Begründung:
Der außereheliche Vater des Kindes, das im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter betreut wird, war auf Grund eines Beschlusses vom 1. 4. 1996 (ON 12) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.500 verpflichtet. Am 3. 8. 2000 stellte der Unterhaltssachwalter den Antrag, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters beginnend ab 1. 9. 2000 auf S 6.300 zu erhöhen und darüber hinaus den Vater zu verpflichten, jeweils von September bis Juni, sohin zehn Mal jährlich S 3.700 an Schul- und Internatskosten zu bezahlen.
Der Vater erklärte sich lediglich bereit, seine laufende Unterhaltsverpflichtung auf S 5.500 einschließlich der geforderten Ausbildungskosten zu erhöhen.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für das Kind ab 1. 9. 2000 von S 6.300 und sprach (mit Berichtigungsbeschluss vom 16. 8. 2001 ON 32) aus, dass vom Vater vom 1. 9. 2000 bis 30. 6. 2001 und im gleichen Zeitraum in den Folgejahren für die Dauer der Schul- und Internatszeit des Minderjährigen (zusätzlich) S 3.700 zu zahlen seien.
Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Unterhaltsberechtigte seit September 2000 ein Gymnasium besuche und in einem Internat untergebracht sei, wofür jährlich insgesamt S 37.000 zu zahlen seien. Das Nettoeinkommen des Vaters betrage S 47.593, woraus sich der Unterhaltsbeitrag errechnen lasse. Der nach der Prozentsatzmethode errechnete Unterhaltsbeitrag liege zwar über dem Regelbedarf des Minderjährigen, entspreche aber der Leistungsfähigkeit des Vaters.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Vaters von S 6.300 und wies das Mehrbegehren auf Zahlung der Schul- und Internatskosten ab. Das Kind wurde mit seinem Rekurs (der sich nur gegen den unterlassenen Ausspruch hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung über Schul- und Internatskosten richtete) auf den Berichtigungsbeschluss (mit welchem die Zahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde) verwiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Es erörterte rechtlich, dass aus der vom Erstgericht festgestellten Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 47.593 die Kaufkraftausgleichszulage auszuscheiden sei. Die Auslandsverwendungszulage sei mangels Nachweises eines darüber hinausgehenden tatsächlichen Mehraufwandes zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Ausgehend von dem Einkommen von S 31.466,36 sei das Unterhaltserhöhungsbegehren von S 6.300 monatlich gedeckt. Auf Grund dieses tatsächlich zu leistenden über dem Regelbedarf liegenden Unterhaltsbeitrages sei das Begehren auf Leistung der Schul- und Internatskosten durch den Vater nicht mehr gedeckt, weshalb der Beschluss in diesem Umfang abzuändern gewesen sei.
Dem Hinweis des Vaters, dass die bisherige ständige Judikatur, wonach § 12a FLAG die auch nur teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltsanspruch verbiete, auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001 B 1285/00 nicht mehr aufrecht erhalten werden könne, hielt es entgegen, dass nach der eindeutigen Gesetzesbestimmung die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gewertet werden dürfe und dessen Unterhaltsanspruch auch nicht mindere.Dem Hinweis des Vaters, dass die bisherige ständige Judikatur, wonach Paragraph 12 a, FLAG die auch nur teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltsanspruch verbiete, auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001 B 1285/00 nicht mehr aufrecht erhalten werden könne, hielt es entgegen, dass nach der eindeutigen Gesetzesbestimmung die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gewertet werden dürfe und dessen Unterhaltsanspruch auch nicht mindere.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Berücksichtigung der steuerlichen Belastung bei der Unterhaltsbemessung noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Das Kind begehrt mit seinem Revisionsrekurs die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass der Vater zur Zahlung eines Sonderbedarfes von S 3.700 vom 1. 9. 2000 bis 30. 6. 2001 und in den gleichen Zeiträumen in den Folgejahren verpflichtet werde.
Der Vater beantragt in seinem Revisionsrekurs die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Unterhaltserhöhungsantrag, soweit er den Betrag von S 5.500 übersteigt, abgewiesen werde.
Der Vater hat sich zum Revisionsrekurs des Kindes geäußert und beantragt diesen mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Das Kind hat sich zum Revisionsrekurs des Vaters nicht geäußert.
Zum Revisionsrekurs des Kindes:
Das Kind macht geltend, dass die Schul- und Internatskosten in dem vom Vater bezahlten Unterhaltsbeitrag nicht gedeckt seien, obwohl dieser über dem Regelbedarf liege. Die Internatsunterbringung sei notwendig, weil die Mutter ganztägig berufstätig sei. Bei einem Schulbesuch in Schärding wäre das Kind der "gänzlichen Obsorge" durch die gesetzlichen Vertreterin entzogen; schließlich bestehe eine äußerst schlechte öffentliche Verbindung zwischen dem Wohnort des Kindes und dem von ihm besuchten Gymnasium Daxberg.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor. Mehrbedarf ist nur dann als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn er gerechtfertigte Gründe hat (Nachweise bei Schwimann Unterhaltsrecht2 34). Ob derartige besondere Gründe den Zuspruch eines Mehrbedarfs des Kindes rechtfertigen ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Im Hinweis des Rekursgerichtes, dass dem Kind auch ein öffentlicher Schulbesuch in einem nähergelegenen Gymnasium zumutbar wäre, ist eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.
Zum Revisionsrekurs des Vaters:
Der Vater macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Familienbeihilfe müsse bei Berechnung des Unterhaltsanspruches angerechnet werden.