe, aus denen sich die Antragsgegnerin weigere, zu ihrem Gatten zu ziehen. Schon auf Grund der Tatsache, daß die Ehe aufrecht bestehe und die Ehegatten getrennt leben, sei dem Antrage stattzugeben; solange nämlich ein abgesonderter Wohnort einem Ehegatten nicht bewilligt worden sei, seien die Ehegatten an die Vorschrift des § 93 ABGB. gebunden. Die Antragsgegnerin habe ja auch ohne gerichtliche Scheidung die Möglichkeit, die eheliche Gemeinschaft nach § 382 Z. 8 EO. aufzulösen.Auf den am 4. Mai 1955 gestellten Antrag des Mannes hat das Erstgericht der Gattin aufgetragen, die eheliche Gemeinschaft mit dem Antragsteller binnen 14 Tagen wieder aufzunehmen. Es bedürfe keiner Prüfung der Gründe, aus denen sich die Antragsgegnerin weigere, zu ihrem Gatten zu ziehen. Schon auf Grund der Tatsache, daß die Ehe aufrecht bestehe und die Ehegatten getrennt leben, sei dem Antrage stattzugeben; solange nämlich ein abgesonderter Wohnort einem Ehegatten nicht bewilligt worden sei, seien die Ehegatten an die Vorschrift des Paragraph 93, ABGB. gebunden. Die Antragsgegnerin habe ja auch ohne gerichtliche Scheidung die Möglichkeit, die eheliche Gemeinschaft nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO. aufzulösen.
Dem Rekurse der Ehefrau hat das Rekursgericht Folge gegeben und in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses das Begehren des Mannes, seiner Gattin aufzutragen, ihm in seinen Wohnsitz in W. zu folgen und die eheliche Gemeinschaft mit ihm dort wieder aufzunehmen, abgewiesen. Das Rekursgericht hat ausgeführt, daß gegenüber dem vorliegenden Antrage die Weigerungsgrunde der Antragsgegnerin zu prüfen seien. Schon nach dem Vorbringen des Ehemannes in Verbindung mit dem Ergebnis des eingangs bezogenen Scheidungsprozesses ergebe sich aber die Rechtfertigung der Weigerungsgrunde der Ehefrau (Lebensgemeinschaft des Mannes mit Johanna T., woraus die uneheliche Tochter der Genannten, die am 19. Februar 1948 geborene Josefine T., entsprossen ist; Vaterschaft zu diesem Kinde vom Antragsteller am 10. März 1948 anerkannt; der Antragsteller habe es übrigens abgelehnt, die sexuelle Ehegemeinschaft mit seiner Gattin aufzunehmen). Im übrigen hat das Rekursgericht ausgeführt, daß § 93 ABGB. durch die Einführung des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 aufgehoben worden sei. Der vom. Erstgerichte erlassene Auftrag sei absolut zwecklos. Somit fehle jegliches rechtliche Interesse an einer derartigen Antragstellung.Dem Rekurse der Ehefrau hat das Rekursgericht Folge gegeben und in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses das Begehren des Mannes, seiner Gattin aufzutragen, ihm in seinen Wohnsitz in W. zu folgen und die eheliche Gemeinschaft mit ihm dort wieder aufzunehmen, abgewiesen. Das Rekursgericht hat ausgeführt, daß gegenüber dem vorliegenden Antrage die Weigerungsgrunde der Antragsgegnerin zu prüfen seien. Schon nach dem Vorbringen des Ehemannes in Verbindung mit dem Ergebnis des eingangs bezogenen Scheidungsprozesses ergebe sich aber die Rechtfertigung der Weigerungsgrunde der Ehefrau (Lebensgemeinschaft des Mannes mit Johanna T., woraus die uneheliche Tochter der Genannten, die am 19. Februar 1948 geborene Josefine T., entsprossen ist; Vaterschaft zu diesem Kinde vom Antragsteller am 10. März 1948 anerkannt; der Antragsteller habe es übrigens abgelehnt, die sexuelle Ehegemeinschaft mit seiner Gattin aufzunehmen). Im übrigen hat das Rekursgericht ausgeführt, daß Paragraph 93, ABGB. durch die Einführung des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 aufgehoben worden sei. Der vom. Erstgerichte erlassene Auftrag sei absolut zwecklos. Somit fehle jegliches rechtliche Interesse an einer derartigen Antragstellung.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge.