Aus den Entscheidungsgründen:
Die Qualifikation eines Unfalles als Arbeitsunfall setzt nach § 175 Abs. 1 ASVG. voraus, daß er sich in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begrundenden Beschäftigung ereignet. Als Betriebstätigkeit ist jene Tätigkeit anzusehen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen steht. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, sobald und solange sich der Versicherte im Gefahrenbereich des Betriebes befindet. Diese Voraussetzungen treffen nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf den vorliegenden Fall zu. Der Kläger hat durch das Wegschaffen der Sägespäne eine Tätigkeit ausgeübt, die sich als notwendiger Teil in den Gesamtkomplex der Arbeiten einfügt, welche zur Durchführung des dem Beklagten erteilten Auftrages erforderlich waren. Hätte der Kläger nicht selbst die Sägespäne weggeräumt, dann hätten dies die Arbeitskräfte des Beklagten besorgen müssen. Der Kläger war, als er die Sägespäne entfernte, vorübergehend zu dieser Arbeit im Betrieb des Beklagten zugelassen. Der Umstand, daß es sein eigenes Holz war, das geschnitten wurde, fiel nicht derart ins Gewicht, daß daraus gefolgert werden könnte, seine Tätigkeit habe nicht den Zwecken des Betriebes des Beklagten gedient, sondern sei aus rein eigenwirtschaftlichem Interesse erfolgt. Es kann nicht gesagt werden, daß bei der Tätigkeit des Klägers ein besonderer betriebsfremder Zweck, nämlich die Absicht der Befriedigung persönlicher Interessen, so im Vordergrund gestanden wäre, daß die Beziehung der Tätigkeit zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallsursachen als unerheblich ausgeschieden werden müßte (vgl. Gehrmann - Rudolph - Teschner, ASVG., S. 316 Anm 2 zu § 175). Die rechtlich unbedenkliche Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger als Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e ASVG. anzusehen ist, wird vom Revisionswerber nicht mehr bekämpft; daß der Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, wurde nie behauptet.Die Qualifikation eines Unfalles als Arbeitsunfall setzt nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG. voraus, daß er sich in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begrundenden Beschäftigung ereignet. Als Betriebstätigkeit ist jene Tätigkeit anzusehen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen steht. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, sobald und solange sich der Versicherte im Gefahrenbereich des Betriebes befindet. Diese Voraussetzungen treffen nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf den vorliegenden Fall zu. Der Kläger hat durch das Wegschaffen der Sägespäne eine Tätigkeit ausgeübt, die sich als notwendiger Teil in den Gesamtkomplex der Arbeiten einfügt, welche zur Durchführung des dem Beklagten erteilten Auftrages erforderlich waren. Hätte der Kläger nicht selbst die Sägespäne weggeräumt, dann hätten dies die Arbeitskräfte des Beklagten besorgen müssen. Der Kläger war, als er die Sägespäne entfernte, vorübergehend zu dieser Arbeit im Betrieb des Beklagten zugelassen. Der Umstand, daß es sein eigenes Holz war, das geschnitten wurde, fiel nicht derart ins Gewicht, daß daraus gefolgert werden könnte, seine Tätigkeit habe nicht den Zwecken des Betriebes des Beklagten gedient, sondern sei aus rein eigenwirtschaftlichem Interesse erfolgt. Es kann nicht gesagt werden, daß bei der Tätigkeit des Klägers ein besonderer betriebsfremder Zweck, nämlich die Absicht der Befriedigung persönlicher Interessen, so im Vordergrund gestanden wäre, daß die Beziehung der Tätigkeit zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallsursachen als unerheblich ausgeschieden werden müßte vergleiche Gehrmann - Rudolph - Teschner, ASVG., S. 316 Anmerkung 2 zu Paragraph 175,). Die rechtlich unbedenkliche Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger als Versicherter im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, ASVG. anzusehen ist, wird vom Revisionswerber nicht mehr bekämpft; daß der Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, wurde nie behauptet.
Der Umstand, daß durch die Rente, die der Kläger auf Grund des Unfalles vom Sozialversicherungsträger erhält, nicht sein Schaden in der Höhe, wie er ihn tatsächlich erlitten zu haben behauptet, abgegolten wird, ist nicht geeignet, die Anwendung der Bestimmung des § 333 ASVG. im vorliegenden Falle als rechtsirrig erscheinen zu lassen.Der Umstand, daß durch die Rente, die der Kläger auf Grund des Unfalles vom Sozialversicherungsträger erhält, nicht sein Schaden in der Höhe, wie er ihn tatsächlich erlitten zu haben behauptet, abgegolten wird, ist nicht geeignet, die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 333, ASVG. im vorliegenden Falle als rechtsirrig erscheinen zu lassen.