Begründung:
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 11. 1. 1996, 1 C 108/95x-12, gemäß § 55a EheG geschieden. Mit der Obsorge ist auf Grund der dabei abgeschlossenen Vereinbarung gemäß § 55a EheG die Mutter allein betraut. Der Vater verpflichtete sich zu Unterhaltsleistungen von S 6.000,-- pro Kind sowie zu einem Betrag von S 1.500,-- pro Kind an Sonderbedarf für Schulgeld. Ab 1. 7. 1999 sollten sich die Unterhaltsbeiträge auf S 6.200,-- pro Kind erhöhen. Ziffernmäßig ist die Bemessungsgrundlage nicht festgehalten.Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 11. 1. 1996, 1 C 108/95x-12, gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Mit der Obsorge ist auf Grund der dabei abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Paragraph 55 a, EheG die Mutter allein betraut. Der Vater verpflichtete sich zu Unterhaltsleistungen von S 6.000,-- pro Kind sowie zu einem Betrag von S 1.500,-- pro Kind an Sonderbedarf für Schulgeld. Ab 1. 7. 1999 sollten sich die Unterhaltsbeiträge auf S 6.200,-- pro Kind erhöhen. Ziffernmäßig ist die Bemessungsgrundlage nicht festgehalten.
Die letzte Unterhaltsbemessung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 9. 9. 1999 mit S 9.350,-- für Jeannine und S 8.125,-- für Tamara, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 75.812,22 bei keinen weiteren Sorgepflichten. Der vom Vater gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs blieb erfolglos.
Am 27. 8. 2001 langte beim Erstgericht der Antrag des Vaters auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ein. Dieser Antrag wurde ausschließlich damit begründet, dass sich auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, die bisherige Rechtsprechung zu § 12a FLAG nicht mehr aufrecht erhalten lasse und die Familienbeihilfe daher teilweise auf den Unterhalt anzurechnen sei, soweit es zur Erzielung der notwendigen steuerlichen Entlastung erforderlich sei. Der Vater begehrte die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für Tamara für den Zeitraum 1. 10. 1999 bis 30. 6. 2000 auf S 6.620,--, für den Zeitraum 1. 7. 2000 bis 30. 6. 2001 auf S 6.820,-- und für den Zeitraum ab 1. 7. 2001 auf S 7.700,--, sowie für Jeannine für den Zeitraum 1. 10. 1999 bis 30. 6. 2000 auf S 7.360,-- und ab 1. 7. 2000 auf S 7.590,--.Am 27. 8. 2001 langte beim Erstgericht der Antrag des Vaters auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ein. Dieser Antrag wurde ausschließlich damit begründet, dass sich auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 12 a, FLAG nicht mehr aufrecht erhalten lasse und die Familienbeihilfe daher teilweise auf den Unterhalt anzurechnen sei, soweit es zur Erzielung der notwendigen steuerlichen Entlastung erforderlich sei. Der Vater begehrte die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für Tamara für den Zeitraum 1. 10. 1999 bis 30. 6. 2000 auf S 6.620,--, für den Zeitraum 1. 7. 2000 bis 30. 6. 2001 auf S 6.820,-- und für den Zeitraum ab 1. 7. 2001 auf S 7.700,--, sowie für Jeannine für den Zeitraum 1. 10. 1999 bis 30. 6. 2000 auf S 7.360,-- und ab 1. 7. 2000 auf S 7.590,--.
Die Mutter sprach sich in ihrer Äußerung gegen diesen Antrag aus.
Nach Einholung aktueller Bezugsauskünfte wies das Erstgericht die Anträge des Vaters ab. Es stellte fest, der Vater habe im Jahr 1999 ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 6.117,73 (S 84.099,30), im Jahr 2000 ein solches von EUR 6.493,01 (S 89.345,74) und im Jahr 2001 von EUR 6.467,29 (S 88.991,87) bezogen. Sorgepflichtig sei er nur für die beiden Minderjährigen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, eine Bindung der Gerichte an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei nicht gegeben. Das Erstgericht wendete daher § 12a FLAG in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung an und nahm keine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt vor. Die Verhältnisse hätten sich nur insofern geändert, als sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöht habe.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, eine Bindung der Gerichte an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei nicht gegeben. Das Erstgericht wendete daher Paragraph 12 a, FLAG in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung an und nahm keine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt vor. Die Verhältnisse hätten sich nur insofern geändert, als sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöht habe.
Das Rekursgericht stellte zunächst an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 12a FLAG als verfassungswidrig aufzuheben. Über diesen sowie mehrere gleichgelagerte Anträge anderer Gerichte hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua (diese Rechtssache betreffend: G 68/02), dahingehend entschieden, dass in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben wurde.Das Rekursgericht stellte zunächst an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 12 a, FLAG als verfassungswidrig aufzuheben. Über diesen sowie mehrere gleichgelagerte Anträge anderer Gerichte hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua (diese Rechtssache betreffend: G 68/02), dahingehend entschieden, dass in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
In der Folge gab das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Es bezweifelte (nach umfangreichen Darlegungen) zunächst, ob das System des Unterhaltsstopps angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung noch aufrecht erhalten werden könne. Sodann ermittelte es die auf Grund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorzunehmende - auf die Leistungsfähigkeit bezogene - steuerliche Entlastung. Diese werde mehr als aufgewogen durch den Umstand, dass infolge des ausschließlich in der Bedarfseite begründeten Unterhaltsstopps die prozentuell ermittelten Unterhaltsbeiträge selbst unter Berücksichtigung der herbeizuführenden steuerlichen Entlastung ohnedies bei weitem nicht ausgeschöpft würden. Für eine zusätzliche steuerliche Entlastung der im Wege des Unterhaltsstpopps ermittelten Unterhaltsbeiträge bestehe daher kein Anlass.
Zur Frage, wie sich die zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes auf die Unterhaltsbemessung konkret auswirkten, liege noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Insbesondere zur Frage, ob bei Unterhaltsbeiträgen, die nicht primär durch die Leistungsfähigkeit und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern lediglich von der Bedarfseite her durch den von der Rechtsprechung entwickelten "Unterhaltsstopp" bestimmt würden, dennoch eine weitere Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Grund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen habe, habe der Oberste Gerichtshof bislang - soweit dem Rekursgericht zugänglich - nicht Stellung genommen. Dabei handle es sich aber jeweils um Fragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet der Revisionsrekurs des Vaters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die vorinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag auf Unterhaltsherabsetzung gestellt.
Die Minderjährigen haben hiezu eine Äußerung abgegeben und beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursentscheidung der jüngsten einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes teilweise widerspricht; er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.