Entscheidung 2 Ob 5/22g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Raimund Unger, Rechtsanwalt in Bischofshofen, gegen die beklagten Parteien 1. J*, 2. G*, beide *, beide vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in Altenmarkt im Pongau, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. November 2021, GZ 22 R 297/21m-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Richtig ist, dass aus den Feststellungen des Erstgerichts die Ersitzung eines auch die strittigen Nutzungshandlungen deckenden Wegerechts abgeleitet werden könnte. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Beklagten sind nicht (mehr) Eigentümer des herrschenden Gutes. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass eine Erlaubnis der Eigentümer zur strittigen Nutzung eine Ausdehnung der Dienstbarkeit wäre, halten sie in der Sache nur § 492 Satz 1 ABGB entgegen („[…] zu sich kommen zu lassen“). Diese Wegenutzung wird ihnen aber nicht verboten. Damit zeigen sie in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage auf. [1] 1. Richtig ist, dass aus den Feststellungen des Erstgerichts die Ersitzung eines auch die strittigen Nutzungshandlungen deckenden Wegerechts abgeleitet werden könnte. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Beklagten sind nicht (mehr) Eigentümer des herrschenden Gutes. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass eine Erlaubnis der Eigentümer zur strittigen Nutzung eine Ausdehnung der Dienstbarkeit wäre, halten sie in der Sache nur Paragraph 492, Satz 1 ABGB entgegen („[…] zu sich kommen zu lassen“). Diese Wegenutzung wird ihnen aber nicht verboten. Damit zeigen sie in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[2] 2. An der Wiederholungsgefahr besteht angesichts des Umstands, dass die Beklagten weiterhin ein Recht zu den strittigen Nutzungshandlungen behaupten, kein Zweifel (RS0031772 [T1]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00005.22G.0222.000
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
JJT_20220222_OGH0002_0020OB00005_22G0000_000