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Entscheidung 2 Ob 496/59×

Entscheidung 2 Ob 496/59

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob496/59

Entscheidungsdatum

21.10.1959

Norm

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §175
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §333

Kopf

SZ 32/130

Spruch

Arbeitsunfall des Holzeigentümers nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG. im Sägewerk, in dem er sein Holz schneiden läßt.

Entscheidung vom 21. Oktober 1959, 2 Ob 496/59.

römisch eins. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger ließ am 26. Februar 1957 im der Vollgatterwandersäge des Beklagten Holz schneiden. Als er sich anschickte, die abgefallenen Sägespäne mit Hilfe einer Gabel zu entfernen, rutschte er aus, geriet mit dem rechten Fuß in die ungesicherte Antriebswelle der Säge und wurde dabei so schwer verletzt, daß das rechte Bein amputiert werden mußte. Der Beklagte wurde auf Grund dieses Vorfalles wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraphen 335, 337, Litera a, StG., begangen durch den Betrieb der nicht mit den vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen ausgestatteten Säge, rechtskräftig verurteilt.

Der Kläger begehrt mit der Behauptung, er sei nicht mehr in der Lage, seine Landwirtschaft zu bestellen, und müsse eine Arbeitskraft bezahlen, den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten dem Gründe nach für alle künftig aus dem Unfall entstehenden Schäden.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Auch nach der Ansicht des Berufungsgerichtes handle es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG. Der Kläger sei Versicherter im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, ASVG. Das Wegschaffen der Sägespäne sei notwendig gewesen, um das Holzschneiden fortsetzen zu können. Der Kläger sei bei dieser Arbeit vorübergehend wie ein beschäftigter Dienstnehmer im Betrieb der Säge im Interesse des Sägeunternehmens tätig geworden. Mangels vorsätzlicher Schadenszufügung habe er gemäß Paragraph 333, ASVG. gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Qualifikation eines Unfalles als Arbeitsunfall setzt nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG. voraus, daß er sich in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begrundenden Beschäftigung ereignet. Als Betriebstätigkeit ist jene Tätigkeit anzusehen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen steht. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, sobald und solange sich der Versicherte im Gefahrenbereich des Betriebes befindet. Diese Voraussetzungen treffen nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf den vorliegenden Fall zu. Der Kläger hat durch das Wegschaffen der Sägespäne eine Tätigkeit ausgeübt, die sich als notwendiger Teil in den Gesamtkomplex der Arbeiten einfügt, welche zur Durchführung des dem Beklagten erteilten Auftrages erforderlich waren. Hätte der Kläger nicht selbst die Sägespäne weggeräumt, dann hätten dies die Arbeitskräfte des Beklagten besorgen müssen. Der Kläger war, als er die Sägespäne entfernte, vorübergehend zu dieser Arbeit im Betrieb des Beklagten zugelassen. Der Umstand, daß es sein eigenes Holz war, das geschnitten wurde, fiel nicht derart ins Gewicht, daß daraus gefolgert werden könnte, seine Tätigkeit habe nicht den Zwecken des Betriebes des Beklagten gedient, sondern sei aus rein eigenwirtschaftlichem Interesse erfolgt. Es kann nicht gesagt werden, daß bei der Tätigkeit des Klägers ein besonderer betriebsfremder Zweck, nämlich die Absicht der Befriedigung persönlicher Interessen, so im Vordergrund gestanden wäre, daß die Beziehung der Tätigkeit zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallsursachen als unerheblich ausgeschieden werden müßte vergleiche Gehrmann - Rudolph - Teschner, ASVG., S. 316 Anmerkung 2 zu Paragraph 175,). Die rechtlich unbedenkliche Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger als Versicherter im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, ASVG. anzusehen ist, wird vom Revisionswerber nicht mehr bekämpft; daß der Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, wurde nie behauptet.

Der Umstand, daß durch die Rente, die der Kläger auf Grund des Unfalles vom Sozialversicherungsträger erhält, nicht sein Schaden in der Höhe, wie er ihn tatsächlich erlitten zu haben behauptet, abgegolten wird, ist nicht geeignet, die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 333, ASVG. im vorliegenden Falle als rechtsirrig erscheinen zu lassen.

Anmerkung

Z32130

Schlagworte

Arbeitsunfall des Holzeigentümers im Sägewerk, Sägewerk, Arbeitsunfall des Holzeigentümers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0020OB00496.59.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19591021_OGH0002_0020OB00496_5900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung