Der Senat vermag eine offenkundige Unterbewertung durch das Berufungsgericht bzw einen Verstoß gegen zwingende Bewertungsgrundsätze nicht zu erkennen:
1. Vorausgeschickt sei, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Zusammenrechnung der Entscheidungsgegenstände gemeinsamer Urteile in verbundenen Verfahren nicht stattfindet (RIS-Justiz RS0037271), selbst wenn sie bei Geltendmachung in einem Verfahren zusammenzurechnen wären (Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 167 mwN).1. Vorausgeschickt sei, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Zusammenrechnung der Entscheidungsgegenstände gemeinsamer Urteile in verbundenen Verfahren nicht stattfindet (RIS-Justiz RS0037271), selbst wenn sie bei Geltendmachung in einem Verfahren zusammenzurechnen wären (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 167 mwN).
2. Eine Gegenforderung ist für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit, soweit diese vom Wert des Entscheidungsgegenstands abhängt, unerheblich (RIS-Justiz RS0042639; Gitschthaler in Fasching/Konecny² § 56 JN Rz 32).2. Eine Gegenforderung ist für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit, soweit diese vom Wert des Entscheidungsgegenstands abhängt, unerheblich (RIS-Justiz RS0042639; Gitschthaler in Fasching/Konecny² Paragraph 56, JN Rz 32).
3. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, die zweite Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt. Nicht bindend ist auch eine offenbare Unterbewertung oder eine offenkundige Überbewertung (Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 155 mN aus der Rsp; E. Kodek in Rechberger ZPO3 § 500 Rz 3). Das Berufungsgericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118748).3. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, die zweite Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt. Nicht bindend ist auch eine offenbare Unterbewertung oder eine offenkundige Überbewertung (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 155 mN aus der Rsp; E. Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 500, Rz 3). Das Berufungsgericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118748).
Im vorliegenden Fall ist aus der Geltendmachung der Gegenforderung von 30.000 EUR durch die Beklagten im verbundenen Verfahren nicht zwingend die übermäßig niedrige Bewertung des Streitgegenstands im führenden Verfahren durch das Berufungsgericht abzuleiten. Außerdem zeigen die Revisionswerber nicht auf, gegen welche zwingenden Bewertungsvorschriften das Berufungsgericht verstoßen hätte. Da somit insgesamt keine Ausnahme von der Bindung des Obersten Gerichtshofs an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts vorliegt, ist die außerordentliche Revision unzulässig und es besteht derzeit keine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs.
4. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier (jeweils) - zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei - wie hier in eventu erfolgt - einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Dieser mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt diesfalls eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (5 Ob 150/08g mwN uva).4. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier (jeweils) - zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei - wie hier in eventu erfolgt - einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Dieser mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt diesfalls eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (5 Ob 150/08g mwN uva).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben.