Aus der Begründung:
Dem Rekurs des Dr. Johannes K. kommt Berechtigung zu.
Insofern er anführt, daß der Verlassenschaftskurator nur für einen gegen die Verlassenschaft geführten Kündigungsstreit bestellt worden sei, setzt er sich allerdings mit der Aktenlage in Widerspruch; denn mit Beschluß vom 26. April 1955 wurde Doktor Friedrich W., nachdem dessen von Dr. K. beantragte Enthebung abgelehnt worden war, ausdrücklich zur Vertretung der Verlassenschaft "im Rahmen des § 78 AußStrG." bestellt. Dieser auch dem Vertreter des Dr. K. zugestellte Beschluß blieb nach der Aktenlage von ihm unangefochten.Insofern er anführt, daß der Verlassenschaftskurator nur für einen gegen die Verlassenschaft geführten Kündigungsstreit bestellt worden sei, setzt er sich allerdings mit der Aktenlage in Widerspruch; denn mit Beschluß vom 26. April 1955 wurde Doktor Friedrich W., nachdem dessen von Dr. K. beantragte Enthebung abgelehnt worden war, ausdrücklich zur Vertretung der Verlassenschaft "im Rahmen des Paragraph 78, AußStrG." bestellt. Dieser auch dem Vertreter des Dr. K. zugestellte Beschluß blieb nach der Aktenlage von ihm unangefochten.
Der Verlassenschaftskurator kann daher ohne weiteres zur Führung eines Prozesses als Vertreter der Verlassenschaft ermächtigt werden.
Dem Rekursgerichte ist auch darin beizustimmen, daß nach der ständigen Judikatur der Prozeßgegner nicht gemäß § 9 AußStrG. befugt ist, gegen die Genehmigung der Prozeßführung ein Rechtsmittel einzubringen (vgl. 2 Ob 472/51, 2 Ob 514/53, 1 Ob 266/53 u. a.).Dem Rekursgerichte ist auch darin beizustimmen, daß nach der ständigen Judikatur der Prozeßgegner nicht gemäß Paragraph 9, AußStrG. befugt ist, gegen die Genehmigung der Prozeßführung ein Rechtsmittel einzubringen vergleiche 2 Ob 472/51, 2 Ob 514/53, 1 Ob 266/53 u. a.).
Als Prozeßgegner ist Dr. Johannes K. also nicht rekursberechtigt.
Er ist aber nicht nur Prozeßgegner der Verlassenschaft in dem Prozesse, zu dessen Führung der Verlassenschaftskurator ermächtigt wurde, sondern auch erbserklärter Erbe. Wenn auch mit Rücksicht auf die widerstreitenden Erbserklärungen mit Recht ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde (vgl. SZ. XIX 16 u. a.), so kann dem Rekurswerber als erbserklärtem Erben doch nicht das Recht abgesprochen werden, in dieser seiner Eigenschaft als erbserklärter Erbe gegen den Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes, mit welchem dem Kurator eine Klagsermächtigung erteilt wurde, gemäß § 9 AußStrG. zu rekurrieren. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß in dem in Betracht kommenden Prozesse er selbst, Prozeßgegner sein wird. Denn als erbserklärter Erbe ist er sehr wohl daran interessiert, ob der in Betracht kommende Prozeß für die Verlassenschaft, zu deren Lasten allenfalls Prozeßkosten erwachsen könnten, geboten und zweckmäßig ist.Er ist aber nicht nur Prozeßgegner der Verlassenschaft in dem Prozesse, zu dessen Führung der Verlassenschaftskurator ermächtigt wurde, sondern auch erbserklärter Erbe. Wenn auch mit Rücksicht auf die widerstreitenden Erbserklärungen mit Recht ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde vergleiche SZ. römisch neunzehn 16 u. a.), so kann dem Rekurswerber als erbserklärtem Erben doch nicht das Recht abgesprochen werden, in dieser seiner Eigenschaft als erbserklärter Erbe gegen den Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes, mit welchem dem Kurator eine Klagsermächtigung erteilt wurde, gemäß Paragraph 9, AußStrG. zu rekurrieren. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß in dem in Betracht kommenden Prozesse er selbst, Prozeßgegner sein wird. Denn als erbserklärter Erbe ist er sehr wohl daran interessiert, ob der in Betracht kommende Prozeß für die Verlassenschaft, zu deren Lasten allenfalls Prozeßkosten erwachsen könnten, geboten und zweckmäßig ist.
Insofern also der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes dem Rekurswerber als erbserklärtem Erben - nicht als Prozeßgegner- die Rekursberechtigung abspricht, verletzt er das Gesetz in der Bestimmung des § 9 AußStrG. Er war daher aufzuheben und dem Rekursgerichte die sachliche Entscheidung über den Rekurs des Dr. Johannes K. als erbserklärten Erben gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 16. Mai 1955 aufzutragen.Insofern also der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes dem Rekurswerber als erbserklärtem Erben - nicht als Prozeßgegner- die Rekursberechtigung abspricht, verletzt er das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 9, AußStrG. Er war daher aufzuheben und dem Rekursgerichte die sachliche Entscheidung über den Rekurs des Dr. Johannes K. als erbserklärten Erben gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 16. Mai 1955 aufzutragen.