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Entscheidung 2 Ob 5/22g×

Entscheidung 2 Ob 5/22g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob5/22g

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Raimund Unger, Rechtsanwalt in Bischofshofen, gegen die beklagten Parteien 1. J*, 2. G*, beide *, beide vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in Altenmarkt im Pongau, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. November 2021, GZ 22 R 297/21m-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Richtig ist, dass aus den Feststellungen des Erstgerichts die Ersitzung eines auch die strittigen Nutzungshandlungen deckenden Wegerechts abgeleitet werden könnte. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Beklagten sind nicht (mehr) Eigentümer des herrschenden Gutes. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass eine Erlaubnis der Eigentümer zur strittigen Nutzung eine Ausdehnung der Dienstbarkeit wäre, halten sie in der Sache nur Paragraph 492, Satz 1 ABGB entgegen („[…] zu sich kommen zu lassen“). Diese Wegenutzung wird ihnen aber nicht verboten. Damit zeigen sie in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[2]                  2. An der Wiederholungsgefahr besteht angesichts des Umstands, dass die Beklagten weiterhin ein Recht zu den strittigen Nutzungshandlungen behaupten, kein Zweifel (RS0031772 [T1]).

Textnummer

E134355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00005.22G.0222.000

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220222_OGH0002_0020OB00005_22G0000_000